5. Moderate Anpassung der Regelaltersgrenze nach 2013 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung
Die Kommission empfiehlt, bei einer Erhöhung der Lebenserwartung die Regelaltersgrenze so anzuheben, dass die Steigerung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase verteilt wird. Dabei rät sie zu einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren. Außerdem soll die Maßnahme wirkungsgleich auf Beamte übertragen werden. Den Unterschieden in Gesundheitszustand und Lebenserwartung sollen Gesundheitsprävention, Rehabilitationsmaßnahmen und Härtefallregelungen Rechnung tragen.
6. Abschaffung des abschlagsfreien Renteneintritts für besonders langjährig Versicherte
Die Kommission entnimmt den ihr vorliegenden Daten, dass von der Regelung vor allem Besserverdienende, Gesündere und Männer profitieren. Zudem besteht keine Hinzuverdienstgrenze, sodass es wirtschaftlich vorteilhaft ist, sie direkt in Anspruch zu nehmen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Um die Rentenkasse zu entlasten, soll ein vorzeitiger Rentenbezug daher nur noch mit Abschlägen oder unter einer Härtefallregelung möglich sein.
7. Keine Neuregelung zu einem Renteneintritt nur nach Beitragsjahren
Die Kommission hält solche Regelungen aus mehreren Gründen für nicht wünschenswert: Sie benachteiligen die gleichen Personengruppen wie die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (Punkt 6). Zudem signalisieren sie, dass ein Studium zu einem späteren Renteneintritt führt. Schließlich sind Beitragsjahre kein geeigneter Indikator für physische oder psychische Belastungen und damit für eine längere oder kürzere Lebenserwartung.
8. Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre
Laut Kommission überschätzen Versicherte oft ihre Rentenansprüche und unterschätzen ihren Bedarf während des Ruhestands. Ein früherer Renteneintritt zulasten der Rentenhöhe kann zu einer zu geringen Rente und einem vermeidbaren Bezug von Grundsicherungsleistungen führen. Die Kommission empfiehlt daher, einen vorgezogenen Rentenbeginn (mit Abschlägen) höchstens drei Jahre vor der Regelaltersgrenze zu ermöglichen. Dabei soll das Zeitfenster von drei Jahren auch bei einer künftigen Erhöhung der Regelaltersgrenze erhalten bleiben. Außerdem ist genügend Vorlaufzeit vorzusehen, um den rentennahen Jahrgängen genügend Planungssicherheit zu geben.
Anmerkung: Das IW Köln rät hingegen von großzügigen Übergangsregelungen ab. Es hat die Zahlen der DRV ausgewertet und danach sind von allen Babyboomern, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, mehr als 50 Prozent vorzeitig in Rente gegangen.
9. Abschläge und Zuschläge bei vorgezogenem bzw. aufgeschobenem Renteneintritt
Diese Umrechnungsfaktoren sollen wie bisher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet und regelmäßig aktualisiert werden. So bleiben die finanziellen Auswirkungen für die Versichertengemeinschaft neutral.
10. Maßnahmen im Bereich der Prävention sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit verbessern, evaluieren und ggf. weiterentwickeln
- Fallmanagement der DRV (personenbezogene Unterstützung im Zusammenhang mit Reha und Teilhabe) und freiwilliger Ü-45-Check: Evaluation und ggf. Weiterentwicklung, Prüfung der Einführung eines zusätzlichen Gesundheitschecks in einem späteren Alter
- Wiedereingliederung: längerer Erprobungszeitraum von einem Jahr
- Vereinfachter Rentenzugang für Berufsunfähige in rentennahmen Alter: abschlagsfreier Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen, Wartezeit 35 Jahre oder mehr
- Begriff der Erwerbsminderung: zielgenaue und rechtssichere Definition unbestimmter Rechtsbegriffe wie beispielsweise „Berufsfeld“ oder „langjährige Tätigkeit“
11. Anpassung der Hinterbliebenenversorgung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen prüfen
Die Kommission hält die bestehende Hinterbliebenenversorgung für nicht mehr zeitgemäß. Hierfür soll ein gesonderter Prozess aufgesetzt werden, da die Prüfung unterschiedlicher Reformoptionen höchst komplex ist.
12. Stärkung der Rehabilitation
Ein neu einzuführendes Reha-Budget in der GRV soll sich am tatsächlichen Versorgungsbedarf orientieren, um Erwerbsminderungsrenten zu vermeiden und Fachkräfte im Arbeitsmarkt zu halten.
13. Anhebung der Altersgrenze für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre und Abschaffung des Blockmodells
Das Blockmodell wirkt sich negativ auf die individuelle Rentenanwartschaft aus. Das Teilzeitmodell hingegen sichert Beschäftigungspotenziale. Allerdings rät die Kommission dazu, die Altersgrenze hierfür auf 58 Jahre anzuheben und an die Regelaltersgrenze zu koppeln.