Entgegen der Verwaltungsauffassung hat der BFH entschieden, dass ein durch die Aufspaltung einer Organgesellschaft ggfs. entstehender Übertragungsgewinn ein Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens ist.
Der BFH hatte im vorliegenden Fall über die Frage zu entscheiden, welches Steuersubjekt einen ggfs. durch die Aufspaltung einer Organgesellschaft entstandenen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn zu versteuern hat: die Organträgerin oder die Nachfolge-GmbHs der aufgespaltenen Organgesellschaft als Gesamtschuldner. Mit Urteil vom 11.08.2021 (I R 27/18) entschied sich der BFH für die Organträgerin. Für eine außerhalb der Einkommenszurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erfolgende gesonderte Behandlung des Übertragungsgewinns gebe es keine positive Rechtsgrundlage.
Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. Org. 27 Satz 1), nach der bei Aufspaltung ein steuerlicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern sei. Der BFH hält dem entgegen, dass es allein darauf ankomme, dass ein Übertragungsergebnis handelsrechtlich abzuführen sei. Dies sei nach einer Aufspaltung der Fall, weil der Übertragungsgewinn in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Gewinnabführungsvertrag letztmalig abgerechnet werde; d.h. der Gewinn entstehe spätestens in der handelsrechtlichen Schlussbilanz i.S.d. § 17 Abs. 2 i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG, für welchen die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend gelten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Auf diesen Stichtag werde auch der Gewinnabführungsvertrag abgerechnet. Deshalb gelte insoweit uneingeschränkt die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz und steuerrechtlich sei eine Einkommenszurechnung an den Organträger vorzunehmen.
Der BFH führt weiter aus, dass die vorliegende Aufspaltung der Organgesellschaft nicht mit einer Liquidation der Organgesellschaft gleichgesetzt werden könne, welche Gegenstand des BFH-Urteils vom 18.10.1967 (I 262/63) gewesen ist und auf das sich die Finanzverwaltung in der Vergangenheit wohl berufen hat. Ungewürdigt lässt der BFH insoweit, dass dieses Urteil von einer (veralteten) Rechtsauffassung ausging, nach der Gewinnabführungsverträge auf die Abführung des Ergebnisses von sog. „Erwerbsgesellschaften“ gerichtet seien. Der BFH führt diesbezüglich aber aus, dass der Übertragungsgewinn nicht nach einer Zweckänderung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft entstehe. Offen lässt er insoweit, ob er in Liquidationsfällen zum gleichen Ergebnis wie im vorliegenden Fall kommen würde.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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