BSG zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bei Jubiläumsfeiern
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, wenn sie erst im März des Folgejahres pauschal versteuert wurden (Urteil vom 23.04.2024, B 12 BA 3/22 R). Danach setzt die ausnahmsweise Befreiung von der Beitragspflicht voraus, dass der Arbeitgeber die betreffenden Aufwendungen zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmeldet. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht demnach nicht aus. Die Aufwendungen müssen tatsächlich und bereits mit der Entgeltabrechnung für den betreffenden Monat pauschal besteuert werden.
Nachträgliche pauschale Besteuerung der Aufwendungen für das Firmenjubiläum
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen feierte im September 2015 mit seinen Beschäftigten das Firmenjubiläum. Die Pauschalsteuer für die Feier zahlte es allerdings erst Ende März 2016 im Rahmen einer nachträglichen Meldung für den Monat September 2015, was vom Finanzamt so akzeptiert wurde.
DRV fordert 60.000 Euro nach
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Laut LSG war entscheidend, dass die pauschale Besteuerung tatsächlich stattgefunden hatte.
BSG legt Gesetzeswortlaut anders aus als die Vorinstanzen
Der Fall ging bis zum BSG, das sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit den Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auseinandergesetzt hat. Danach müssen die betreffenden Einnahmen i. S. v. § 40 Abs. 2 EStG (pauschale Versteuerung mit 25 Prozent) „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden“.
Das BSG folgert aus dem Gesetzeswortlaut insbesondere, dass der Arbeitslohn tatsächlich lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuert werden muss; die bloße Möglichkeit einer Steuerbefreiung oder pauschalen Versteuerung reicht nicht aus.
Zeitpunkt der Pauschalierung
Der maßgebliche Abrechnungszeitraum war im Streitfall der September 2015, nach dessen Ende auch die Abrechnung der Löhne und Gehälter vorzunehmen war, erläutert das Gericht weiter. Der Arbeitgeber muss in der Entgeltabrechnung für die Beschäftigten zeitgleich keine Lohnsteuer einbehalten und die Pauschalierung der Lohnsteuer (für den Teil, der den Freibetrag übersteigt) an das Finanzamt melden.
Gesetzeshistorie bzw. -zweck
Dies ergibt sich auch aus der Gesetzeshistorie. Man wollte verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden müssen, nur weil die betreffenden Bezüge nachträglich als steuerfrei behandelt oder pauschal besteuert worden seien (etwa nach einer Lohnsteuerprüfung). Deshalb ist § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV zum 22.04.2015 geändert worden.
Pauschalbesteuerung kam zu spät
Am 31.03.2016 waren die betreffenden Entgeltabrechnungen sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar. Nach dem 28.02. des Folgejahres kann ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr rückgängig gemacht werden. Doch die Lohnsteuerbescheinigung dient auch beitragsrechtlich dem Nachweis der tatsächlich (nicht) abgeführten Lohnsteuer. Darüber hinaus war Ende März 2016 die dreimonatige Frist für die Rückforderung des Arbeitnehmerbeitrags von den Beschäftigten bereits abgelaufen.
Fazit
Es kommt entscheidend darauf an, dass der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vornimmt. Im Streitfall war das der September 2015. Eine Pauschalbesteuerung erst am 31.03.2016 für diesen Zeitraum erfüllt nach Auffassung des BSG die Voraussetzungen für die Befreiung jedenfalls nicht.