Remote work with a furry coworker

Homeoffice-Betriebsstätten nach dem BMF-Schreiben vom 18.06.2026

Mehr Rechtssicherheit trotz verbleibender Unsicherheiten

Die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland kann für Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Neben einer möglichen (teilweise) doppelten Besteuerung des Unternehmensgewinns drohen unter anderem Pflichten zur Registrierung, Einbehaltung von Lohnsteuer und weitere Arbeitgeberpflichten im Tätigkeitsstaat. Die Möglichkeit, auch grenzüberschreitend im Homeoffice zu arbeiten, gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Daher stellt sich für Unternehmen immer häufiger die Frage, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitendes Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Der folgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens vom 18.06.2026 zu Homeoffice-Sachverhalten sowie die daraus resultierenden Konsequenzen und Handlungsempfehlungen.

Einzelne Unsicherheiten bleiben auch nach dem neuen BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 18.06.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierte Auffassung zur Definition und Begründung von Betriebsstätten veröffentlicht. Bereits der Entwurf vom 13.02.2026 hatte für Diskussionen gesorgt, weil er für die abkommensrechtliche Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten ohne nähere Erläuterung auf den überarbeiteten OECD-Musterkommentar 2025 (OECD-MK 2025) verwies. Die finale Fassung greift nun einzelne Anregungen aus Fachliteratur und Praxis auf. So stellt das BMF insbesondere klar, dass es die neuen Homeoffice-Regelungen des OECD-MK 2025 als bloße Klarstellung bestehender Grundsätze versteht und daher auch auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwenden will. Diese Einordnung entspricht auch der Auffassung der OECD.

Kurz eingeordnet

Die neuen Homeoffice-Regelungen ändern grundsätzlich zunächst nichts daran, dass Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebsstätten weiterhin besondere Risiken bergen. Unternehmen sollten solche Konstellationen daher unverändert sorgfältig und anhand der für diese Spezialfälle geltenden Kriterien prüfen. Die Finanzverwaltung hat in ihrem neuen Schreiben zwar darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen kann, den Begriff der Leitungsfunktion jedoch nicht näher definiert. 


Homeoffice-Betriebsstätte nach nationalem Recht
Regelfall: keine Homeoffice-Betriebsstätte

Die Ausführungen der Finanzverwaltung orientieren sich weitgehend an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Insoweit bestätigt das BMF im Wesentlichen die bereits bekannte Verwaltungsauffassung.

Der Arbeitgeber hat im Regelfall keine Verfügungsmacht über das häusliche Arbeitszimmer. Daher begründet die Tätigkeit von Arbeitnehmenden im Homeoffice regelmäßig weder nach nationalem noch nach Abkommensrecht eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 12 Satz 1 AO bzw. Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen [OECD-MA]). 

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn

  • der Arbeitgeber die Homeoffice-Kosten oder die Ausstattung übernimmt,
  • der Arbeitgeber die Räume zu Prüfungszwecken betreten darf,
  • ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das häusliche Arbeitszimmer besteht oder
  • dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Eine ausreichende Verfügungsmacht kann nur in besonderen Ausnahmefällen vorliegen, etwa wenn der Arbeitgeber die Räumlichkeiten über reine Kontrollzwecke hinaus nutzen oder dort weitere Mitarbeitende einsetzen darf.

Eine Besonderheit gilt allerdings für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Diese setzt weder eine feste Geschäftseinrichtung noch eine Verfügungsmacht voraus. Werden im Homeoffice tatsächlich geschäftsleitende Entscheidungen getroffen, kann dort daher – anders als im Regelfall – eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte entstehen. Maßgeblich ist der Ort, an dem die wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Homeoffice-Betriebsstätte nach Abkommensrecht

Ob abkommensrechtlich eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich nach Art. 5 OECD-MA bzw. nach den entsprechenden Regelungen des jeweiligen DBA. Von besonderer Bedeutung ist hierbei der OECD-MK 2025, der die Regelungen zum grenzüberschreitenden Homeoffice erstmals ausführlich behandelt.

