Überstundenvergütung: Anrechnung ausländischer Steuern
Der Gesetzentwurf enthält auch eine Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern auf Überstundenvergütungen. Begünstigt sind grundsätzlich Beschäftigte, die nicht in Luxemburg steuerlich ansässig sind (Non-Residents), wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Regelung soll den steuerlichen Nachteil ausgleichen, der entsteht, wenn der Wohnstaat – anders als Luxemburg – die Überstundenvergütung besteuert. Die anrechenbare Steuer ist auf maximal 700 Euro begrenzt.
Personen mit Wohnsitz in Deutschland dürften nicht von der Regelung profitieren, da in Deutschland ebenfalls eine Steuervergünstigung für Überstundenvergütungen gilt und insoweit eine der Bedingungen für die Anrechnung nicht erfüllt ist.
Steuertarif 2025
Der Grundfreibetrag soll auf 13.230 Euro angehoben werden. Zudem soll der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 234.870 Euro (bisher: 220.788 Euro) greifen.