Nur eine kurze Frist
Die Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG sieht folgendes vor: Für Fälle ab dem 21.12.2022 wird die (erste) Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG aufgehoben bzw. geändert, allerdings nur, falls beide Erwerbsvorgänge fristgerecht und vollständig angezeigt werden. Der Steuerpflichtige muss somit ein doppeltes Anzeigeerfordernis erfüllen. Besondere Herausforderung in der Praxis ist hierbei, dass die Anzeige innerhalb von zwei Wochen bzw. einem Monat (bei ausländischen Steuerschuldnern) nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs erfolgen muss. Eine systematische Aufnahme aller relevanten Daten kostet jedoch Zeit und ist daher innerhalb der knappen Frist schwer zu erfüllen. Daher droht eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer mangels Erfüllens des doppelten Anzeigeerfordernisses. Doch ist das sachgerecht?
Kritik vom BFH
Der Bundesfinanzhof hat erstmals nun ernstliche Zweifel an der doppelten Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing geäußert und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids gewährt (Beschluss vom 9.7.2025 (II B 13/25, AdV). Die Richter des II. Senats bezweifeln, dass sich die Verwaltungsauffassung mit dem Gesetzeswortlaut deckt. Eine zeitliche Beschränkung bzw. „zeitliche Konkurrenz“ der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a bzw. 2b und § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG lässt sich laut BFH weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zum Vorrangverhältnis entnehmen.
Steht so nicht im Gesetz
Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG ausgeführt, dass das Vorrangverhältnis bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing nicht gelten soll. Aber dies – und das ist für den BFH entscheidend – kommt im Gesetzeswortlaut des Vorrangverhältnisses eben nicht zum Ausdruck. Aus diesem Grund ist es für die obersten Steuerrichter zweifelhaft, ob und wenn ja in welchem Umfang die Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG das Vorrangverhältnis überhaupt einschränkt. Zudem war in dem Urteilsfall dem Finanzamt beim Erlass des angefochtenen Signing-Bescheids (unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO) bereits bekannt, dass der Übergang der Anteile (Closing) bereits erfolgt war. Das Finanzamt wusste also bereits, dass eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand. Auch deswegen sieht der BFH eine zweimalige Festsetzung kritisch.
Korrektur nach AO
Die doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer könnte im vorliegenden Fall auch anderweitig beseitigt werden. Nach Auffassung des BFH könnte die bereits erfolgte erste Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG auf Grundlage der allgemeinen verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift des § 164 Abs. 2 AO aufgehoben werden. Schließlich stehe die Norm des § 16 GrEStG einer Anwendung allgemeiner Korrekturvorschriften nicht entgegen.