Mit dem am 02.07.2026 veröffentlichten Koalitionspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ will die Regierung nach eigenem Bekunden Wachstum schaffen, Arbeitsplätze sichern, Bürokratie abbauen und zugleich sozial ausgewogen handeln. In einem begleitenden Papier ergänzt das BMF einige einkommensteuerliche Details. Folgende wesentlichen Maßnahmen wurden im Koalitionsausschuss geeint:
Einkommensteuertarif
Den in den vergangenen Jahren üblichen Ausgleich der kalten Progression durch eine Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs will die Koalition in den Jahren 2027 und 2028 nicht in vollem Umfang durchführen. Zwar soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen (VZ 2027 und 2028) auf 12.900 Euro im Jahr 2028 angehoben werden, was mit einer Verschiebung von 4,47 Prozent ungefähr der bis dahin kumuliert zu erwartenden Inflation entspricht. Im weiteren Tarifverlauf ist aber nur eine minimale, unterhalb der Inflationsrate liegende Verschiebung des Eckwerts, ab dem der Spitzensteuersatz greift, von derzeit 69.879 Euro auf 70.600 Euro vorgesehen.
Kein Inflationsausgleich, sondern eine Steuererhöhung ist im Bereich der sogenannten Reichensteuer geplant. Diese soll in der bisherigen Höhe von 45 Prozent bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro (derzeit 277.826 Euro) greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro ist ein erhöhter Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Insbesondere für Personengesellschaften stiege damit die Grenzbelastung inklusive Solidaritätszuschlag auf bis zu 49,585 Prozent.
Darüber hinaus sollen
- der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag (auf voraussichtlich 1.430 Euro) erhöht werden,
- der Abzugssatz bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) von 20 auf 15 Prozent sinken; der Höchstbetrag reduziert sich damit von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr und
- der Pauschalsteuersatz bei Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben werden.
Die exakte Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags bzw. Kindergeldes und des Arbeitnehmerpauschbetrags will die Koalition erst nach der Veröffentlichung des Existenzminimumberichts festlegen. Das Entlastungsvolumen (offenbar ohne Gegenrechnung der aufgeführten Gegenfinanzierungsmaßnahmen) wird insgesamt auf rund 10 Milliarden Euro pro Jahr beziffert.
Zuschläge und Abfindungen
Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen die Obergrenzen nach § 3b EStG zum 01.01.2027 bis zu einem Stundenlohn (gemeint ist anscheinend die Obergrenze nach § 3b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG) von 75 Euro erhöht werden. Zugleich soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden. Abfindungszahlungen sollen künftig steuerlich privilegiert werden. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer ausfallen, je schneller die neue Beschäftigung aufgenommen wird. In welchem Verhältnis die geplante Regelung insbesondere zur Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG stehen soll, sagt das Papier nicht.
Gewerbesteuer-Zerlegung bei Rechenzentren
Da Standortkommunen aufgrund der an den Arbeitslöhnen anknüpfenden Zerlegungssystematik bislang kaum von der Ansiedlung von Rechenzentren profitieren, soll für den Gewerbesteuer-Messbetrag bei Rechenzentren ein alternativer Zerlegungsmaßstab geregelt werden.
Steuervereinfachung und Verfahrensrecht
Auf Basis gemeinsamer Vorschläge der Finanzminister von Bund und Ländern will die Bundesregierung bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Steuervereinfachung, zur Verbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG) sowie zur Verfahrensbeschleunigung in einem Steuervereinfachungsgesetz bündeln. Ob darüber hinaus die angekündigte Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG weiterhin geplant ist, ist derzeit unklar.
In einem ersten Schritt sind eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung sowie eine Pflicht der Finanzämter zur Vergabe einer Steuernummer an Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen vorgesehen. Darüber hinaus soll die steuerliche Identifikationsnummer künftig ohne Einschränkung durch Sozialversicherungsträger genutzt und verarbeitet werden können; die dafür erforderliche gesetzliche Änderung soll bis zum 01.01.2027 umgesetzt werden.
Berichtspflichten
Im Zuge des Bürokratierückbaus setzt die Koalition auf eine „Berichtspflichten-Bremse“ und eine risikoorientierte Aufsicht. Im Gegenzug sollen Verstöße unter anderem im Steuerstrafrecht stärker sanktioniert werden. Konkrete Einschränkungen steuerlicher Berichtspflichten nennt die Koalition nicht, stellt aber klar, dass relevante Standards zur Verhinderung von Steuerbetrug ausdrücklich nicht abgesenkt werden.
Eine Darstellung der weiteren, von der Koalition beschlossenen Maßnahmen, u.a. im Arbeits- und Tarifrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht und Öffentlichen Recht, finden Sie hier.
Der Volltext des Koalitionspapiers steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Koalitionspapier kommen Sie hier.