Das BMF veröffentlicht die aktualisierten Taxonomien (Version 6.9) für die E-Bilanz. Dabei äußert sich das BMF u.a. auch zu den kürzlich durch das JStG 2024 eingeführten erweiterten Übermittlungspflichten bei der E-Bilanz, etwa hinsichtlich der in § 5b EStG neu geforderten Übermittlung unverdichteter Kontennachweise.
Mit Schreiben vom 10.06.2025 hat das BMF die neuen Taxonomien 6.9 für die Übermittlung der E-Bilanz veröffentlicht. Die neuen Taxonomien sind für Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, anzuwenden, wobei eine Anwendung für Bilanzen für das Wirtschaftsjahr 2025 und 2025/2026 nicht beanstandet wird. In die neuen Taxonomien wird auch die durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) eingefügte zusätzliche Übermittlungspflicht von unverdichteten Kontennachweisen (vgl. § 5b Abs. 1 EStG) eingearbeitet. Danach ist grundsätzlich für jede (werthaltig) übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist (ausgenommen Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen). Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst dabei laut BMF zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen (nicht dagegen Nebenbücher oder einzelne Geschäftsvorfälle). Eine Verdichtung der Kontennachweise, beispielsweise die Zusammenfassung von Fahrzeugen als „Fuhrpark“, ist unzulässig. Laut BMF könne nur im Einzelfall eine Zusammenführung in Betracht kommen.
Aufgrund der Aufnahme in die neuen zwingend erst für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwendenden Taxonomien (6.9) schiebt das BMF den gesetzlichen Anwendungszeitraum (für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 11 S. 2 EStG) um ein Jahr hinaus. Zur Vermeidung von Härtefällen für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 will die Finanzverwaltung es dann nicht beanstanden, wenn eine Übermittlung der Kontennachweise wegen einer Umstellung der Software oder bestimmter Praxisverfahren nicht möglich ist. Innerhalb der E-Bilanz ist in diesem Fall eine entsprechende Begründung zu erfassen und die Nachweise sind auf anderem Wege an das Finanzamt zu übermitteln.
Mit dem JStG 2024 wurde für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre auch die verpflichtende Übermittlung des Anlagenspiegels (zusammen mit anderen verpflichtend zu übermittelten Anhängen wie Lage- und Prüfberichten) gesetzlich vorgesehen, § 52 Abs. 11 S. 3 EStG. Bezüglich des Anlagespiegels weist das aktuelle Schreiben allerdings darauf hin, dass dieser entsprechend des BMF-Schreibens vom 24.05.2016 für nach dem 31.12.2016 beginnende Wirtschaftsjahre weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln ist.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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