Pillar Two: (teilweise) Erleichterungen bei der Abgabe der Mindeststeuer-Berichte

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Die OECD hat ein gemeinsames Verständnis zur praktischen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Im Fokus stehen Erleichterungen bei der Abgabe der Mindeststeuer-Berichte.

Am 18.05.2026 hat die OECD weitere Hinweise zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Konkret geht es um die Abgabe und den Austausch des Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return, GIR) für das Berichtsjahr 2024.

Hintergrund ist das Problem, dass der Mindeststeuer-Bericht grundsätzlich zentral in einem Staat für den gesamten Konzern abgegeben werden kann. Der Austausch dieser Mindeststeuer-Berichte erfolgt zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der DAC9-Richtlinie sowie mit teilnehmenden Drittstaaten auf Basis des GIR MCAA (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information Returns). Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Jurisdiktionen das GIR MCAA unterzeichnen und funktionsfähige Einreichungsportale sowie aktivierte Austauschbeziehungen bereitstellen. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass dies einzelne Staaten bis zum Abgabetermin des Mindeststeuerberichts nicht umsetzen können. Bisher hätte dies zur Folge gehabt, dass der Mindeststeuer-Bericht zusätzlich lokal einzureichen gewesen wäre.

Die an der Umsetzung beteiligten Staaten haben sich nun auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt.  Danach sollen nationale Steuerverwaltungen Erleichterungen gewähren, wenn der Mindeststeuer Bericht fristgerecht zentral in einem der an der OECD-Übereinkunft teilnehmenden Staaten eingereicht wurde und im jeweiligen Staat eine fristgerechte Mindeststeuerbericht Mitteilung über diese zentrale Einreichung erfolgt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollen entweder keine Strafen wegen einer fehlenden lokalen Abgabe verhängt oder die lokale Abgabepflicht bis zum maßgeblichen Austauschzeitpunkt nicht durchgesetzt werden.

Daneben bleiben die Mindeststeuerbericht-Mitteilungen (GIR Notifications) sowie die lokalen Erklärungen zur nationalen Ergänzungssteuer (Domestic Minimum Top-Up Tax, QDMTT) oder zur Primärergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) verpflichtend.

Das gemeinsame Verständnis gilt allerdings nicht für alle Staaten. Die Bahamas, Nordmazedonien, die Slowakische Republik (aber als EU-Mitgliedstaat findet Austausch über DAC 9 statt) und Vietnam nehmen derzeit an der Übereinkunft nicht teil, sodass dort weiterhin eine lokale Abgabe des Mindeststeuerberichts erforderlich ist. Griechenland und Polen wenden die Erleichterungen nur an, wenn die zentrale Abgabe durch eine benannte Konzerngesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt. Die OECD weist außerdem darauf hin, dass zwar 33 Staaten davon ausgehen, ihre elektronischen Systeme rechtzeitig bereitzustellen, in der Praxis jedoch weiterhin technische Hürden bestehen können. Ob alle Staaten die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig umsetzen können, ist derzeit offen.

Das BZSt hat die Mitteilung der OECD zum Common Understanding ebenfalls aufgegriffen und auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Der vollständige Text der gemeinsamen Verständigung ist auf der Internetseite der OECD abrufbar.

Direkt zum Verständigungstext kommen Sie hier.

Zur Meldung des BZSt kommen Sie hier.


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