Der BFH geht davon aus, dass für die Auslegung eines DBA grundsätzlich die Fassung des OECD-MK maßgeblich ist, die bei Abschluss bzw. Umsetzung des jeweiligen Abkommens vorlag (statische Auslegung). Spätere Fassungen des OECD-MK entfalten nach dieser Rechtsprechung für die Auslegung grundsätzlich keine Wirkung. Die Finanzverwaltung hatte demgegenüber lange eine dynamische Sichtweise vertreten. Mit Schreiben vom 24.12.2025 hat sie sich nun im Grundsatz der statischen Auslegung des BFH angeschlossen. Zugleich hält sie es jedoch für zulässig, spätere Fassungen des OECD-MK heranzuziehen, soweit es sich lediglich um Klarstellungen oder Präzisierungen handelt. Damit behält sich die Finanzverwaltung – anders als der BFH – eine eingeschränkt dynamische Auslegung vor.

Im Schreiben vom 18.06.2026 verweist die Finanzverwaltung auf die Homeoffice-Regelungen in Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK 2025 und bezeichnet diese als klarstellend. Auf dieser Grundlage sieht sie die neuen Ausführungen als von Anfang an geltendes Verständnis an und will sie daher auch auf bereits bestehende DBA anwenden.

Online-Meeting auf einem Laptop mit mehreren Teilnehmenden im Büro.

Weil die Finanzverwaltung die Tz. 44.1 bis 44.21 OECD-MK 2025 als klarstellend einordnet, will sie diese auch auf bereits bestehende DBA anwenden.


Neue OECD-Kommentierung zum Homeoffice

Die OECD hat ihre Leitlinien zu grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeiten im Jahr 2025 grundlegend überarbeitet. Während bislang vor allem die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten im Vordergrund stand („at the disposal of the enterprise“), nennt die OECD nun zwei wesentliche Kriterien:

  • Die Tätigkeit muss während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums zu mindestens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im betreffenden Staat ausgeübt werden.
  • Die Anwesenheit in diesem Staat muss auf einem wirtschaftlichen Grund beruhen.

Beide Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich bleibt jedoch eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.

Die Finanzverwaltung stellt zudem ausdrücklich klar, dass die 50-Prozent-Schwelle abkommensrechtlich auch für Arbeitnehmende gilt, die Leitungsfunktionen ausüben. Auf die Frage, ob darüber hinaus auch das Erfordernis eines wirtschaftlichen Grundes uneingeschränkt für Leitungspersonen gilt, geht das BMF nicht ein; aufgrund des umfassenden Verweises auf die gesamten Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK 2025 ist hiervon jedoch auszugehen.

Wirtschaftlicher Grund

Auch eine überwiegende grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit führt nicht automatisch zu einer dem Unternehmen zuzurechnenden festen Geschäftseinrichtung und damit zu einer Betriebsstätte des Unternehmens. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit aus Sicht des Unternehmens einen konkreten geschäftlichen Bezug zum Tätigkeitsstaat aufweist. 

Ein wirtschaftlicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Tätigkeit im betreffenden Staat

  • der Kunden- oder Lieferantenbetreuung,
  • der Erschließung neuer Geschäftsmöglichkeiten,
  • dem Zugang zu geschäftsrelevantem Fachwissen oder
  • der Erbringung von Dienstleistungen vor Ort

dient oder die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen erleichtert und hierfür eine Präsenz im betreffenden Staat oder seinem geografischen Umfeld vorteilhaft ist.

Ein wirtschaftlicher Grund fehlt regelmäßig, wenn die Tätigkeit im anderen Staat überwiegend auf privaten Motiven des Arbeitnehmers beruht und die Anwesenheit dort keinen spezifischen geschäftlichen Nutzen für das Unternehmen hat. Dies gilt insbesondere bei einer Wohnsitzwahl aus familiären oder persönlichen Gründen sowie bei Homeoffice-Regelungen, die vor allem der Mitarbeiterbindung oder der Reduzierung von Büroflächen dienen.

Ausnahme für vorbereitende und Hilfstätigkeiten

Selbst bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, wenn dort ausschließlich vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden. Maßgeblich ist insoweit die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA bzw. die entsprechende Regelung des jeweils anwendbaren DBA.

