BMF: Eckpunktepapier zur Einführung einer „Zuckergetränkesteuer“

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Nachdem sich die Bundesregierung im Zuge der Haushaltsverhandlungen für 2027 auf die Einführung einer Zuckersteuer verständigt hatte, kursieren nun erste Eckpunktepapiere des BMF. Die Papiere gehen dabei hinsichtlich des Steuergegenstands und des Steuertarifs über die Empfehlungen der „FinanzKommission Gesundheit“ hinaus.

Im Rahmen des Bundeshaushalts 2027 hatte sich die Bundesregierung auf die Einführung einer Zuckersteuer verständigt (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.07.2026). Mit dieser soll einerseits das Ziel der Gesundheitsprävention verfolgt, andererseits aber auch zur Konsolidierung des Haushalts beigetragen werden. Die Zuckersteuer geht dabei zurück auf den am 30.03.2026 vorgelegten ersten Bericht der „FinanzKommission Gesundheit“, die eine gestaffelte Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke vorgeschlagen hatte. Mittlerweile sind erste Umsetzungsplanungen hierzu in Form verschiedener Fassungen eines BMF-Eckpunktepapiers im Umlauf. 

Trotz unklarem Sachstand bleibt zunächst festzuhalten, dass das BMF keine generelle Zuckersteuer, sondern eine Zuckergetränkesteuer vorschlägt. Dem angepassten Eckpunktepapier zu Folge sollen grundsätzlich alle Getränke, die Zucker enthalten, wie Erfrischungsgetränke und Fruchtnektare der neuen Steuer unterliegen einschließlich zuckerhaltiger Getränke ohne Alkohol oder mit Restalkohol, soweit diese nicht einer anderweitigen, harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen. Laut den Papieren soll die Steuer auch auf Getränke mit Süßungsmitteln anfallen. Diesem Vorhaben widersprach Bundesfinanzminister Klingbeil jedoch zuletzt in den Sozialen Medien.

Außerdem soll die Zuckergetränkesteuer auch auf Sirupe und entsprechende Konzentrate erhoben werden, die zur Herstellung von Getränken und Limonaden dienen und an die Gastronomie oder Endkonsumenten geliefert werden. Ziel sei dabei, „Ausweichbewegungen“ vorzubeugen, die aus anderen Ländern bekannt seien. Nicht erfasst sein sollen reine Fruchtsäfte und Fruchtsaftkonzentrate, Milch- und Milchmischgetränke, alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein und alkoholfreie Schaumweine, sowie Waren, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen oder Nahrungsergänzungsmittel sind. 

Die Regelungen zur Steuerentstehung und dem Steuerschuldner sollen den im Bereich der Verbrauchsteuern üblichen Grundsätzen folgen. Demnach soll die Steuer grundsätzlich entstehen, sobald das betreffende Produkt in den freien Verkehr gebracht wird. Steuerschuldner soll in der Regel der Hersteller bzw. Importeur sein. 

Hinsichtlich der Höhe der Steuer sieht das Eckpunktepapier einen dreistufigen Tarif vor:

  • Ab 4,5g bis unter 7g Zucker pro 100ml = 0,26 Euro pro Liter
  • Ab 7g bis unter 10g Zucker pro 100ml = 0,32 Euro pro Liter
  • Ab 10g Zucker pro 100ml = 0,38 Euro pro Liter

Für Getränke mit Süßungsmitteln ist laut dem Eckpunktepapier vorgesehen, dass 0,26 Euro pro Liter erhoben werden, sofern der Zuckergehalt unter 4,5g pro 100ml liegt. Diese Regelung dürfte den Äußerungen des Bundesfinanzministers zu Folge gestrichen werden. Die zu erhebende Steuer für Sirup und Konzentrate ist in dem jüngsten Eckpunktepapier noch nicht spezifiziert.

Im Fokus der Kritik am ersten Eckpunktepapier stand insbesondere, dass dieses über die in diesem Zusammenhang von der „FinanzKommission Gesundheit“ erteilten Empfehlungen hinausgehe. So wurde u.a. kritisiert, dass im Vergleich zu den Empfehlungen deutlich mehr Getränke erfasst (u.a. war die Besteuerung von Getränken mit Süßungsmitteln ursprünglich nicht vorgesehen), der Schwellenwert für die Einstiegsstufe auf 4,5g abgesenkt sowie eine drei- statt zweistufige Besteuerung vorgesehen ist. Zudem wird ein Wirksamwerden der Zuckergetränkesteuer bereits ab 2027 offenbar abgelehnt. Eine spätere Fassung des Papiers sowie die Ankündigung von Bundesfinanzminister Klingbeil, auf eine Besteuerung süßstoffhaltiger Getränke zu verzichten, kommen dieser Kritik entgegen. Ob die Änderungen indes schon für einen Kompromiss innerhalb der Regierung ausreichen und bis wann ggf. mit einer gesetzgeberischen Umsetzung zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.


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