BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 5/23
Der BFH konkretisiert die Grenzen der Verlustverrechnung im kommunalen Querverbund. Dauerverluste einer Organgesellschaft dürfen im Rahmen der Spartenrechnung nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern des Organträgers verrechnet werden, wenn diese Wirtschaftsgüter zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der Organgesellschaft zugeordnet sind. Für kommunale Unternehmensgruppen ist das Urteil besonders relevant, wenn ertragbringende Vermögenswerte und defizitäre Tätigkeiten auf verschiedene Gesellschaften verteilt sind.
Hintergrund
Kommunale Eigengesellschaften übernehmen häufig Aufgaben, die aus politischen Gründen nicht kostendeckend betrieben werden. Dazu zählen etwa Tätigkeiten aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen. Solche Tätigkeiten können steuerlich als Dauerverlustgeschäfte einzuordnen sein.
Grundsätzlich führt das dauerhafte Unterhalten eines defizitären Geschäftsbereichs bei einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. § 8 Abs. 7 KStG enthält für bestimmte kommunale Dauerverlustgeschäfte jedoch eine Ausnahme. Die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung werden nicht gezogen, wenn ein sogenanntes „begünstigtes Dauerverlustgeschäft“ vorliegt.
Diese Privilegierung ist aber begrenzt. Eine Verrechnung von Dauerverlusten mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit ist nur dann möglich, wenn die Zusammenfassungskriterien nach § 4 Abs. 6 KStG erfüllt sind. Um unzulässige Zusammenfassungen zu verhindern, müssen Kapitalgesellschaften eine Spartenrechnung vornehmen (§ 8 Abs. 9 KStG). Dabei ist für jede Sparte der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.
Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gelten ergänzend § 15 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG. Danach werden die Beurteilung von Dauerverlusten und die Spartenrechnung erst auf Ebene des Organträgers durchgeführt. Diese sogenannte Bruttomethode bedeutet nach Auffassung des BFH aber nicht, dass der gesamte Organkreis wie ein einheitliches Unternehmen behandelt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH und stand vollständig im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie erzielte unter anderem Einnahmen aus Betriebsverpachtungen, Dienstleistungen, Beteiligungen und der Vermietung von Immobilien.
Zugleich war die Klägerin alleinige Gesellschafterin einer V-GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der V-GmbH als Organgesellschaft bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft.
Die V-GmbH gab in den Streitjahren ein Kulturmagazin heraus, betrieb einen Verlag und veröffentlichte eine Mitarbeiterzeitung. Bei diesen Tätigkeiten handelte es sich um strukturelle Dauerverlustgeschäfte. Daneben übernahm die V-GmbH Tätigkeiten im Zusammenhang mit Museumsshops, die nicht als Dauerverlustgeschäft einzuordnen waren.
Die Klägerin bezog aufgrund der Organschaft das Einkommen der V-GmbH in ihre körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Dabei berücksichtigte sie auch die Dauerverluste der V-GmbH ergebnismindernd.
Das Finanzamt sah in den dauerdefizitären Geschäftsbereichen verdeckte Gewinnausschüttungen und änderte die Körperschaftsteuer- und Verlustfeststellungsbescheide. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf die Privilegierung für begünstigte Dauerverlustgeschäfte. Außerdem wollte sie die dauerdefizitären Tätigkeiten der V-GmbH in einer Sparte „Printpublikationen/Kultur“ zusammenfassen.
Zusätzlich wollte die Organträgerin dieser Sparte eigenes Immobilienvermögen zuordnen. Dieses Immobilienvermögen wurde von der Organträgerin zur Vermietung genutzt und sollte als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ der Kultursparte zugeordnet werden. Ziel war, die daraus erzielten Mieterträge mit den Dauerverlusten der V-GmbH zu verrechnen.
Argumentation der Finanzverwaltung und der Vorinstanz
Das Finanzgericht Münster erkannte an, dass die Verluste der Organtochter aus dem Kulturmagazin und dem Verlag begünstigte Dauerverlustgeschäfte sind und auf Ebene der Organträgerin in einer gemeinsamen Kultursparte zusammengefasst werden können. Das Finanzgericht stellte aber zugleich fest, dass die Immobilien der Organträgerin dieser Sparte nicht zugeordnet werden dürfen.
Die Klägerin (Organträgerin) wandte sich mit ihrer Revision nur gegen diesen Punkt. Sie wollte erreichen, dass ihr eigenes Immobilienvermögen der Verlustsparte der Organgesellschaft zugeordnet werden kann. Damit sollte eine Verrechnung der Mieterträge mit den Dauerverlusten der V-GmbH möglich werden.
Sichtweise des BFH
Der BFH wies die Revision zurück. Nach seiner Auffassung ist es ausgeschlossen, Wirtschaftsgüter des Organträgers der nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG gebildeten Sparte der Organgesellschaft zuzuordnen.
Entscheidend ist für den BFH die Systematik der Organschaft: Dem Organträger wird nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zwar das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Die Organgesellschaft bleibt aber weiterhin eigenes Subjekt der Einkommensermittlung und Einkommenserzielung. Der Organträger erhält damit steuerlich „fremdes“ Einkommen zugerechnet.
An diesem Grundsatz ändert nach Auffassung des BFH auch die Spartenrechnung auf Ebene des Organträgers nichts. Insbesondere führe § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG nicht dazu, dass der Organkreis für Zwecke der Spartenrechnung wie ein einheitliches Unternehmen zu behandeln ist.
Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob ein „Willküren“ von nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern im Fall von Betrieben gewerblicher Art oder im Rahmen der Spartenrechnung von Kapitalgesellschaften überhaupt möglich ist. Für den Streitfall genügte ihm die Feststellung, dass eine solche Zuordnung innerhalb eines Organkreises jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Wirtschaftsgüter zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Organträger zuzurechnen sind, während die Tätigkeit ausschließlich auf Ebene der Organgesellschaft ausgeübt wird. Die hieraus resultierende Benachteiligung des Organkreises gegenüber Einheitsgesellschaften sieht der BFH systematisch als unkritisch an.
Abgrenzung und Praxishinweis
Besondere Relevanz erlangt das Urteil, wenn Immobilien, Beteiligungen oder andere Ertragsquellen zur wirtschaftlichen Stabilisierung defizitärer kommunaler Aufgaben eingesetzt werden sollen. In solchen Fällen sollte frühzeitig geprüft werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur und die steuerliche Spartenrechnung zusammenpassen.
Fraglich ist, ob und inwieweit sich aus dem Urteil Schlüsse für andere Fälle ziehen lassen. Kritisch könnten auf den ersten Blick Sachverhalte sein, in denen die Tätigkeit einer Sparte auf mehrere Gesellschaften eines Organkreises aufgeteilt wird – beispielsweise im Fall von Dienstleistungen einer Holding für ihre Tochtergesellschaften. Allerdings ist die Fragestellung hier eine andere, weil es häufig nicht um ein Willküren von nicht notwendigem Betriebsvermögen geht, sondern um die Zusammenfassung von originär gewerblichen Tätigkeiten, die zusammen einen einheitlichen Betrieb bilden. Im Einzelfall sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob das Urteil tatsächlich Anlass zu einer Änderung der bisherigen Handhabung gibt. Insbesondere sollte nicht vorschnell – etwa auf Druck der Betriebsprüfung – auf Grundlage des Urteils eine Nichtverrechnung akzeptiert werden.
Autoren: StB Sebastian Heuser, StB Tobias Kreiter