Warum es weiterhin zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann

Trotz der neuen Ausführungen können erhebliche Unsicherheiten bestehen bleiben: 

  • Zum einen kann dieselbe Tätigkeit nach inländischem Recht (§ 12 AO) und nach den Grundsätzen des OECD-MK 2025 unterschiedlich beurteilt werden. 
  • Zum anderen unterscheiden sich die nationalen Definitionen der Betriebsstätte der jeweiligen Vertragsstaaten teilweise erheblich. 
  • Hinzu kommt, dass die Staaten den OECD-MK nicht einheitlich anwenden. Während einige einer statischen Auslegung folgen, ziehen andere auch spätere Kommentierungen zur Auslegung bestehender DBA heran (dynamische Auslegung). 

Die Finanzverwaltung differenziert bei der Darstellung des Zusammenspiels von deutscher und ausländischer Sichtweise zwischen Inbound- und Outbound-Konstellationen.

Grenzüberschreitendes Homeoffice in Deutschland (Inbound-Fall)

Arbeitet eine Person, die bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, von Deutschland aus, können die Beurteilungen im In- und Ausland auseinanderfallen. 

Person mit Laptop und Headset in moderner Wohnumgebung.

Während der Ansässigkeitsstaat aufgrund der neuen OECD-Grundsätze eine Betriebsstätte annehmen kann, scheitert dies aus deutscher Sicht häufig weiterhin an der fehlenden Verfügungsmacht über das Homeoffice.


Beispiel: Inbound-Fall

Ein in Staat A ansässiges Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit an drei von fünf Tagen in der Woche in seinem Homeoffice in Deutschland ausübt, um von dort aus deutsche Kunden zu betreuen. Der Betriebsstättenartikel und der Artikel zu den Unternehmensgewinnen im anzuwendenden DBA zwischen Deutschland und Staat A entsprechen der Formulierung in Art. 5 bzw. Art. 7 OECD-MA.

Die Voraussetzungen des OECD-MK 2025 sind erfüllt: Die Tätigkeit wird zu mindestens 50 Prozent im Homeoffice ausgeübt und die Anwesenheit in Deutschland beruht auf einem wirtschaftlichen Grund. 

Deutschland gelangt jedoch aufgrund der nach inländischem Recht weiterhin geforderten und hier regelmäßig nicht vorliegenden Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten zu dem Ergebnis, dass keine inländische Homeoffice-Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorliegt. 

Staat A geht hingegen von einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte des Unternehmens in Deutschland aus. Wenn das anzuwendende DBA für Staat A als Ansässigkeitsstaat des Unternehmens die Freistellungsmethode vorsieht, nimmt Staat A die der deutschen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte grundsätzlich von der Besteuerung aus. Soweit keine abkommensrechtliche oder nationale Rückfallklausel greift, kann dies dazu führen, dass die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte weder in Staat A noch in Deutschland besteuert werden. Die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmereinkünfte ist separat zu prüfen.

Ob eine solche Konstellation tatsächlich eintritt, hängt allerdings insbesondere maßgeblich von der Ausgestaltung des jeweiligen DBA und der Auslegungspraxis der beteiligten Staaten ab. Insbesondere wenden nicht alle Staaten spätere OECD-Kommentierungen in gleicher Weise auf bereits bestehende DBA an.

Abwandlung: Wenn das anzuwendende DBA die Anrechnungsmethode vorsieht, würde Staat A die in Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Im Beispielsfall wird in Deutschland keine Steuer gezahlt. Das heißt, es bleibt bei der in Staat A zu zahlenden Steuer.

Grenzüberschreitendes Homeoffice im anderen Vertragsstaat (Outbound-Fall)

Im umgekehrten Fall kann die Anwendung der neuen OECD-Grundsätze dazu führen, dass ein anderer Staat eine Homeoffice-Betriebsstätte annimmt und Deutschland die entsprechenden Einkünfte freistellen muss.

Nach bisherigem Verständnis wäre hingegen häufig die erforderliche Verfügungsmacht zu verneinen gewesen. In diesen Fällen hätte Deutschland die entsprechenden Gewinne weiterhin besteuert, obwohl der andere Staat bereits von einer Betriebsstätte ausgegangen wäre.

