Neue OECD-Kommentierung zum Homeoffice
Die OECD hat ihre Leitlinien zu grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeiten im Jahr 2025 grundlegend überarbeitet. Während bislang vor allem die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten im Vordergrund stand („at the disposal of the enterprise“), nennt die OECD nun zwei wesentliche Kriterien:
- Die Tätigkeit muss während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums zu mindestens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im betreffenden Staat ausgeübt werden.
- Die Anwesenheit in diesem Staat muss auf einem wirtschaftlichen Grund beruhen.
Beide Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich bleibt jedoch eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
Die Finanzverwaltung stellt zudem ausdrücklich klar, dass die 50-Prozent-Schwelle abkommensrechtlich auch für Arbeitnehmende gilt, die Leitungsfunktionen ausüben. Auf die Frage, ob darüber hinaus auch das Erfordernis eines wirtschaftlichen Grundes uneingeschränkt für Leitungspersonen gilt, geht das BMF nicht ein; aufgrund des umfassenden Verweises auf die gesamten Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK 2025 ist hiervon jedoch auszugehen.
Wirtschaftlicher Grund
Auch eine überwiegende grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit führt nicht automatisch zu einer dem Unternehmen zuzurechnenden festen Geschäftseinrichtung und damit zu einer Betriebsstätte des Unternehmens. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit aus Sicht des Unternehmens einen konkreten geschäftlichen Bezug zum Tätigkeitsstaat aufweist.
Ein wirtschaftlicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Tätigkeit im betreffenden Staat
- der Kunden- oder Lieferantenbetreuung,
- der Erschließung neuer Geschäftsmöglichkeiten,
- dem Zugang zu geschäftsrelevantem Fachwissen oder
- der Erbringung von Dienstleistungen vor Ort
dient oder die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen erleichtert und hierfür eine Präsenz im betreffenden Staat oder seinem geografischen Umfeld vorteilhaft ist.
Ein wirtschaftlicher Grund fehlt regelmäßig, wenn die Tätigkeit im anderen Staat überwiegend auf privaten Motiven des Arbeitnehmers beruht und die Anwesenheit dort keinen spezifischen geschäftlichen Nutzen für das Unternehmen hat. Dies gilt insbesondere bei einer Wohnsitzwahl aus familiären oder persönlichen Gründen sowie bei Homeoffice-Regelungen, die vor allem der Mitarbeiterbindung oder der Reduzierung von Büroflächen dienen.
Ausnahme für vorbereitende und Hilfstätigkeiten
Selbst bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, wenn dort ausschließlich vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden. Maßgeblich ist insoweit die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA bzw. die entsprechende Regelung des jeweils anwendbaren DBA.
Warum es weiterhin zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann
Trotz der neuen Ausführungen können erhebliche Unsicherheiten bestehen bleiben:
- Zum einen kann dieselbe Tätigkeit nach inländischem Recht (§ 12 AO) und nach den Grundsätzen des OECD-MK 2025 unterschiedlich beurteilt werden.
- Zum anderen unterscheiden sich die nationalen Definitionen der Betriebsstätte der jeweiligen Vertragsstaaten teilweise erheblich.
- Hinzu kommt, dass die Staaten den OECD-MK nicht einheitlich anwenden. Während einige einer statischen Auslegung folgen, ziehen andere auch spätere Kommentierungen zur Auslegung bestehender DBA heran (dynamische Auslegung).
Die Finanzverwaltung differenziert bei der Darstellung des Zusammenspiels von deutscher und ausländischer Sichtweise zwischen Inbound- und Outbound-Konstellationen.
Grenzüberschreitendes Homeoffice in Deutschland (Inbound-Fall)
Arbeitet eine Person, die bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, von Deutschland aus, können die Beurteilungen im In- und Ausland auseinanderfallen.