Ausblick und Handlungsempfehlung
Der Bundesfinanzhof wird nun zu entscheiden haben, ob Gutscheine bzw. Geldkarten auch dann Sachlohn sein können, wenn sie ausschließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen. Auf dem Prüfstand stehen konkret Konstellationen, in denen (wie im Streitfall) die Gutscheine bei unmittelbarer Gewährung durch den Arbeitgeber als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären.
Solange diese Fragen nicht positiv vom Bundesfinanzhof entschieden wurden, sollten Arbeitgeber der direkten Zuwendung von Geldkarten bzw. Gutscheinen den Vorzug geben, wenn eine Besteuerung als Sachbezug gewünscht ist (was regelmäßig der Fall sein dürfte).
Wichtig zu beachten ist auch, dass Gutscheine oder Geldkarten lediglich dann als Sachbezug gelten können, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette berechtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG). Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung dazu ist zum 31.12.2021 ausgelaufen.
Arbeitgeber, die ein dem geschilderten Sachverhalt vergleichbares Modell bereits eingeführt haben, sollten ggf. prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich und sinnvoll ist, und sich auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen.