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Sozialversicherung in Europa: BMAS überarbeitet Merkblatt zur A1-Bescheinigung

Grundsätzlich gilt nach den europarechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung das Beschäftigungsstaatsprinzip. Für Entsendungen oder wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist (Multi-State Worker), wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt zur Bescheinigung, dass für eine Person ein bestimmter Mitgliedstaat auch während einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständig ist (A1-Bescheinigung), überarbeitet.

Kernaussagen

Hervorzuheben sind laut BMAS die folgenden Punkte:

  • Die zuständigen Sozialversicherungsträger können A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausstellen. Bei Entsendungen, die kurzfristig in die Wege geleitet werden und/oder nur weniger als eine Woche dauern, kann es daher sinnvoll sein, auf eine A1-Bescheinigung zu verzichten. Doch besteht auch in diesen Fällen das Recht, (im Vorfeld) eine A1-Bescheinigung zu beantragen.
  • Für einige Mitgliedstaaten ist die A1-Bescheinigung allerdings nach lokalem Recht vor dem Beginn der Entsendung zu beantragen. In dem Merkblatt werden als Beispiele hierfür Frankreich und Österreich genannt. Das BMAS weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es zum nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen kann.
  • Aus deutscher Sicht besteht keine EU-rechtliche Verpflichtung, die Bescheinigung im Tätigkeitsstaat mitzuführen. Einige andere Mitgliedstaaten vertreten hierzu eine andere Auffassung.
  • Wenn keine A1-Bescheinigung vorgelegt bzw. die Antragstellung nicht nachgewiesen werden kann, reagieren manche Behörden im Zielland mit drastischen Maßnahmen.
    Für den Fall, dass die betreffenden Maßnahmen womöglich gegen europäisches Recht verstoßen, wird auf Hilfsangebote auf EU-Ebene verwiesen. 

Handlungsempfehlung

Vor einer Entsendung in das Ausland sollten sich Arbeitgeber in jedem Fall über das jeweils anzuwendende nationale Recht des Zielstaates bzw. der Zielstaaten informieren und sicherstellen, dass die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden. Andernfalls drohen teilweise drakonische Strafen.
Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei Entsendungen nach Deutschland die Vorteile der vergleichsweise kulanten Handhabung im Inland zu nutzen und beispielsweise bei kurzfristig anberaumten Entsendungen (zunächst) auf die Beantragung einer A1-Bescheinigung zu verzichten.

Ihre Kontaktpersonen: Nancy Adam, Thorsten Koch