Vor der Sommerpause: Der Stand der Steuergesetzgebung zur Jahresmitte 2026

Das erste Halbjahr 2026 hat steuerpolitisch bereits eine ganze Reihe an Neuerungen mit sich gebracht. Mit dem Jahressteuergesetz 2026, dem Maßnahmenpaket des jüngsten Koalitionsausschusses und Ankündigungen rund um den Bundeshaushalt 2027 stehen viele weitere Änderungen noch bevor. 

Bevor der Gesetzgebungsbetrieb in Berlin in die Sommerpause geht, lohnt ein Blick auf die steuerpolitische Großwetterlage. Den Auftakt in die zweite Jahreshälfte markierte punktgenau der Koalitionsausschuss vom 01.07.2026 (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.07.2026): Nach langen Beratungen verständigten sich Union und SPD auf ein Paket von 34 Maßnahmen, das auch einige steuerliche Vorhaben enthält. Nur wenige Tage später, am 06.07.2026, hat das Kabinett den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen und damit weitere steuerliche Maßnahmen angekündigt. Es folgt ein Überblick der kürzlich abgeschlossenen, der bereits laufenden sowie der noch ausstehenden Gesetzgebungsverfahren. 

Kürzlich abgeschlossen

Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz: Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung zum 9. StBerGÄndG verweigert hatte, haben Bundestag und Bundesrat die wesentlichen Inhalte des Gesetzes in einem neuen Verfahren im Schnelldurchlauf beschlossen – ohne die politisch umstrittene Entlastungsprämie (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.07.2026). Das Gesetz, welches am 02.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, enthält unter anderem eine Entschärfung der Signing/Closing-Problematik bei Share-Deals in der Grunderwerbsteuer, eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots und eine Anhebung des GewSt-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent.

Laufende Gesetzgebungsverfahren

Jahressteuergesetz 2026: Das BMF hat am 26.05.2026 den Referentenentwurf des JStG 2026 vorgelegt (vgl. EY-Steuernachrichten vom 26.05.2026). Wie für Jahressteuergesetze üblich, bündelt der Entwurf zahlreiche, überwiegend technische Einzelmaßnahmen, enthält daneben aber breitenwirksame Änderungen. Hervorzuheben sind die Umstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf ein Antragsverfahren (§ 2c UStG-E), Erleichterungen bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG sowie neue Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz. Der Kabinettsbeschluss ist – nach mehrfachen Verschiebungen – für den 15.07.2026 terminiert.

Außenprüfungsordnung: Mit einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift will das BMF die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000 ablösen (vgl. EY-Steuernachrichten vom 25.06.2026). Ziel sind risikoorientierte Prüfungen, Verfahrensbeschleunigung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den Ländern und dem Bundeszentralamt für Steuern. Gänzlich neue Ausführungen finden sich zu den mit der BP-Reform im Jahr 2022 eingeführten und grundsätzlich seit 2025 anwendbaren Neuerungen wie dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen, Rahmenvereinbarungen oder dem Teilabschlussbescheid. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 10.07.2026 soll die Außenprüfungsordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft treten. Einen Überblick über die vorgenommenen Anpassungen bietet unsere EY-Gesetzgebungsübersicht (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.07.2026).

GIR-MCAA-Umsetzungsgesetz: Das Gesetz dient der Überführung der multilateralen Vereinbarung zum Austausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) mit Drittstaaten in nationales Recht. Nach aktuellem Planungsstand wird der Bundesrat dem Gesetz am 25.09.2026 zustimmen. Mit der Notifikation gegenüber der OECD ist demnach nicht vor September 2026 zu rechnen. Um angesichts der für den ersten Mindeststeuer-Bericht bereits am 30.06.2026 verstrichenen Abgabefrist Probleme zu vermeiden, wurde kurzerhand eine OECD-Nichtbeanstandungsregelung ins Leben gerufen (vgl. EY-Steuernachricht vom 21.05.2026).

