Melde- und Nachweispflichten der Mitglieder
Mit der Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber insbesondere Konstellationen berücksichtigen, in denen Ehegatten oder Lebenspartner im familiären Kontext Aufgaben wahrnehmen, die einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Die Mitglieder haben gegenüber ihrer Krankenkasse das Vorliegen der Ausnahmen vom Beitragszuschlag zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. Die Krankenkassen sind gehalten, die Ausnahmen auch ohne entsprechende Meldung und Nachweis zu berücksichtigen, wenn ihnen bereits anderweitig bekannt ist, dass diese vorliegen.
Regelfall Zuschlag
In allen anderen Fällen sollen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Zuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Dieser Zuschlag ist günstiger als der Beitrag, der bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage anfällt.
Den Zuschlag sollen allein die Mitglieder zu tragen haben. Für Arbeitgeber sind daher insoweit keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Allerdings erhöht sich durch die Pflicht zur Abführung der Beiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden der Verwaltungsaufwand.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass der Beitragszuschlag auch für Sachverhalte gilt, in denen die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern auf zwischen- oder überstaatlichem Recht beruht. Diese Regelung bewirkt eine Gleichstellung von Mitgliedern mit mitversicherten Familienangehörigen im Inland mit solchen im Ausland.
Teilkrankschreibung
Für Arbeitgeber dürfte auch die geplante Einführung einer Teilkrankschreibung und eines Teilkrankengeldes von Interesse sein:
Laut Entwurf können Arbeitnehmende künftig bei länger andauernden und nicht nur geringfügigen Erkrankungen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen und eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese wird in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit definiert. Entscheidend ist zudem, dass der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. Eine Verpflichtung zur Schaffung oder Anpassung von Arbeitsplätzen besteht jedoch nicht.
Ziel der Regelung ist es, den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu erleichtern, längere vollständige Ausfallzeiten zu vermeiden und den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten. Damit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei vielen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit erhalten bleibt – etwa bei psychischen Erkrankungen, muskulären Beschwerden oder nach intensiven Behandlungen. So wird eine teilweise Arbeitsaufnahme bereits während einer bestehen Arbeitsunfähigkeit möglich und nicht erst beispielsweise im Rahmen einer gesonderten Wiedereingliederung.
Wenn die Regelung wie geplant eingeführt wird, ergeben sich für Arbeitgeber daraus insbesondere folgende praktische Auswirkungen:
- Die konkreten Einsatzmöglichkeiten im Betrieb, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Arbeitsschutz sind zu prüften.
- Es muss zeitnah beurteilt werden, ob eine teilweise Beschäftigung möglich ist, (fristgebundene Entscheidungspflicht).
- Der Umfang und die Ausgestaltung der Tätigkeit ist ggf. jeweils mit den betroffenen Arbeitnehmenden und dem behandelnden Arzt abzustimmen.
- Die bestehenden Prozesse der Wiedereingliederung sind um die neue Möglichkeit der teilweisen Tätigkeit zu ergänzen und können so flexibler gestaltet werden.
Zum Gesetzentwurf vom 26.05.2026 kommen Sie hier.