Hintergrund des Verfahrens
Der Kläger war privat kranken- und pflegeversichert. Er übte hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und war zusätzlich als Vorstand tätig. Für die Vorstandstätigkeit war vereinbart worden, dass sie freiberuflich erbracht wird. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bewertete die Tätigkeit jedoch im Rahmen einer Betriebsprüfung als abhängige Beschäftigung und setzte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fest.
Im Anschluss verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zu Beginn seiner Vorstandstätigkeit hatte er bereits das 60. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse
Ein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte wegen
- Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder
- Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 6 Abs. 3a SGB V)
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Versicherungsfreiheit auf einem anderen oder zusätzlichen Grund beruht. Insbesondere schließt eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus.
Landessozialgericht verneint Anspruch
Das LSG verneinte daher den Anspruch des Klägers. Zwar sei er aufgrund seines Alters versicherungsfrei gewesen, dies sei jedoch nicht der alleinige Grund dafür, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Maßgeblich sei vielmehr auch seine hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt.