Anders dürften die Fälle gelagert sein, in denen der Arbeitgeber etwa seinen Beschäftigten ermöglicht, eine Jahresmitgliedschaft vergünstigt zu erwerben. So handelt es sich laut BFH beim vergleichbaren Fall des verbilligten Kaufs eines Jobtickets um einen sonstigen Bezug (Urteil vom 14.11.2012, VI R 56/11). Bei dieser Konstellation hat der Arbeitgeber mit dem Erwerb seine Leistung erbracht und die Arbeitnehmer haben keine Ansprüche mehr gegen ihn, sondern nur noch gegenüber dem Fitnessstudio.
Barlohn oder Sachbezug?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub als Barlohn oder als Sachbezug zu behandeln ist. Denn nicht nur Gehaltszahlungen, sondern auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gelten grundsätzlich als Barlohn, § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Dies gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, vgl. dazu auch BMF-Schreiben betreffend die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vom 15.03.2022). Die Art der Zuwendung wirkt sich insbesondere darauf aus, wie die Höhe des Vorteils zu ermitteln und wie er zu versteuern ist.
Sachbezug: Höhe des Vorteils
Der geldwerte Vorteil aus einem Sachbezug ist grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gängige Preisnachlässe, die ohne individuelle Verhandlung gewährt werden, sind dabei zu berücksichtigen.
Wenn das Fitnessstudio für Endverbraucher kein vergleichbares Angebot bereitstellt, kann der geldwerte Vorteil hilfsweise mit den Kosten des Arbeitgebers bewertet werden (BFH-Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18 und BMF-Schreiben vom 11.02.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, Rn. 4a).
Der ermittelte Betrag ist (analog der Vorgehensweise bei Betriebsveranstaltungen) auf die teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Ein eventueller Eigenanteil der Arbeitnehmer ist zu kürzen.