Umstellung auf § 2b UStG bei Konzessionsabgaben: Gemeinderabatt bei der Abrechnung zu beachten

Die Kommunen in Deutschland gewähren Versorgern das Recht, öffentliche Wege für Strom- oder Gasleitungen zu nutzen. Im Gegenzug erhalten sie eine Konzessionsabgabe und zusätzlich in vielen Fällen einen sogenannten Gemeinderabatt. Im Zuge der Umstellung auf § 2b UStG werden die Konzessionsabgaben umsatzsteuerbar und von den Kommunen oftmals mit Umsatzsteuer abgerechnet. Hierbei sind auch die Besonderheiten des Gemeinderabattes zu berücksichtigen, der laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Mai 2017 als zusätzliches Entgelt für die Wegerechte zu behandeln ist. Was bedeutet das für Kommunen und Versorgungsunternehmen? Und wie sollte künftig abgerechnet werden?

Was sind Konzessionsabgaben und Gemeinderabatte?

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Versorgungsunternehmen an Kommunen zahlen, um öffentliche Wege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen nutzen zu dürfen. Die rechtliche Grundlage bildet die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Neben der klassischen Konzessionsabgabe erlaubt § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV auch die Gewährung eines Gemeinderabatts – eines Preisnachlasses auf den Eigenverbrauch der Kommune, begrenzt auf 10 % des Rechnungsbetrags für den Netzzugang.

Steuerliche Behandlung des Gemeinderabatts

Bis zu dem Jahr 2017 wurde der Gemeinderabatt als echter Rabatt angesehen. Das bedeutete, dass der Rabatt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Netznutzung (bei einheitlicher Abrechnung durch den Versorger: Energielieferung) minderte. Die Kommune zahlte weniger Umsatzsteuer an den Versorger.

Mit dem BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde diese Praxis grundlegend geändert. Die Finanzverwaltung sieht den Gemeinderabatt nun nicht mehr als echten Rabatt, sondern als zusätzliches Entgelt für die Überlassung von Wegerechten durch die Kommune an. Damit mindert der Gemeinderabatt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rabatt direkt vom Netzbetreiber an die Kommune gewährt oder über den Lieferanten weitergegeben wird. Auch in Fällen, in denen der Rabatt mit dem Entgelt für die Energielieferung oder Netznutzung verrechnet wird, bleibt er umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt für die Konzession.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Gemeinderabatts bei der Kommune  

Vor Einführung von § 2b UStG kann die Abrechnung über den Gemeinderabatt als Teil der Konzessionsabgabe z. B. über eine Gutschrift erfolgen, die der Konzessionsnehmer zugunsten der Kommune ausstellt. Umsatzsteuer ist dabei nicht auszuweisen, da es sich um eine nichtsteuerbare Leistung handelt – solange § 2b UStG nicht greift.

Mit der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2027 (bzw. früher bei freiwilliger Anwendung) üben Kommunen mit der Überlassung von Wegerechten regelmäßig eine unternehmerische Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit ist als steuerbarer Umsatz zu behandeln. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG kommt nur in Betracht, wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird – was in der Praxis selten der Fall ist. Daher wird die Konzessionsabgabe im Regelfall als steuerpflichtiges Entgelt der Kommune mit Umsatzsteuer abgerechnet. In diesen Fällen ist auch der Gemeinderabatt als zusätzliches Entgelt steuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.

Auswirkungen beim rabattgewährenden Unternehmen

Grundsätzlich ändert sich durch die Einführung des § 2b UStG nichts bei der Umsatzbesteuerung des rabattgewährenden Unternehmens (z.B. Versorger), das im Regelfall die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben aus 2017 anwendet. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Finanzverwaltung bei Prüfung von Abrechnungen über die Konzessionsabgabe unter § 2b UStG auch die Rechnungen der rabattgewährenden Unternehmen ansieht. Hier können sich ebenfalls vielfältige Fragen ergeben. 

Ein häufiges Problem in der Praxis ist z. B. die unklare vertragliche Regelung zur Bemessungsgrundlage des Gemeinderabatts. Wird im Vertrag lediglich ein „Nachlass auf den Rechnungsbetrag“ vereinbart, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass sich dies auf den Bruttobetrag bezieht – also inklusive Umsatzsteuer. Fehlt eine eindeutige Regelung, empfiehlt sich eine klarstellende Ergänzungsvereinbarung, um spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Auswirkungen auf die Praxis

Bei Umstellung der Abrechnung über die Konzessionsabgabe unter § 2b UStG durch die Kommune sind verschiedene Punkte zu beachten: 

Zunächst ist sicherzustellen, dass der Gemeinderabatt an das richtige Unternehmen, d. h. an den Konzessionsnehmer, abgerechnet wird. In Fallkonstellationen, in denen der Konzessionsnehmer (z.B. Netzeigentümer) und das rabattgewährende Unternehmen (z.B. der Versorger) auseinanderfallen, müssen Leistungen umsatzsteuerlich gegebenenfalls über eine Leistungskette abgerechnet werden.

Wird der Gemeinderabatt über eine umsatzsteuerliche Gutschrift für die Kommune abgerechnet, muss diese alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Dazu gehören unter anderem:

  • Bezeichnung als „Gutschrift“
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Korrekte Angabe von Leistungserbringer und Leistungsempfänger
  • Richtiger Umsatzsteuersatz (19 %, nicht 7 % bei Wasserkonzessionen)
  • Klare Leistungsbeschreibung (z. B. „Entgelt für Wegerechtsüberlassung“ statt „Rabatt auf Energielieferung oder Netznutzung“)

Fehlende oder fehlerhafte Angaben können den Vorsteuerabzug beim Konzessionsnehmer gefährden und sollten durch eine korrigierte Gutschrift behoben werden.

Empfehlung zur künftigen Abrechnung

Um steuerliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gemeinderabatt künftig direkt zwischen Konzessionsnehmer und Kommune abzurechnen – getrennt von der Energielieferung bzw. Netznutzung. So lässt sich auch vermeiden, dass der Rabatt fälschlicherweise als Preisnachlass erscheint.

Fazit

Die Besteuerung der Konzessionsabgaben unter Anwendung von § 2b UStG zusammen mit der Behandlung des Gemeinderabatts stellt Kommunen vor Herausforderungen. Bei richtiger Abwicklung durch die Kommune sollte sich aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Konzessionsnehmer im Ergebnis keine Umsatzsteuerbelastung aus dem Gemeinderabatt ergeben. 

In jedem Fall gilt: Eine klare vertragliche Regelung und eine transparente Abrechnung und Verbuchung sind der beste Schutz vor steuerlichen Überraschungen.

Autor:innen: StB Judith Reckart, StB Marcel Bexten