Altersvorsorgebeiträge
Neu ist eine Regelung zur Gleichbehandlung von Beiträgen zur Altersvorsorge, die eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person an eine in einem anderen Vertragsstaat errichtete Altersvorsorgeeinrichtung leistet (Art. 14 Abs. 4 n. F.). Der Tätigkeitsstaat muss diese Beiträge in gleicher Weise und in gleichem Umfang berücksichtigen wie Beiträge an eine dort steuerlich anerkannte Altersvorsorgeeinrichtung. Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und der später daraus resultierenden Leistungen sorgt in Entsendungsfällen in der Praxis immer wieder für Diskussionen mit den Finanzbehörden.
Voraussetzung für die Gleichbehandlung ist, dass
- die Einrichtung im anderen Staat steuerlich anerkannt ist.
- die betreffende Person unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit nicht im Tätigkeitsstaat ansässig war und dort bereits Beiträge für sie an die Altersvorsorgeeinrichtung entrichtet wurden.
Begrenzung der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen
Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmende können auch die Regelungen zur Besteuerung von Dividenden und Zinsen relevant sein. DBA weisen das Besteuerungsrecht für diese Einkunftsarten regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat zu, räumen dem Quellenstaat aber ein begrenztes Besteuerungsrecht ein. Einkünfte aus Dividenden von Privatanlegern darf der Quellenstaat mit bis zu 15 Prozent besteuern; bisher lag die Grenze bei 10 Prozent (Art. 10 n. F.). Bei Zinsen bleibt es dagegen bei maximal 5 Prozent (Art. 11 n. F.).
Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegzug, aber Step-up
Möglichkeit der Besteuerung bei Verlagerung der Ansässigkeit
Eine weitere Neuerung ist eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen, die mindestens fünf Jahre in einem Vertragsstaat ansässig waren und anschließend in einem anderen Vertragsstaat ansässig werden. Der bisherige Ansässigkeitsstaat darf Gesellschaftsanteile in diesem Fall so behandeln, als wären sie im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels veräußert worden (Art. 13 Abs. 6 n. F.). Deutschland besteuert beispielsweise bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften beziehungsweise an Investmentfonds, wenn eine Person wegzieht oder sich ihre Ansässigkeit in ein anderes Land verlagert.
Step-up bei späterer Veräußerung
Damit es später nicht zu einer doppelten Belastung kommt, enthält das neue DBA einen Step-up-Mechanismus. Der neue Ansässigkeitsstaat muss bei einer späteren Veräußerung den Wert berücksichtigen, den der frühere Ansässigkeitsstaat bei der Wegzugsbesteuerung zugrunde gelegt hat. Vereinfacht gesagt: Was beim Wegzug schon steuerlich erfasst wurde, soll bei einer späteren Veräußerung nicht noch einmal besteuert werden.
Methodenartikel: keine Freistellung bei Nichtbesteuerung in der Ukraine
Ansässigkeit in Deutschland
Für in Deutschland ansässige Personen bleibt es dabei, dass Deutschland Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freistellt, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach dem Abkommen besteuern darf (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a n. F.). Für Dividenden und Zinsen rechnet Deutschland ebenfalls wie bisher grundsätzlich die ukrainische Steuer an.
Neu ist hingegen eine Klausel, nach der Deutschland bei bestimmten Qualifikationskonflikten oder bei Nichtbesteuerung in der Ukraine von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wechseln kann (Art. 21 Abs. 1 Buchst. e n. F.). Ausgenommen hiervon sind lediglich Dividenden.