Hände mit Fahnen

Luxemburg lockt mit Steuererleichterungen

Verbesserte Anreize für ausländische Arbeitskräfte         

Die luxemburgische Regierung möchte das Land mithilfe von (verbesserten) Steuererleichterungen für Arbeitskräfte attraktiver machen. Sie hat daher kürzlich dem Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem neue bzw. geänderte Steuervergünstigungen für grenzüberscheitend tätige Personen enthält. Insbesondere im Hinblick auf das Expat-Tax-Regime sind gravierende Neuerungen geplant. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten nach Luxemburg entsenden, sind gut beraten, wenn sie sich schon jetzt einen Überblick über die Änderungspläne und deren Auswirkungen verschaffen.

Ausweitung des Regimes für Gewinnbeteiligungen

Seit 2021 können Arbeitgeber ausgewählten Beschäftigten Gewinnbeteiligungen gewähren, die unter bestimmten Voraussetzungen zu 50 Prozent von der Einkommensteuer befreit sind. Dabei gelten zwei Begrenzungen:

  • Der gewährte Gesamtbetrag darf sich auf höchstens 5 Prozent des im Jahr vor der Zahlung erzielten Gewinns belaufen.
  • Die Steuerbefreiung von 50 Prozent kann höchstens auf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Jahresgehalts (ohne die zusätzliche Vergütung) angewandt werden.

Die Grenze von 5 Prozent wird laut Gesetzentwurf auf 7,5 Prozent und die Grenze von 25 Prozent auf 30 Prozent angehoben.

Reform des Expatriate-Tax-Regimes

Luxemburg möchte das geltende Expatriate-Tax-Regime vereinfachen und effektiver gestalten. Künftig sollen 50 Prozent der jährlichen Bruttovergütung (ohne steuerfreie Gehaltsbestandteile) steuerfrei sein, wobei voraussichtlich ein jährlicher Höchstbetrag von 400.000 Euro gelten wird. Derzeit ist der Ersatz bestimmter Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe und die sogenannte „impatriation premium“ teilweise steuerfrei.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Regimes sollen im Wesentlichen gleich bleiben:

  • Der Arbeitnehmer wurde aus dem Ausland nach Luxemburg entsandt oder aus dem Ausland für eine lokale Anstellung rekrutiert. (Das Regime gilt allerdings nicht für Leiharbeiter und Zeitarbeit.)
  • Der Arbeitnehmer war in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Luxemburg steuerlich ansässig, hat mindestens 150 Kilometer von der luxemburgischen Grenze entfernt gewohnt und keine Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit aus Luxemburg bezogen, wird nun aber in Luxemburg steuerlich ansässig.
  • Die begünstigte berufliche Tätigkeit muss mindestens 75 Prozent der Arbeitszeit ausmachen und das jährliche Grundgehalt mindestens 75.000 Euro betragen.
  • Der Arbeitnehmer darf nicht einen oder mehrere Angestellte ersetzen, die die Voraussetzungen für das Regime nicht erfüllt haben.
  • Er muss eine gewisse Erfahrung in der Gruppe oder dem Sektor (Entsendungen) bzw. fundierte Kenntnisse bzw. Fähigkeiten in dem betreffenden Sektor erworben haben (lokale Anstellung).
  • Es dürfen höchstens 30 Prozent der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens das Regime in Anspruch nehmen, es sei denn es wurde vor weniger als zehn Jahren in Luxemburg gegründet.

Das Regime soll wie bisher für höchstens acht Jahre ab der Aufnahme der Tätigkeit in Luxemburg in Anspruch genommen werden können. Wer schon jetzt die Voraussetzungen für das (alte) Regime erfüllt, kann entweder dieses weiter nutzen oder für die restliche Dauer des Begünstigungszeitraums das neue Regime wählen. Diese Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Bonus für junge Beschäftigte

Außerdem möchte die luxemburgische Regierung Arbeitgeber motivieren, junge Berufsanfänger einzustellen. Je nach Bruttogehalt sollen Arbeitgeber neu eingestellten jungen Beschäftigten (Alter unter 30 Jahre zu Beginn des Steuerjahres) einen Bonus in Höhe von bis zu 5.000 Euro zu 75 Prozent steuerfrei gewähren können. Ab einem Bruttogehalt von 100.000 Euro entfällt die Steuerbefreiung.

Die geplante Steuerbefreiung ist an weitere Voraussetzungen gebunden. Insbesondere muss es sich um den ersten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber handeln, der seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg hat. Die Steuerbefreiung wird für bis zu fünf Jahre gewährt.

Überstundenvergütung: Anrechnung ausländischer Steuern

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern auf Überstundenvergütungen. Begünstigt sind grundsätzlich Beschäftigte, die nicht in Luxemburg steuerlich ansässig sind (Non-Residents), wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Regelung soll den steuerlichen Nachteil ausgleichen, der entsteht, wenn der Wohnstaat – anders als Luxemburg – die Überstundenvergütung besteuert. Die anrechenbare Steuer ist auf maximal 700 Euro begrenzt.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland dürften nicht von der Regelung profitieren, da in Deutschland ebenfalls eine Steuervergünstigung für Überstundenvergütungen gilt und insoweit eine der Bedingungen für die Anrechnung nicht erfüllt ist.

Steuertarif 2025

Der Grundfreibetrag soll auf 13.230 Euro angehoben werden. Zudem soll der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 234.870 Euro (bisher: 220.788 Euro) greifen.

Ausblick

Der Gesetzentwurf muss erst noch den weiteren Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Das gesamte Prozedere kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Arbeitgeber bzw. Stammhäuser, die ihre Beschäftigten nach Luxemburg entsenden oder dort unter einem lokalen Vertrag einsetzen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und schon jetzt überschlägig die potenziellen Auswirkungen der geplanten Neuerungen auf die Kosten des Auslandseinsatzes prüfen (lassen).