Heller Arbeitsbereich mit Schreibtisch, Computer und natürlicher Begrünung.

Die von der Finanzverwaltung angestrebte einheitliche Anwendung der OECD-Grundsätze kann zur Vermeidung von Besteuerungskonflikten beitragen.


Beispiel: Outbound-Fall

Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft beschäftigt eine Mitarbeiterin (ohne Unterschriftsvollmacht), die dauerhaft in ihrem Homeoffice in Staat X arbeitet. Sie übt ihre Tätigkeit zu 75 Prozent im Homeoffice aus. Die Hauptaufgabe der Mitarbeiterin ist die Gewinnung von Neukunden im Staat X. Der Betriebsstättenartikel und der Artikel zu den Unternehmensgewinnen im anzuwendenden DBA zwischen Deutschland und Staat X entsprechen der Formulierung in Art. 5 bzw. Art. 7 OECD-MA.

Staat X folgt den Ausführungen des OECD-MK 2025 und nimmt daher eine Betriebsstätte der deutschen Gesellschaft in Staat X an. Die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte werden dort besteuert. Deutschland kann die ausländische abkommensrechtliche Betriebsstätte nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls anerkennen und die entsprechenden Einkünfte nach Maßgabe des anwendbaren DBA von der Besteuerung freistellen. Somit kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Mitarbeiterin ist separat zu beurteilen.

Fazit und Ausblick

Mit dem Schreiben vom 18.06.2026 schafft die Finanzverwaltung erstmals einen klaren Rahmen für die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeiten. Gleichzeitig bleiben wichtige Auslegungsfragen offen – insbesondere die Frage, ob die neuen OECD-Ausführungen tatsächlich lediglich klarstellenden Charakter haben und deshalb auch auf ältere DBA angewendet werden dürfen. 

Langfristig wäre es daher zu begrüßen, wenn die Vertragsstaaten ausdrücklich in bestehenden und neuen DBA festlegen würden, welcher Stand des OECD-MK für die Auslegung des Abkommens maßgeblich ist. Dies könnte zu mehr internationaler Rechtssicherheit beitragen und verbleibende Auslegungskonflikte reduzieren.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten vor der Genehmigung grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeiten prüfen, wie der jeweilige Tätigkeitsstaat den Betriebsstättenbegriff definiert und ob er den OECD-MK 2025 anwendet. 

Darüber hinaus empfiehlt sich ein laufendes Monitoring der konkreten Tätigkeit. Wenn der andere Staat die neue OECD-Kommentierung anwendet, sind dabei 

  • der Umfang der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeit,
  • die Art der ausgeübten Funktionen sowie
  • das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes im Sinne des OECD-MK 2025

von besonderer Bedeutung.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die betreffende Person Leitungsfunktionen ausübt. Nach nationalem Recht liegt die Schwelle hier deutlich niedriger, da die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO weder eine feste Geschäftseinrichtung noch eine Verfügungsmacht voraussetzt. Abkommensrechtlich gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen auch für Leitungspersonen die 50-Prozent-Schwelle und das Erfordernis eines wirtschaftlichen Grundes, sodass eine Betriebsstätte nicht ohne Weiteres entsteht. Erhöhte Aufmerksamkeit erfordern insoweit vor allem Vertreterkonstellationen, da die Vertreterbetriebsstätte keine feste Einrichtung voraussetzt. In den genannten Fällen dürfte es regelmäßig ratsam sein, grenzüberschreitendes Homeoffice (oder Workation) nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung zu ermöglichen.

Schließlich sollten betroffene Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Insbesondere ist offen, ob der BFH die Anwendung der Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK 2025 auf bereits bestehende DBA mitträgt. Nach seiner ständigen, strikt statischen Rechtsprechung kommt es hierfür nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung die neuen Ausführungen als „Klarstellung“ bezeichnet; maßgeblich bleibt vielmehr die bei Abschluss des jeweiligen Abkommens geltende Fassung des OECD-MK. Ebenso können sich die einschlägigen Regelungen und die Verwaltungspraxis in den anderen Staaten ändern.

Autorinnen: Sylvia Regina-Sachse, Ursula Beste, Thu Thao Porebski