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Fit für die Zukunft: Vorteile und Fallstricke von Firmenfitnessprogrammen

In einer Zeit, in der Fachkräftemangel herrscht und Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz zunehmend in den Fokus rücken, suchen Arbeitgeber nach schnell umsetzbaren und kosteneffizienten Lösungen. Für zahlreiche Arbeitgeber sind Firmenmitgliedschaften in Fitnessstudios eine interessante Möglichkeit, mit einer Maßnahme ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern, die Gesundheit ihrer Belegschaft zu fördern und Fehlzeiten zu verringern, alles zugleich. Ein Blick auf die verschiedenen Modelle zeigt, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen von einigen wenigen Faktoren abhängen, die jedoch insgesamt eine erhebliche Auswirkung auf die Attraktivität des Angebots und die dadurch entstehenden Kosten haben.

Firmenmitgliedschaften

Zahlreiche Fitnessstudios bieten Arbeitgebern Firmenmitgliedschaften zu vergünstigten Konditionen an. Für größere Unternehmen gibt es entsprechende Angebote mit zahlreichen teilnehmenden Studios an verschiedenen Standorten, teilweise sogar im Ausland.

Inzwischen gibt es auch überregionale bzw. staatsübergreifende Angebote mit verschiedenen Verbundpartnern, was insbesondere für Arbeitgeber mit mehreren Standorten bzw. international mobilen Beschäftigten interessant ist. Häufig muss sich der Arbeitgeber verpflichten, eine bestimmte Mindestzahl an Nutzungslizenzen zu erwerben, und zahlt dafür eine Pauschale. Die Angebote variieren im Hinblick auf Umfang, Laufzeit etc.

Da verschiedene Anbieter und Vertragsmodelle in Betracht kommen, deren Vorteilhaftigkeit unter anderem auch davon abhängt, wie viele Beschäftigte das Angebot nutzen werden, sollte im Vorfeld insbesondere geklärt werden, wie groß das Interesse im Unternehmen ist. Ein wichtiger Punkt ist auch die Frage, ob die Mitarbeitenden, die das Angebot annehmen, einen Eigenanteil leisten sollen und wenn ja, in welcher Höhe. Alternativ können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ganz oder teilweise ersetzen.

Zufluss von Arbeitslohn

Häufig wird eine bestimmte (Mindest-)Vertragslaufzeit vereinbart. Insbesondere in diesen Fällen ist unter anderem ist zu klären, wann die Leistung des Arbeitgebers den jeweiligen Beschäftigten zufließt, wann also der Vorteil zu versteuern ist. Die Antwort auf diese Frage entscheidet auch darüber, ob laufender Arbeitslohn oder ein sonstiger Bezug vorliegt. Laufender Arbeitslohn liegt laut Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Jahresvertrag dann vor, wenn der Arbeitgeber der Vertragspartner des Fitnessstudios ist, den teilnehmenden Arbeitnehmern fortlaufend die Nutzung der Fitnesseinrichtungen ermöglicht und so seine vertragliche Verpflichtung erfüllt (BFH-Urteil 07.07.2020, VI R 14/18). 

Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber tatsächlich die betreffende Leistung erbringt.

Anders dürften die Fälle gelagert sein, in denen der Arbeitgeber etwa seinen Beschäftigten ermöglicht, eine Jahresmitgliedschaft vergünstigt zu erwerben. So handelt es sich laut BFH beim vergleichbaren Fall des verbilligten Kaufs eines Jobtickets um einen sonstigen Bezug (Urteil vom 14.11.2012, VI R 56/11). Bei dieser Konstellation hat der Arbeitgeber mit dem Erwerb seine Leistung erbracht und die Arbeitnehmer haben keine Ansprüche mehr gegen ihn, sondern nur noch gegenüber dem Fitnessstudio. 

Barlohn oder Sachbezug?

