BMF legt Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor

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Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 enthält neben einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen u.a. eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, bestimmte Erleichterungen bei der Quellensteuerentlastung sowie Anpassungen im Mindeststeuergesetz.

Das BMF hat am 26.05.2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Wie für Jahressteuergesetze üblich, bündelt der Referentenentwurf eine Vielzahl überwiegend technischer Detailregelungen, sieht daneben aber auch mehrere breitenwirksame Änderungen vor. Hervorzuheben sind insbesondere eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E), Anpassungen bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG, sowie neue Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz.

Besonders weitreichend sind die geplanten Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden. Danach sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft künftig nicht mehr allein kraft Gesetzes eintreten, sondern nur aufgrund einer Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (mit Wirkung für die Zukunft). Die Erklärung soll damit als weitere Voraussetzung neben die auch künftig notwendige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung treten. Zugleich soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Flankierend enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften. Die (erstmalige) Erklärung soll ab dem 01.07.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029 möglich sein.

Im Bereich der Quellensteuer soll die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen für Rechteüberlassungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Damit soll laut Gesetzesbegründung der administrative Aufwand für Vergütungsschuldner, Vergütungsgläubiger und Finanzverwaltung reduziert werden. 

Darüber hinaus sind folgende (ausgewählte) Änderungen im Referentenentwurf enthalten:

  • Mindeststeuergesetz: Einführung des im Rahmen des Sidy-by-Side-Pakets (vgl. EY-Steuernachricht v. 08.01.2026) vereinbarten Side-by-Side-Safe-Harbours (§ 81a MinStG-E) und des UPE-Safe-Harbours (§ 81b MinStG-E) sowie Verlängerung des CbCR-Safe-Harbours um ein Jahr (§ 84 Abs. 1 MinStG-E).
  • Forschungszulagengesetz: Übernahme der bisher auf der Homepage des BMF für die Jahre 2020 und 2021 veröffentlichten und im Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens enthaltenen (vgl. EY-Steuernachricht v. 16.10.2025) Vertrauensschutzregelung in § 12 FZulG-E. Demnach reicht es aus, wenn vor Ablauf der jeweils regulären Festsetzungsfrist für ein Vorhaben ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingegangen ist.
  • Einkommensteuergesetz:
    • Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (für AfA-Zwecke) soll zukünftig gesetzlich geregelt werden (§ 6f EStG-E). Demnach soll grundsätzlich eine vertraglich vereinbarte Aufteilung vorrangig zu berücksichtigen sein. Sofern eine solche nicht getroffen worden ist oder sie die realen wirtschaftlichen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt bzw. wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, soll sich die Ermittlung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte unter Berücksichtigung der Immobilienwertverordnung richten. Zur Vereinfachung soll das BMF eine Arbeitshilfe auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Möchte der Steuerpflichtige hiervon abweichen, soll ein Nachweis in Form einer Vorortbesichtigung und eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Sachverständigen oder Gutachters erforderlich sein. Die Thematik sollte ursprünglich bereits im vergangenen Jahr im Zuge der 7. Mantelverordnung in sehr ähnlicher Weise geregelt werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.08.2026). Dort wurde die Regelung jedoch im Zuge des Regierungsentwurfs wieder gestrichen.
    • Streichung der Ende 2019 vom Gesetzgeber beschlossenen, aber nie von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigten Sonder-AfA für E-Lieferfahrzeuge (§ 7c EStG). Die Regelung wird nach der mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm eingeführten degressiven AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG) nicht mehr weiterverfolgt.
    • Der Entwurf sieht eine Überarbeitung der Definition des Grundlohns vor, der bei der Bemessung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschläge) zu Grunde zulegen ist (§ 3b Abs. 2 EStG-E). Für die Bemessung des zu berücksichtigenden Grundlohns soll zukünftig ausschließlich der steuerpflichtige Arbeitslohn sowie etwaige steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersvorsorge (sofern laufender Arbeitslohn) herangezogen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein anders lautendes Urteil des BFH und normiert die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.06.2024).
    • Der Zeitraum, ab dem eine erste Tätigkeitsstätte im Inland angenommen wird, soll von 48 auf 24 Monate verkürzt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerlichen Auswärtstätigkeit im Inland sollen dadurch verschärft werden. Für Tätigkeiten im Ausland soll weiterhin eine Frist von 48 Monaten gelten.
  • Abgabenordnung: Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO soll ab dem 01.01.2027 von derzeit 1,8 auf 3,6 Prozent p.a. angehoben werden (§ 238 AO-E). Laut Begründung soll hiermit dem seit 2022 deutlich angestiegenen Basiszinssatz Rechnung getragen werden.

Ursprünglich sollte das Bundeskabinett bereits am 27.05.2026 den Regierungsentwurf des JStG 2026 in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Nachdem sich die regierungsinterne Frühkoordinierung über das Gesetzgebungsvorhaben verzögerte, verschiebt sich dieser Termin. Da den Verbänden bis zum 12.06.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ist mit dem Regierungsentwurf nicht vor der zweiten Junihälfte zu rechnen. Abgeschlossen wird das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich im vierten Quartal 2026. 

Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.