Erst kürzlich hatte der BFH zum unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Aufwendungen“ im vereinfachten Ertragswertverfahren entschieden (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.07.2026). Mit einem neuen Urteil vom 06.05.2026 (II R 2/24) führte er seine Rechtsprechung nun fort und konkretisierte die ursprünglich aufgestellten Maßstäbe.
Bei der Bewertung von Unternehmensanteilen oder Betriebsvermögen im vereinfachten Ertragswertverfahren werden außerordentliche Aufwendungen im Zuge der Ermittlung des durchschnittlichen Betriebsergebnisses dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet. Da der Begriff der außerordentlichen Aufwendungen gesetzlich nicht definiert ist, war im zu entscheidenden Sachverhalt eine erneute Auslegung des BFH erforderlich. Streitig war, ob Verzugszinsen auf Zollabgaben außerordentliche Aufwendungen darstellen. Gegen das in Frage stehende Speditionsunternehmen waren im Zuge eines im Ausland geführten Verfahrens Zollabgaben sowie Verzugszinsen festgesetzt worden, da aus ungeklärten Umständen die erstellten Zolldokumente nicht an die Zollbehörden übermittelt wurden. Die Hauptschuld erstattete eine Versicherung, sodass im Ergebnis die Berücksichtigung der Verzugszinsen als außerordentliche Aufwendungen in Frage stand.
Der BFH ordnete die Verzugszinsen als solche ein. Außerordentliche Aufwendungen seien solche, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen. Zweck der Korrekturen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG sei, Aufwands- und Ertragsposten zu eliminieren, die für die Erzielung des Zukunftsertrags nicht repräsentativ sind, da sie sich vermutlich nicht wiederholen werden. Unerheblich sei dabei, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen (was im Urteilsfall laut Auffassung des Unternehmens gegeben war, da die die Inanspruchnahme für Zollabgaben für eine Zollspedition branchentypisch und daher nicht außerordentlich sei). Eine strikte Anlehnung an die ausgelaufene handelsrechtliche Legaldefinition des § 277 Abs. 4 HGB a.F., nach der außerordentliche Aufwendungen nur solche waren, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs entstehen, lehnt der BFH damit ab. Die Einordnung als „außerordentlich“ sei vielmehr stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Entscheidend ist dabei laut BFH, ob die zu beurteilenden im Geschäftsbetrieb angefallenen Aufwendungen nach Rechtsgrund und Häufigkeit der Entstehung der Aufwendungen sowie ihrer Höhe nach „außerordentlich“ sind.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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