Angekündigte Vorhaben

Für das zweite Halbjahr 2026 hat die Koalition bereits einige Gesetzesvorhaben angekündigt, für die jedoch noch keine Referentenentwürfe vorliegen.

Anpassungen im Einkommensteuertarif: Kernstück der Koalitionsbeschlüsse vom 01.07.2026 ist eine „Einkommensteuerreform“, die bei genauerer Betrachtung jedoch nur geringfügige nominale Entlastungen mit sich bringt und stattdessen insbesondere Personengesellschaften zusätzlich belastet (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.07.2026). Denn zur Gegenfinanzierung der Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Arbeitnehmerpauschbetrags soll der Reichensteuersatz von 45 Prozent bereits ab einem zvE von 250.000 Euro greifen und ab 280.000 Euro auf 47 Prozent steigen.

Weitere Beschlüsse des Koalitionsausschusses: Zu den weiteren steuerlichen Vorhaben zählen die Anhebung der Grundlohn-Obergrenze für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG) auf einen Stundenlohn von 75 Euro, die Anhebung des Pauschalsteuersatzes bei Minijobs von zwei auf fünf Prozent, eine steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei zügiger Wiederbeschäftigung sowie ein alternativer Zerlegungsmaßstab des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Rechenzentren. Im Gegenzug wird der Handwerkerbonus (§ 35a EStG) von 20 auf 15 Prozent gekürzt. Die zugehörigen Gesetzentwürfe des BMF werden überwiegend im Laufe der Sommerpause erwartet.

Paket zur Steuervereinfachung: Für den Herbst hat die Koalition ein weiteres Gesetzespaket zur Steuervereinfachung angekündigt, das über den Sommer gemeinsam mit den Ländern vorbereitet werden soll. Im Koalitionspapier vom 02.07.2026 wurden eine Verbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG) sowie Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Aussicht gestellt. Flankierend ist der Bürokratieabbau durch eine „Berichtspflichten-Bremse“ und eine stärker risikoorientierte Aufsicht vorgesehen; im Gegenzug soll die Sanktionierung von Verstößen im Steuerstrafrecht verschärft werden. Abzuwarten bleibt, ob die immer wieder angekündigten Vereinfachungen für Unternehmen (z.B. im Umwandlungssteuerrecht) und natürliche Personen (z.B. Arbeitstagepauschale) Teil des Pakets sind. 

Begleitmaßnahmen zur Senkung der Körperschaftsteuer: Schon länger angekündigt, im Detail aber unklar, ist ein Ergänzungspaket zur Körperschaftsteuersenkung ab 2028. Offen ist, ob und ggf. in welcher Form die Koalition damit auch die mit steigendem Reichensteuersatz weiter aufgehende Schere zwischen dem Besteuerungsniveau von Kapital- und Personengesellschaften angehen will.

Grunderwerbsteuer: Dem Vernehmen nach streben Bund und Länder eine striktere Besteuerung von Share-Deals sowie Verbesserungen bei der Konzernklausel an.

Bundeshaushalt 2027: Am 06.07.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen. Aus den begleitenden Unterlagen geht hervor, dass die Koalition sich auf die Einführung und Erhöhung mehrerer Steuern verständigt hat. So sollen im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeordnet werden; die einjährige Haltefrist des § 23 EStG entfiele, sodass Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig würden. Hinzu kommen die Einführung einer Plastiksteuer (zur Deckung des diesbezüglichen EU-Eigenmittelbeitrags) sowie höhere Tabak-, Alkohol- und Schaumweinsteuern (für die bereits Gesetzentwürfe vorliegen). Außerdem soll die im Rahmen der Gesundheitsreform für 2028 angekündigte Zuckerabgabe offenbar schon ab 2027 greifen und als Zuckersteuer ausgestaltet werden. 

Nach einem steuerpolitisch insgesamt eher verhaltenen ersten Halbjahr dürften die kommenden Monate etwas spannender werden. Ob die Koalition über die bislang angekündigten Maßnahmen hinaus die Kraft findet, spürbare steuerliche Wachstumsimpulse zu setzen, bleibt die große Frage. 

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