Weiterentwicklung des Bäder-Querverbundes mit klimafreundlicheren Technologien

Die kommunalen Spitzenverbände diskutieren seit mehreren Monaten mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) darüber, ob der steuerliche Querverbund nicht auch über andere technisch-wirtschaftliche Verflechtungen erreicht werden kann als mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Hierzu wurden dem BMF Vorschläge unterbreitet und gemeinsam erörtert.

In der Praxis lässt die Finanzverwaltung die Einbeziehung von Bädern in den Querverbund auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2016 nur bei Vorliegen eines BHKW zu. Auch wenn eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung auf der Basis anderer Technologien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wurden Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft regelmäßig negativ beschieden, wenn die sich aus dem BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 ergebenden Voraussetzungen nicht vorlagen.

Umso erfreulicher ist es, dass das BMF nunmehr den Entwurf eines neuen Schreibens vorgelegt hat, in dem die Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände weitestgehend umgesetzt wurden.

Demnach soll ein neues Schreiben neben das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 treten und konkrete Kriterien für die Zusammenfassung eines Bäder-BgA mit einem Versorgungs-BgA mittels folgender Alternativen vorgeben:

  • Betrieb einer Wärmepumpe im Bad
  • Betrieb einer hybriden Photovoltaik (PV) -Anlage im Bad
  • Einbeziehung eines Bades in ein Fernwärmenetz

Allen Varianten gemeinsam ist, dass für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit – anders als beim BHKW – kein VDI-Gutachten mehr erforderlich sein soll. Es sei vielmehr per se davon auszugehen, dass die erforderliche Wirtschaftlichkeit vorliege, weil die genannten Technologien unter Berücksichtigung der energierechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben langfristig eine wirtschaftlichere und nachhaltigere Alternative zu einer konventionellen Wärmeversorgung darstellen.

Allerdings erlaubt das BMF nach dem Entwurf nicht mehr, dass neben dem Bad weitere Wärmeabnehmer mit Wärme aus der Wärmepumpe bzw. der hybriden PV-Anlage mitversorgt werden. Die hiermit erzeugte Wärme soll vielmehr vollständig an das Bad abgegeben werden. Eine Ausnahme bildet hier natürlich die Einbindung des Bades in ein Fernwärmenetz, da an einem solchen Netz eine Vielzahl von Wärmeabnehmern angeschlossen sind.

Aus dem Entwurfsschreiben ergibt sich auch, welche Versorgungstätigkeiten auf der „Gegenseite“ vorhanden sein müssen, damit eine Zusammenfassung möglich wird: Beim Betrieb einer Wärmepumpe erfolgt die Zusammenfassung mit dem Stromnetzbetrieb; bei der hybriden PV-Anlage muss diese dem Betriebsvermögen des  Energieversorgers und damit dessen Stromerzeugung zugeordnet sein und bei der Einbeziehung in das Fernwärmenetz muss entsprechend eine Fernwärmeversorgung vorhanden sein.

Für die einzelnen Alternativen sollen nach dem Entwurf ansonsten folgende einfach zu prüfende Kriterien zu erfüllen sein, um die gewünschte Zusammenfassung zu ermöglichen:

Wärmepumpe

  • Abdeckung von mind. 1/3 des Wärmebedarfs des Bades
  • elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW
  • vertragliche Vereinbarung, mit der dem Stromnetzbetrieb regulierende Zugriffsrechte (Zu- und Abschaltung der Wärmepumpe) eingeräumt werden

Hybride PV-Anlage

  • ·Abdeckung von mind. 10 % des Wärmebedarfs des Bades
  • elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW

Einbindung in das Fernwärmenetz

  • Abdeckung von mind. 80 % des Wärmebedarfs des Bades
  • Wasservolumen von mind. 1.000 Kubikmeter
  • vertragliche Vereinbarung, mit der dem Wärmeversorger regulierende Zugriffsrechte (Zu- und Abschaltung an einer Fernwärmeübergabestation) eingeräumt werden

In Anbetracht dieser leicht zu prüfenden Kriterien wird sich dann ggf. zukünftig die Frage stellen, ob die Einholung einer verbindlichen Auskunft noch notwendig bzw. möglich erscheint, da es sich wohl eher um Sachverhalts- als um Rechtsfragen handeln dürfte.

Es ist aus unserer Sicht zu begrüßen, dass das BMF auch die vorgeschlagenen Abstufungen hinsichtlich der geforderten Wärmeabdeckung bei den einzelnen Alternativen übernommen hat. Der Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände beinhaltete bewusst diese Abstufungen, um darin abzubilden, dass die verschiedenen Technologien im Grundsatz auch unterschiedliche Zielsetzungen haben. So soll eine Wärmepumpe primär Wärme erzeugen, während die hybride PV-Anlage primär Strom erzeugen soll und hier die Wärme eher als Nebenprodukt zu bezeichnen ist. Andererseits müssen die Technologien aber sowohl für das Bad als auch die Versorgungsseite eine gewisse Gewichtigkeit aufweisen.

VKU und kommunale Spitzenverbände werden zu dem Entwurf noch einmal eine Stellungnahme abgeben. Da die im Entwurf enthaltenen Grundsätze weitgehend den Vorschlägen der Verbände entsprechen, könnte im Anschluss daran ein finales BMF-Schreiben eventuell relativ schnell veröffentlicht werden.

AutorInnen: StB Gabriele Kirchhof, RA Jörg Bittscheidt

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