Regierungsentwurf zur Modernisierung im Strom- und Energiesteuerrecht

Das Bundeskabinett hat am 22.05.2024 den Regierungsentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beschlossen. Mit diesem Gesetz soll u.a. die steuerliche Behandlung von Ladepunkten im Bereich der Elektromobilität vereinfacht werden.

Auf den unlängst veröffentlichen Referentenentwurf (siehe EY-Steuernachricht vom 18.04.2024) folgte am 22.05.2024 der Regierungsentwurf. Auch dieser Entwurf ist von zahlreichen Detailänderungen im Energie- und Stromsteuerrecht geprägt. Insbesondere sind die wesentlichen Änderungen weitestgehend inhaltsgleich zum Referentenentwurf. Es wurden hauptsächlich redaktionelle Änderungen vorgenommen (Ausnahmen hiervon ist z.B. eine Neuregelung der Datenübermittlung, § 10a StromStG). Das Verfahren wird voraussichtlich Ende des Jahres abgeschlossen werden. Weiterhin sollen die Änderungen ab 2025 in Kraft treten.

Inhaltlich ist allen voran der neu angedachte § 5a StromStG hervorzuheben, der die steuerliche Behandlung von Ladepunkten im Bereich der Elektromobilität vereinfachen soll. Als Steuerschuldner ist der Versorger des Betreibers des Ladepunkts vorgesehen. Hier sollen Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen rund um Ladesäulen vereinfacht werden. Damit verbunden werden klare Vorgaben für das bidirektionale Laden geschaffen (insbesondere soll das „Zurückspeisen eines E-Autos" nicht zum Versorgerstatus führen). Eine Neuregelung wird auch im Bereich von Stromspeichern vorgeschlagen. Diese gelten auch jetzt schon teilweise als Teil des Versorgungsnetzes, sodass eine Doppelsteuerentstehung vermieden werden soll. Neu ist die Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher in das Gesetz, um Technologieoffenheit zu gewährleisten. 

Daneben sind auch Vereinfachungen bei den Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und hinsichtlich der sog. Anlagenverklammerung geplant. Anzeige- und Berichtspflichten sollen verringert werden. An einigen Stellen kommen jedoch auch neue administrative Verpflichtungen hinzu, wie z.B. das Führen von „Stromsteuerkonten“ im Hauptbuch der Versorger oder die vierteljährliche Ermittlung der Steuerschuld zur Festsetzung der Vorauszahlungen. Anträge auf Steuerentlastung des Produzierenden Gewerbes sollen ab dem Jahr 2025 online abzugeben sein.


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