Aus BEPS 2.0 Pillar 2 erwachsen komplexe Pflichten, mit denen sich betroffene Unternehmen auseinandersetzen müssen, unter anderem die folgenden:
1. Abgabe eines Mindeststeuerberichts (GloBE Information Return, „GIR“)
Inhalt: Im GIR sind allgemeine Informationen zur Unternehmensgruppe, eine Zusammenfassung der GloBE-Informationen und detaillierte Berechnungen der effektiven Steuerquote (ETR) und der Mindeststeuer pro Land und viele weitere Informationen, wie z. B. Sachverhalte in der „Übergangszeit“, anzugeben. Der GIR kann von Konzerneinheiten für andere Länder befreiend eingereicht werden, wenn ein qualifiziertes Abkommen zum Informationsaustausch besteht. In der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten dem Datenaustausch in Form der DAC-9-Richtlinie am 17. April 2025 zugestimmt.
Abschnitte: Die Angaben im Mindeststeuerbericht erfolgen in einem allgemeinen Abschnitt mit Informationen zu den Geschäftseinheiten, generellen Informationen zum Konzern und zur Gruppenstruktur und einer Zusammenfassung weiterer Informationen. Darüber hinaus sind weitere Abschnitte für Länderangaben auszufüllen. Der Umfang der Informationen ist im Übrigen davon abhängig, ob Länder die CbCR-Safe-Harbour-Voraussetzungen erfüllen oder nicht.
Empfänger: Grundsätzlich ist der GIR zwar in mehreren Ländern abzugeben, allerdings haben nicht alle Länder Anspruch auf sämtliche Informationen. Viele Informationen, insbesondere aus den Abschnitten mit den Länderinformationen, sind nur in denjenigen Ländern zu übermitteln, die Besteuerungsrechte für ein Land haben.
2. Registrierungen zur Mindeststeuer und Abgabe nationaler Steuererklärungen
In vielen Ländern, die die Regelungen zur globalen Mindeststeuer national umgesetzt haben, besteht eine Verpflichtung zur Registrierung für die globale Mindeststeuer sowie zur Abgabe nationaler Mindeststeuererklärungen. Häufig, so auch in Deutschland, wird im Rahmen der Registrierung die Gesellschaft, die die Mindeststeuer in einem Land schuldet, definiert und den Finanzbehörden gemeldet. In Deutschland ist dies durch das Konzept des „Gruppenträgers“ umgesetzt. Der Gruppenträger schuldet dem Finanzamt die Mindeststeuer und gibt die Mindeststeuererklärung für die deutsche Mindeststeuergruppe ab. In Deutschland muss die Gruppenträgermeldung dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch über das BZStonline.portal mitgeteilt werden. Im Fall von kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren war diese Meldung am 28. Februar 2025 fällig, im Fall von abweichenden Geschäftsjahren ist eine Meldung bis zum 28. Februar 2026 vorzunehmen. Weiterhin fordern einige Länder darüber hinaus auch Vorauszahlungen zur globalen Mindeststeuer.
3. Meldung zur Abgabe des Mindeststeuerberichts
In einigen Ländern ist über die bereits beschriebenen Erklärungsverpflichtungen hinaus noch eine Meldung, welche Geschäftseinheit den Mindeststeuerbericht abgibt, einzureichen.