Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte die soziale Absicherung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer grundlegend verändern. Der Generalanwalt hat vorgeschlagen, dass auch Tätigkeiten außerhalb der EU bei der Bestimmung des zuständigen Sozialversicherungsrechts berücksichtigt werden sollten.
Aktuelle Situation
Derzeit gilt in der EU, dass Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern tätig sind, in dem Land sozialversichert sind, in dem sie wohnen, sofern dort mindestens 25 % ihrer Tätigkeit erfolgt. Problematisch ist, dass nur Arbeit innerhalb der EU in diese Berechnung einfließt. Tätigkeiten in Drittstaaten, wie den USA, werden nicht berücksichtigt, was zu unterschiedlichen Auffassungen und Unsicherheiten führt.
Vorschlag des Generalanwalts
Der Generalanwalt plädiert dafür, das gesamte Tätigkeitsbild eines Arbeitnehmers zu betrachten, einschließlich der Einsätze außerhalb der EU. Dies würde eine realistischere Einschätzung der überwiegenden Tätigkeit ermöglichen und somit die sozialversicherungsrechtliche Einordnung verbessern.
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter, der in Deutschland lebt und für ein schwedisches Unternehmen arbeitet, könnte je nach Sichtweise unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen unterliegen. Während Deutschland die Auslandseinsätze in Drittstaaten nicht berücksichtigt, fließen sie in Schweden in die Berechnung ein.
Uneinheitliche Regelungen in Europa
Die Handhabung ist derzeit uneinheitlich, was zu Verwirrung führt. Einige Länder, wie Schweden, berücksichtigen Drittstaatenarbeit, während andere, wie Deutschland und Dänemark, dies nicht tun.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sollten Unternehmen, die international tätige Fachkräfte beschäftigen, folgende Schritte unternehmen:
- Interne Einschätzungen und Reise- sowie Arbeitseinsatzplanungen überprüfen
- Auf mögliche Neuregelungen vorbereiten und Datenhoheit herstellen
- Betroffene Mitarbeiter frühzeitig und transparent informieren
Vereinfachung mit Hürden
Eine Entscheidung des EuGH, die dem Vorschlag des Generalanwalts folgt, könnte für viele mobile Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit und für Unternehmen mehr Klarheit in der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung bringen. Dem stünde jedoch eine Analyse bisheriger Abläufe und Prognoseberechnungen voran.
Betroffenheits-Check
Unternehmen, die von diesen Änderungen betroffen sind, laden wir zu einem kostenlosen Erstgespräch ein, sofern dies nicht unseren Unabhängigkeitsprinzipien widerspricht, um individuelle Fragen zu klären und die nächsten Schritte zu besprechen.