Der BFH äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen er aus festverzinslichen Wertpapieren resultierende Zinsansprüche als ein selbständiges einlagefähiges Wirtschaftsgut einordnet. Im vorliegenden Fall eines Wertpapierdarlehens zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft unter Verzicht auf Kompensationszahlungen sah der BFH in der durch das Darlehen erfolgten Übertragung der Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen eine verdeckte Einlage.
Im vorliegenden Fall schloss eine Konzernmuttergesellschaft mehrere Wertpapierdarlehensgeschäfte mit ihrer über hohe Verlustvorträge verfügenden Tochtergesellschaft ab. Dabei flossen die während der Laufzeit anfallenden Zinsen aus den zugehörigen Wertpapieren der Tochter (Darlehensnehmerin) zu, während keine Kompensation an die Konzernmutter erfolgte. Die Wertpapiere selbst entstammten Wertpapierpensionsgeschäften (Repos), welche der Konzernmutter mit einer Bank im Jahr 2009 abschloss. Bei diesen erhielt die Konzernmutter die auf die Pensionspapiere entfallenden Rückzahlungen und Erträge und kompensierte die Bank entsprechend. Die Kompensationszahlungen wurden dabei aufwandswirksam erfasst.
Für den BFH sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Einlage zu ziehen. Nach Einschätzung des Gerichts hat die Mutter ihrer Tochter einen kommerzialisierbaren Zinsanspruch zugewendet, ohne eine wertadäquate Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 15.03.2023, I R 24/20).
Er folgte der Konzernmutter nicht in ihrer Argumentation, dass sie der GmbH lediglich die Nutzung der darlehensweise überlassenen Wertpapiere ermöglicht, so dass eine verdeckte Einlage nicht vorliegen könne. Dies folge daraus, dass es sich beim Gegenstand der Übertragung nicht um (zu)künftige Nutzungsvorteile handelt, sondern um „aufgelaufene“, zivilrechtlich bereits entstandene Zinsansprüche der Konzernmutter gegen die Emittenten der festverzinslichen Wertpapiere. Diese Zinsansprüche sind laut BFH unabhängig von ihrer Fälligkeit zu bilanzieren, soweit sie für einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt. Dabei komme es bei der verdeckten Einlage auch nicht auf den satzungsmäßigen Bilanzstichtag, sondern auf die Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten Vermögensvorteils im Zeitpunkt der Zuwendung an. Unter fremden Dritten sei die Vereinbarung einer Kompensationszahlung üblich. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Verzichtes auf die Kompensationszahlungen sei darin zu sehen, dass es der Tochter auf diese Weise ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Die Einkommensminderung bei der Konzernmutter sah der BFH in den bei der Konzernmutter aufwandswirksam gebuchten Kompensationszahlungen an die Bank, ohne dass entsprechende Erträge aus Kompensationszahlungen der Tochter (aufgrund des Verzichts) anfielen.
Offen ließ der BFH, wem die Wertpapiere steuerrechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Konzernmutter an die Bank geleisteten Kompensationszahlungen nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren. Dabei verweist der BFH u.a. auf das anhängige Revisionsverfahren I R 3/21.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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