Beseitigung der Signing/Closing-Problematik vollzogen!

Bislang war bei der Handhabung von Share Deals hinsichtlich grundbesitzender Gesellschaften in der Grunderwerbsteuer durch die Signing/Closing-Problematik besondere Vorsicht geboten. Eine nun mit Verkündung des 9. StBerGÄndG in Kraft getretene Änderung wird zukünftig für Erleichterungen sorgen. Daneben treten weitere Änderungen in Kraft.

Bislang galt bei Anteilstransaktionen hinsichtlich grundbesitzender Gesellschaften nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass zunächst der schuldrechtliche Vertrag (Signing) einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellte. Sodann löste der dingliche Übergang der Anteile (Closing) ebenfalls einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang aus. Die erste Festsetzung im Rahmen des Signings wurde – eine vollständige und fristgerechte Anzeige vorausgesetzt – daraufhin wieder aufgehoben (§ 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG). Diese Regelung führte in der Praxis nicht zuletzt wegen der kurzen Anzeigefrist von zwei Wochen – bzw. einem Monat für ausländische Steuerpflichtige - regelmäßig zu Problemen.

Abhilfe verspricht das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerGÄndG). Nachdem das Gesetz zuvor noch unter leicht abgewandeltem Namen aufgrund der nicht abgestimmten steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Entlastungsprämie für Arbeitnehmer zuletzt eine Ehrenrunde durch Bundestag und Bundesrat drehen musste (vgl. EY-Steuernachricht vom 15.06.2026), erfolgte am 02.07.2026 nun die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 197). 

Damit gilt für Erwerbsvorgänge ab dem 03.07.2026 eine neue Regelung: zukünftig hat grundsätzlich das Signing Vorrang vor dem Closing. Eine Steuerfestsetzung zum Zeitpunkt des Closings soll nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. Ebenso gilt die neue Regelung für Erwerbsvorgänge, bei denen das Signing vor und der dingliche Übergang nach dem 03.07.2026 erfolgen.

Daneben enthält das Gesetz weitere steuerrechtliche Anpassungen: 

  • Im Bereich der Grunderwerbsteuer erfolgt u.a. die Entfristung der Gesamthandsfiktion in der Grunderwerbsteuer und die Verlängerung der Anzeigefrist für inländische Steuerpflichtige auf einen Monat. Beide Änderungen treten ebenfalls am 03.07.2026 in Kraft. 
  • Im Bereich der Gewerbesteuer wird der Mindesthebesatz ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 auf 280 Prozent erhöht. 
  • Daneben sind diverse berufsrechtliche Anpassungen, u.a. die Verschärfung des Fremdbesitzverbots, enthalten.

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