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Kranken- und Pflegeversicherung 2025

Beitragssätze steigen deutlich

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung steigen ständig. Diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen zudem regelmäßig ihre Einnahmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat daher den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zum 01.01.2025 auf 2,5 Prozent angehoben. Außerdem hat das Bundeskabinett am 11.11.2024 mit der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 den Beitragssatz zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent erhöht. Zuletzt war er zum 01.07.2023 auf 3,4 Prozent gestiegen. 

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2025

Wie erwartet steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der über den allgemeinen Satz von 14,6 Prozent hinaus anfällt, um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Es handelt sich hier zwar lediglich um einen Orientierungswert, doch mit insgesamt höheren Beitragssätzen ist aufgrund der ständig steigenden Kosten zu rechnen. Die jeweilige tatsächliche Höhe geben die Kassen regelmäßig Mitte Dezember bekannt.

Pflegeversicherung im Jahr 2025

Voraussichtliche Beitragssätze ab 01.01.2025

Neben der Erhöhung des Beitragssatzes ist die Berücksichtigung von Kindern zu beachten. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt nach wie vor 0,6 Prozent, während Eltern mit mehr als einem Kind zusätzlich entlastet werden. So wird der Erziehungsaufwand gewürdigt und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 Rechnung getragen. Tritt die Verordnung in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung in Kraft, ergeben sich in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2025 die folgenden Prozentsätze:

Arbeitgeberanteil
in Prozent

Arbeitnehmeranteil 
in Prozent 

Gesamt 
in Prozent 

Beschäftigte ohne Kinder

1,80

2,40

4,20

Beschäftigte mit einem Kind

1,80

1,80

3,60

Beschäftigte mit zwei Kindern

1,80

1,55

3,35

Beschäftigte mit drei Kindern

1,80

1,30

3,10

Beschäftigte mit vier Kindern

1,80

1,05

2,85

Beschäftigte mit fünf oder mehr Kindern

1,80

0,70

2,40

Die Senkung des Beitragssatzes ab zwei Kindern gilt nur, solange die zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Sobald nur noch ein bzw. kein Kind mehr unter der Altersgrenze liegt, bleibt es beim Abschlag von 0,6 Prozentpunkten und damit einem Beitragssatz von künftig insgesamt 3,6 Prozent.

Ab wann greift die Entlastung für Eltern mit mehr als einem Kind?

Das Gesetz unterscheidet hier danach, wann das Kind geboren und wann der Nachweis erbracht wurde:

  • Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. 
  • Wenn das Kind ab dem 01.07.2025 geboren wird und der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, wirkt er ab Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Monat nach Nachweiserbringung. 
Vereinfachtes Nachweisverfahren läuft aus

Bis zum 30.06.2025 gilt noch das vereinfachte Nachweisverfahren. Bis dahin ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie von ihm dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann zunächst verzichtet werden. Ab dem 01.07.2025 müssen die Arbeitgeber bzw. die beitragsabführenden Stellen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder überprüfen.

Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats steht noch aus

Die Erhöhung des Beitragssatzes muss noch vom Bundestag und vom Bundesrat gebilligt werden. Die Erhöhung ist nicht unumstritten. Eine umfassende Reform der Pflegeversicherung steht noch aus, ist aber aufgrund des demografischen Wandels und gestiegener Kosten dringend erforderlich. 

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Bis zum 31.03.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Das vereinfachte Nachweisverfahren können Arbeitgeber sogar bis zum 30.06.2025 nutzen. Solange das digitale Verfahren nicht zur Verfügung steht, bietet sich als Nachweis – sofern ein solcher gewünscht ist – unseres Erachtens die Geburtsurkunde des Kindes an.Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Blick zu haben und die Arbeitnehmer insbesondere auf die Regelungen zur Arbeitszeit vorsorglich hinzuweisen.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Thorsten Koch, Nancy Adam