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Gewährung von Prämienguthaben zum Erwerb von Gutscheinen

Barlohn oder Sachlohn?

Gerade bei Gutscheinen und Geldkarten kann die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn alles andere als trivial sein. So auch in einem aktuellen Fall, den das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2025 entschieden hat (8 K 484/24). Im Streitfall leistete die Arbeitgeberin monatliche Einzahlungen auf ein Prämienkonto, dessen Guthaben für den Erwerb von Gutscheinen verwendet werden konnte. Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich hier nicht um steuerfreie Sachbezüge, sondern um steuerpflichtigen Barlohn. Damit bestätigt es die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt (VI R 3/26).

Einzahlung auf Prämienkonto – laut Lohnsteueraußenprüfung Barlohn

Eine gemeinnützige GmbH (Klägerin) zahlte ihren Mitarbeitenden ab August 2019 jeweils monatlich 37 bzw. 40 Euro auf ein Prämienkonto ein. Mit ihrem Guthaben auf diesem Konto konnten die Mitarbeitenden ausschließlich Wertgutscheine (namhafter) Händler bzw. Dienstleister erwerben. Dabei war es auch möglich, Guthaben anzusparen und erst in einem Folgemonat einzulösen. Die Klägerin behandelte die monatliche Aufladung der Konten als steuerfreien Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG).

Die Lohnsteueraußenprüfung beanstandete diese Vorgehensweise für die Jahre 2020 und 2021. Es liege kein Sachlohn, sondern Barlohn vor.

Verschärfende Neuregelung ab 2020

Das Sächsische Finanzgericht schloss sich der Meinung der Finanzverwaltung an. Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 gelten als Barlohn unter anderem auch zweckgebundene Geldleistungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die GmbH habe ihren Mitarbeitenden ein auf einen Geldbetrag lautenden Vorteil gewährt, über den sie verfügen konnten. Dass die Verwendungsmöglichkeiten dieses Guthabens beschränkt waren, ändere daran nichts.

Ausnahmeregelung gilt nicht

Im Streitfall lagen auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht vor. Danach gilt die Verschärfung laut § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Denn die GmbH hatte eben gerade keine Gutscheine ausgegeben. 


Gestapelte Euro-Münzen neben Taschenrechner und Kugelschreiber.

Allein mit dem Guthaben auf dem Prämienkonto war ein Erwerb von Waren oder Dienstleistungen noch nicht möglich.


Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt

Damit bestätigt das Finanzgericht die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Abschn. 3 Rz. 24). Danach handelt es sich bei der Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, um Barlohn. 

Stets als Geldleistung zu behandeln sind laut Finanzverwaltung insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die „ausschließlich gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (z. B. Gutscheinportale), da der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist (vgl. Rn. 3).“

Guthaben darf sich erst nach Wahl des Gutscheins bzw. der Geldkarte erhöhen

Dies soll laut BMF nicht gelten, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen insbesondere sichergestellt ist, dass

  • die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, und
  • das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht, also beispielsweise bevor das Guthaben auf die Geldkarte aufgeladen wird).

Dieser letzte Punkt war im Streitfall nicht erfüllt. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die GmbH ihren Beschäftigten somit Barlohn zugewendet.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Der Bundesfinanzhof wird nun zu entscheiden haben, ob Gutscheine bzw. Geldkarten auch dann Sachlohn sein können, wenn sie ausschließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen. Auf dem Prüfstand stehen konkret Konstellationen, in denen (wie im Streitfall) die Gutscheine bei unmittelbarer Gewährung durch den Arbeitgeber als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären.

Solange diese Fragen nicht positiv vom Bundesfinanzhof entschieden wurden, sollten Arbeitgeber der direkten Zuwendung von Geldkarten bzw. Gutscheinen den Vorzug geben, wenn eine Besteuerung als Sachbezug gewünscht ist (was regelmäßig der Fall sein dürfte).

Wichtig zu beachten ist auch, dass Gutscheine oder Geldkarten lediglich dann als Sachbezug gelten können, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette berechtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG). Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung dazu ist zum 31.12.2021 ausgelaufen.

Arbeitgeber, die ein dem geschilderten Sachverhalt vergleichbares Modell bereits eingeführt haben, sollten ggf. prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich und sinnvoll ist, und sich auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen.

Autorin: Ursula Beste

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