Nahaufnahme einer Krankenversicherungskarte, die auf einem Geldschein liegt und auf der Karte liegt Kleingeld

Geplante Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung

Beitragserhöhungen und mehr

Eine große Finanzreform soll das Milliardendefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgleichen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Einsparungen und zusätzliche Einnahmen vor, die bereits im kommenden Jahr wirksam werden sollen. Dieser Beitrag fokussiert sich primär auf die Veränderungen auf der Einnahmenseite. Arbeitgeber trifft insbesondere die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Die weitere Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden. 

Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Im Jahr 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der regulär vorgesehenen Erhöhung, die an die Lohnentwicklung gekoppelt ist, zusätzlich um monatlich 300 Euro steigen. Dies bedeutet insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutliche Beitragssteigerungen. Vor allem hoch qualifiziertes Fachpersonal mit einem Verdienst an der Beitragsbemessungsgrenze wird stark belastet. 

Ab dem Jahr 2028 erfolgt die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze dann wieder wie bisher auf der Basis der Lohnentwicklung, aber unter Berücksichtigung der außerordentlichen Einmalerhöhung von 3.600 Euro im Jahr 2027.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2027 ebenfalls zusätzlich um 3.600 Euro steigen. Sie markiert das Bruttojahresgehalt, ab dem Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind und die Möglichkeit haben, sich entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die Erhöhung erschwert den Wechsel in die private Krankenversicherung entsprechend. Für Personen, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, ist eine Sonderregelung vorgesehen.

Geringfügig Beschäftigte

Auch der Einsatz von geringfügig Beschäftigten soll teurer werden: Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird laut Entwurf auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben.

Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung

Ausnahmen

Der Entwurf enthält zudem eine Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 

  • mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, 
  • mit Kindern mit Behinderungen, 
  • mit zu pflegenden Angehörigen sowie 
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze. 

Als zu pflegende Angehörige im Sinne der Ausnahmeregelung gelten Personen mit Pflegegrad 2 oder höher, die der Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Begünstigt sind auch familienversicherte Ehegatten oder Lebenspartner, die eine Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 3 des Pflegezeitgesetzes) in Anspruch nehmen. 


Mann schreibt sich Notizen

Kinder bleiben weiterhin in vollem Umfang beitragsfrei mitversichert.


Melde- und Nachweispflichten der Mitglieder

Mit der Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber insbesondere Konstellationen berücksichtigen, in denen Ehegatten oder Lebenspartner im familiären Kontext Aufgaben wahrnehmen, die einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Die Mitglieder haben gegenüber ihrer Krankenkasse das Vorliegen der Ausnahmen vom Beitragszuschlag zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. Die Krankenkassen sind gehalten, die Ausnahmen auch ohne entsprechende Meldung und Nachweis zu berücksichtigen, wenn ihnen bereits anderweitig bekannt ist, dass diese vorliegen. 

Regelfall Zuschlag

In allen anderen Fällen sollen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Zuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Dieser Zuschlag ist günstiger als der Beitrag, der bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage anfällt. 

Den Zuschlag sollen allein die Mitglieder zu tragen haben. Für Arbeitgeber sind daher insoweit keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Allerdings erhöht sich durch die Pflicht zur Abführung der Beiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden der Verwaltungsaufwand.

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass der Beitragszuschlag auch für Sachverhalte gilt, in denen die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern auf zwischen- oder überstaatlichem Recht beruht. Diese Regelung bewirkt eine Gleichstellung von Mitgliedern mit mitversicherten Familienangehörigen im Inland mit solchen im Ausland. 

Teilkrankschreibung

Für Arbeitgeber dürfte auch die geplante Einführung einer Teilkrankschreibung und eines Teilkrankengeldes von Interesse sein: 

Laut Entwurf können Arbeitnehmende künftig bei länger andauernden und nicht nur geringfügigen Erkrankungen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen und eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese wird in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit definiert. Entscheidend ist zudem, dass der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. Eine Verpflichtung zur Schaffung oder Anpassung von Arbeitsplätzen besteht jedoch nicht.

Ziel der Regelung ist es, den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern, längere vollständige Ausfallzeiten zu vermeiden und den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten. Damit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei vielen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit erhalten bleibt – etwa bei psychischen Erkrankungen, muskulären Beschwerden oder nach intensiven Behandlungen. So wird eine teilweise Arbeitsaufnahme bereits während einer bestehen Arbeitsunfähigkeit möglich und nicht erst beispielsweise im Rahmen einer gesonderten Wiedereingliederung.

Wenn die Regelung wie geplant eingeführt wird, ergeben sich für Arbeitgeber daraus insbesondere folgende praktische Auswirkungen:

  • Die konkreten Einsatzmöglichkeiten im Betrieb, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Arbeitsschutz sind zu prüften.
  • Es muss zeitnah beurteilt werden, ob eine teilweise Beschäftigung möglich ist, (fristgebundene Entscheidungspflicht).
  • Der Umfang und die Ausgestaltung der Tätigkeit ist ggf. jeweils mit den betroffenen Arbeitnehmenden und dem behandelnden Arzt abzustimmen.
  • Die bestehenden Prozesse der Wiedereingliederung sind um die neue Möglichkeit der teilweisen Tätigkeit zu ergänzen und können so flexibler gestaltet werden.

Zum Gesetzentwurf vom 26.05.2026 kommen Sie hier.

Autor:innen: Ursula Beste, Nancy Adam, Thore Schmitz