Ausübung des Pauschalierungswahlrechts
Nach dem geplanten § 40 Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht grundsätzlich auszuüben, indem er eine Lohnsteueranmeldung übermittelt bzw. abgibt, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird. Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung soll der Arbeitgeber abweichend hiervon das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist laut Gesetzentwurf spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Die pauschale Lohnsteuer soll dann vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt werden.
Die Neuregelung wurde notwendig, da der BFH zur aktuellen Rechtslage die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 EStG nur im Rahmen der Lohnsteueranmeldung ausüben kann (vgl. Urteile vom 24.09.2015, VI R 69/14 und vom 01.09.2021, VI R 38/19 [NV]). Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Absatz 4 hier Abhilfe schaffen, was zu begrüßen ist. § 40 Abs. 4 EStG-E soll in allen offenen Fällen anwendbar sein (§ 52 Abs. 37c Satz 3 EStG-E).
Pauschale Besteuerung von Mobilitätsbudgets
Mit dem JStG 2024 will der Gesetzgeber zudem die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität erweitern. Daher ist geplant, dass der Arbeitgeber bestimmte Leistungen aus einem Mobilitätsbudget pauschal mit 25 Prozent versteuern kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E). Im Entwurf werden als Beispiele für solche Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten genannt:
- E-Scooter,
- die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und
- Fahrtdienstleistungen.
Die Pauschalierung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber (oder auf seine Veranlassung hin ein Dritter) diese Leistungen seinen Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Begünstigt ist laut Entwurf das Angebot zur Nutzung außerdienstlicher Mobilitätsleistungen in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit soll nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge gelten. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) soll die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget ausschließen.
Dabei ist laut Gesetzesbegründung die Nutzung an sich begünstigt, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten wie etwa Treibstoffkosten in Form von Tankkarten. Als konkrete Beispiele werden genannt:
Sachbezüge wie
- bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten,
- Gutscheincodes oder
- Gutschein-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten und auch
Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B. nachträgliche Kostenerstattungen) zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich, insbesondere
- private Fahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- Familienheimfahrten
Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget vorgesehen. Der neue § 40 Abs. Satz 1 Nr. 8 EStG soll (rückwirkend) ab dem 01.01.2024 anwendbar sein (§ 52 Abs. 1 Satz 2 EStG).