Was ist ein qualifiziertes System?
Ein qualifiziertes nationales Steuersystem liegt vor, wenn ein nomineller Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 Prozent besteht, eine nationale Ergänzungssteuer oder eine alternative Mindeststeuer von mindestens 15 Prozent auf der Basis des Rechnungslegungsergebnisses erhoben wird und kein wesentliches Risiko besteht, dass der effektive Steuersatz auf inländische Gewinne unter 15 Prozent sinkt. Ein qualifiziertes weltweites Steuersystem setzt insbesondere voraus, dass ausländische aktive und passive Einkünfte umfassend und unabhängig von Ausschüttungen besteuert werden, wirksame unilaterale BEPS‑Schutzmechanismen bestehen und kein wesentliches Risiko dafür vorliegt, dass der effektive Steuersatz auf ausländische Gewinne unter 15 Prozent sinkt.
Risiko bis 2026
Der SbS SH kann erstmals für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt – insbesondere im Geschäftsjahr 2025 – besteht für deutsche Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit UPE in Jurisdiktionen ohne qualifizierte GloBE‑Umsetzung weiterhin ein Risiko der deutschen Sekundärergänzungssteuererhebung. Jurisdiktionen, die die Kriterien des SbS SH erfüllen, werden in einem zentralen Verzeichnis des IF geführt. Da die Ausgestaltung der SbS-Voraussetzungen erkennbar an den Strukturen der bestehenden US‑Mindeststeuerregime ausgerichtet ist, werden derzeit ausschließlich die USA als qualifiziertes SbS-Regime gelistet. Weitere Jurisdiktionen können eine Prüfung beantragen; die Erfüllung der Voraussetzungen wird künftig jährlich überprüft. Aber: Auch im US-Konzern bleiben die Mindeststeuererklärungspflichten für Nicht-US-Gesellschaften bestehen.
2. UPE Safe Harbour
Ergänzend sehen die SbS-Regelungen einen UPE Safe Harbour vor, der den wirkungsgleichen bisherigen UTPR Safe Harbour ablöst. Voraussetzung ist, dass die Kriterien eines qualifizierten nationalen Steuersystems zum 1. Januar 2026 erfüllt werden. In diesem Fall wird die für die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegenen Geschäftseinheiten ermittelte Primärergänzungssteuer auf null gesetzt. Im Unterschied zum SbS SH sind beim UPE Safe Harbour keine Erleichterungen hinsichtlich des GIR vorgesehen. Zwar führt das IF auch hier ein Verzeichnis qualifizierter UPE Regime; welche Jurisdiktionen aufgenommen werden, ist derzeit jedoch noch offen. Die USA werden – trotz grundsätzlicher Eignung – nicht als UPE Regime gelistet, da sie bereits unter den umfassenderen SbS SH fallen.
3. Transitional CbCR Safe Harbour
Der Transitional CbCR Safe Harbour (TCSH) sollte ursprünglich nur für Geschäftsjahre gelten, die spätestens am 31. Dezember 2026 beginnen. Um einen nahtlosen Übergang zum neuen permanenten Simplified ETR Safe Harbour zu ermöglichen, verlängert die OECD den Anwendungszeitraum um ein weiteres Jahr. Der TCSH kann damit auch für Geschäftsjahre genutzt werden, die nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 31. Dezember 2027 beginnen. Der Übergangssteuersatz für den vereinfachten effektiven Steuersatz beträgt (wie bereits 2026) 17 Prozent.
4. Simplified ETR Safe Harbour
Ziel des vielfach geforderten permanenten vereinfachten ETR Safe Harbour (ETR SH) ist es, nach Auslaufen des TCSH eine dauerhafte Vereinfachung der GloBE Compliance zu ermöglichen. Ob dieses Ziel angesichts zahlreicher Anpassungs- und Integritätsvorschriften erreicht wird, bleibt abzuwarten. Der ETR SH kann für jede „geprüfte Jurisdiktion“ gesondert beantragt werden. Voraussetzung ist, dass dort in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren keine GloBE-Ergänzungssteuer angefallen ist. Im Unterschied zum bisherigen TCSH findet der „Once-out-always-out“-Ansatz beim ETR SH keine Anwendung. Die Safe-Harbour-Wirkung greift, wenn der vereinfachte effektive Steuersatz mindestens 15 Prozent beträgt oder im aktuellen Geschäftsjahr ein vereinfachter Verlust entsteht.