Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht
Damit der deutsche Fiskus von dieser geänderte Auslegung auch bei beschränkter Steuerpflicht zugreifen kann, wurde parallel dazu § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein Buchstabe f angefügt. Dieser erweitert die beschränkte Steuerpflicht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um Vergütungen für Zeiten der (widerruflichen oder unwiderruflichen) Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Andernfalls wäre § 50d Abs. 15 EStG bei beschränkter Steuerpflicht ins Leere gelaufen.
Einkünfte aus der unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber
Die Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung von Einkünften aus der Gewährung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wurden um eine Konzernklausel erweitert.
Danach gilt als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschrift auch ein Konzernunternehmen (nach § 18 des Aktiengesetzes), wenn die Schwellenwerte von § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2024.
Lohnsteuer: Ausübung des Pauschalierungswahlrechts
Neu geregelt wurde auch, wie Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht ausüben können (§ 40 Abs. 4 EStG). Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteueranmeldung das Wahlrecht auszuüben, indem er die pauschale Lohnsteuer angibt.
Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann er das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesen Fällen setzt das Betriebsstättenfinanzamt die pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid fest.
Ausnahme vom Abzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen ausgeweitet
Grundsätzlich sind Vorsorgeaufwendungen nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Damit diese Einschränkung mit europäischem Recht konform ist, trifft das Gesetz eine Ausnahmeregelung. Diese galt bisher nur für Vorsorgeaufwendungen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Ab dem 01.01.2025 genügt ein entsprechender Zusammenhang mit Einnahmen (jeglicher Einkunftsart), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschränkung auf Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist demnach entfallen. Auch diese Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Kein Lohnsteuerjahresausgleich
In § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG wurde der Wortlaut „die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren“ durch „von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde“ ersetzt. Mit dieser Änderung soll verhindert werden, dass die von der Finanzverwaltung geforderte Ausweitung der Anwendung der Tagestabelle nicht im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs konterkariert wird.
Die neue Auffassung der Verwaltung führt zu einer deutlich höheren steuerlichen Belastung des im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohns, beispielsweise wenn Teile des Arbeitslohns bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Besteuerung im Inland unterliegen. Dies wurde unter anderem von den Wirtschaftsverbänden scharf kritisiert.
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Bisher konnten Arbeitnehmer schon ab 1. Oktober einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das folgende Jahr stellen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Fristbeginn auf den 1. November verlegt.
Veranlagungswahlrecht
Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland gilt grundsätzlich die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, durch diesen als abgegolten. Eine der Ausnahmen von dieser Regel war die Antragsveranlagung für EU-/EWR-Bürger, die in einem EU-/EWR-Staat ihren Wohnsitz haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass diese Regelung insoweit gegen EU-Recht verstößt, als deutsche und schweizerische Staatsangehörige mit Ansässigkeit in der Schweiz von dieser Wahlmöglichkeit ausgeschlossen sind (Urteil vom 30.05.2024, C-627/22).
Deshalb war § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG entsprechend zu ändern. Die Abgeltungswirkung des Quellen- bzw. Lohnsteuerabzugs entfällt jetzt auch für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie für Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz haben. Damit steht auch diesem Personenkreis das Recht zu, die Antragsveranlagung zu wählen. Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Fällen.
Leistungen aus ausländischen Altersversorgungseinrichtungen – Besteuerung verschärft
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Ist eine ausländische Versorgungseinrichtung mit diesen deutschen Einrichtungen vergleichbar, fallen ihre Leistungen ebenfalls unter diese Vorschrift. Hierzu zählen anerkanntermaßen auch „401(k) pension plans“.