Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern


Der Verwendung der richtigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kommt insbesondere im Leistungsverkehr innerhalb der EU eine erhebliche Bedeutung zu. Bisher war eine Abfrage von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch telefonisch oder schriftlich möglich. Künftig lässt die Verwaltung die Abfrage ausschließlich nur noch über die im Internet bereitgestellte Online-Abfrage zu. 

Die Verwendung gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ist insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG), aber beispielsweise auch beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) und für Plattformbetreiber (§ 22f i.V.m. § 25e UStG) wichtig. Daher kann ein inländischer Unternehmer sich die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, vom BZSt bestätigen lassen (§18e Nr. 1 UStG). Mit Schreiben vom 06.06.2025 sieht das BMF nun vor, dass diese Bestätigungen beim BZSt zukünftig ausschließlich online abgefragt werden können. Wie bisher können dort Einzelabfragen oder mittels der vorhandenen Schnittstelle Mehrfachabfragen gestellt werden.

Die Möglichkeit der telefonischen oder schriftlichen Abfrage entfällt damit. Damit wird es auch nicht mehr möglich sein, schriftliche Abfragen mit dem Antrag auf Erteilung der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu kombinieren.

Da eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Online-Abfrage beim BZSt erforderlich ist, muss sie künftig bereits zum Zeitpunkt der Abfrage vorliegen. 

Die neue Regelung soll ab dem 20.07.2025 angewendet werden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.