Der BFH äußert sich in einem AdV-Verfahren zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und sieht darin eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Der BFH geht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung von der Unvereinbarkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG aus.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Dabei ist die Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Veranlagungszeitraum beschränkt. Darüber hinaus erwirtschaftete Verluste dürfen in die Folgejahre vorgetragen und nur bis zur Höhe von jährlich jeweils 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig.
Der BFH sieht darin eine doppelte Ungleichbehandlung, die nicht mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23, AdV). Die doppelte Ungleichbehandlung ergibt sich laut BFH zum einen daraus, dass Steuerpflichtige mit Verlusten aus Termingeschäften diese Verluste nicht mit sämtlichen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen dürfen. Dies sei bei Steuerpflichtigen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen anders. Zum anderen werden die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften asymmetrisch besteuert. Dies verstoße gegen das objektive Nettoprinzip, wonach Gewinne und Verluste steuerlich gleich zu behandeln sind. Zudem führt der BFH an, dass aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung in Höhe von 20.000 Euro nicht von einem vollständigen Ausgleich der Verluste in der Totalperiode ausgegangen werden kann. Rechtfertigungsgründe für eine solche Ungleichbehandlung sieht der BFH nicht.
Der BFH entschied über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG im einstweiligen Rechtsschutz; das Hauptsachverfahren steht noch aus.
Mit Beschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) äußerte sich der BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.06.2021). Auch diese Norm hielt der BFH aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem BVerfG vor (anhängig unter Az. 2 BvL 3/21). Im heute veröffentlichten Beschluss betont der BFH, dass aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG noch schärfer als die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste wirkt.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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