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub als Barlohn oder als Sachbezug zu behandeln ist. Denn nicht nur Gehaltszahlungen, sondern auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gelten grundsätzlich als Barlohn, § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Dies gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, vgl. dazu auch BMF-Schreiben betreffend die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vom 15.03.2022). Die Art der Zuwendung wirkt sich insbesondere darauf aus, wie die Höhe des Vorteils zu ermitteln und wie er zu versteuern ist.

Sachbezug: Höhe des Vorteils

Der geldwerte Vorteil aus einem Sachbezug ist grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gängige Preisnachlässe, die ohne individuelle Verhandlung gewährt werden, sind dabei zu berücksichtigen.

Wenn das Fitnessstudio für Endverbraucher kein vergleichbares Angebot bereitstellt, kann der geldwerte Vorteil hilfsweise mit den Kosten des Arbeitgebers bewertet werden (BFH-Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18 und BMF-Schreiben vom 11.02.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, Rn. 4a).

Der ermittelte Betrag ist (analog der Vorgehensweise bei Betriebsveranstaltungen) auf die teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Ein eventueller Eigenanteil der Arbeitnehmer ist zu kürzen.


Befreiung von der Einkommensteuer

Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Verhinderung bzw. Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen, kommt eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 600 Euro in Betracht (§ 3 Nr. 34 EStG), Doch dies setzt voraus, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Diese Anforderungen erfüllt eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio regelmäßig nicht.

Jedoch gilt für Sachbezüge derzeit eine Freigrenze von immerhin 50 Euro monatlich. Bei der Prüfung dieser Freigrenze sind sämtliche Sachzuwendungen einzubeziehen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind.

Pauschalierung oder reguläre Versteuerung?

Handelt es sich um Barlohn, ist der Vorteil aus der Mitgliedschaft regulär zu versteuern. Liegt hingegen ein Sachbezug vor (und wird die Freigrenze überschritten), kann der Arbeitgeber auch die pauschale Versteuerung mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wählen, wenn er den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 37b EStG). Dieses Wahlrecht ist für alle Sachbezüge, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährt und von § 37b EStG erfasst werden, einheitlich auszuüben.

Sozialversicherung: beitragsfrei oder beitragspflichtig?

Das Sozialversicherungsrecht folgt – wie so oft – dem Steuerrecht. Wenn der Bezug steuerfrei ist (wegen der Freigrenze für Sachbezüge) fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Ist der Vorteil hingegen steuerpflichtig, müssen Sozialversicherungsbeiträge auf den Barlohn bzw. den Sachbezug entrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die pauschale Versteuerung nach § 37 Abs. 2 EStG gewählt wird. Auch wenn das Unternehmen die Mitgliedschaft Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen gewährt, liegt insoweit beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, aus etwaigen Rechnungen des Fitnessstudios die Vorsteuer zu ziehen und ob der Arbeitgeber umsatzsteuerbare Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt. Die Antwort hängt davon ab, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitnessstudio ein Leistungsaustausch stattfindet oder ob der Vertrag nicht tatsächlich zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer zustande kommt. Sofern ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, ist zudem für die Berechnung der Umsatzsteuer die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten.

Handlungsempfehlung

Mit einem Firmenfitnessprogramm können Arbeitgeber etwas für die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer tun und auf dem Arbeitsmarkt attraktiver werden. Damit es kein böses Erwachen gibt, sollte jedoch die für das gewünschte Modell richtige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geklärt werden. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass ein Vorteil, für den die teilnehmenden Arbeitnehmer Steuern zahlen müssen, deutlich weniger motivierend wirkt.

Aus steuerlicher Sicht empfiehlt es sich, eine Variante zu wählen, bei der ein monatlich zufließender Sachbezug vorliegt, der ggf. unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenanteils steuerfrei gewährt werden kann. Wenn der Sachbezug die Freigrenze übersteigt, kommt die pauschale Besteuerung mit 30 Prozent in Betracht. Am ungünstigsten ist regelmäßig der Zufluss von Barlohn. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen, um unnötige Haftungsrisiken bzw. Mehraufwand zu vermeiden.

Autor:innen: Ursula Beste, Thore Schmitz