Am 05.01.2026 hat die OECD das lang erwartete Side-by-Side-Paket des Inclusive Framework zur globalen Mindeststeuer veröffentlicht. Es handelt sich um einen Konsens der 147 Mitgliedstaaten des Inclusive Framework zur Weiterentwicklung des aktuellen Regelwerks. Enthalten sind neben dem Side-by-Side-System u.a. ein neuer Simplified-ETR-Safe-Harbour, die Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr sowie ein neuer Substance-based-Tax-Incentive-Safe-Harbour. Die neuen Regelungen sollen überwiegend für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2026 beginnen, Anwendung finden und Entlastungen und Vereinfachungen ermöglichen. Während das Side-by-Side-System zunächst nur für US-Konzerne gelten wird, stellen die weiteren Maßnahmen auch Erleichterungen für deutsche Konzerne ab 2026 in Aussicht. Unternehmen sollten die Reaktion des deutschen Gesetzgebers verfolgen und frühzeitig die neuen Safe-Harbour-Regelungen prüfen sowie deren mögliche Auswirkungen bewerten.
Das am 05.01.2026 veröffentlichte und als „Side-by-Side Package“ bezeichnete Dokument des OECD/G20 Inclusive Framework beinhaltet vorwiegend vier konkrete Neuerungen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung, welche bereits im Jahr 2025 diskutiert wurden: Das Side-by-Side-System, einen neuen (dauerhaften) Simplified-ETR-Safe-Harbour, die Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr sowie ein neuer Substance-based-Tax-Incentive-Safe-Harbour. Die Regelungen sollen Entlastungen im Rahmen der globalen Mindeststeuer und Vereinfachungen für die Berechnung sowie die Berichtspflichten schaffen. Sie gehen auf eine politische Einigung im Forum der G7 zurück, nach der im Gegenzug die USA auf Gegenmaßnahmen gegen die Pillar 2-Regelungen verzichten (vgl. EY-Steuernachricht v. 03.07.2025). Die neuen Regelungen entfalten frühestens ab dem Jahr 2026 Wirkung und haben damit (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) keine Auswirkungen auf die Geschäftsjahre 2024 und 2025.
Side-by-Side-System: Die als Side-by-Side-System bezeichneten Regelungen umfassen einen neuen Side-by-Side-(SbS)-Safe-Harbour und einen UPE-Safe-Harbour, welche jeweils für Geschäftsjahre anwendbar sind, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen.
- Nach dem SbS-Safe-Harbour werden Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem Staat mit qualifiziertem SbS-Steuerregime ansässig ist, auf Antrag von der Primärergänzungssteuer (IIR) und der Sekundärergänzungssteuer (UTPR) befreit. Die Befreiung gilt aber nicht für anerkannte nationale Ergänzungssteuern (QDMTT). Ein qualifiziertes SbS-Steuerregime erfordert sowohl ein „eligible domestic tax system“ (das u.a. einen nominalen Körperschaftsteuersatz von 20% sowie eine QDMTT oder „corporate alternative minimum tax“ mit einem Mindeststeuersatz von mind. 15% auf die aus den Buchhaltungsdaten ermittelten Gewinne enthalten muss) als auch ein „eligible worldwide tax system“ (insbesondere eine weltweite Besteuerung von Tochtergesellschaften sowohl bei aktiven als auch passiven Einkünften). Wenig überraschend sind die Kriterien auf die US-Steuerregeln bezogen; entsprechend werden die USA im Central Record als bisher einziger Staat aufgenommen, der über ein qualifiziertes SbS-Steuerregime verfügt. Andere Staaten können die Qualifikation ihres Steuersystems als qualifiziertes SbS-Steuerregime durch das Inclusive Framework prüfen lassen und ihr Steuersystem ggf. an die Voraussetzungen eines qualifizierten SbS-Steuerregimes anpassen.
- Der UPE-Safe-Harbour folgt für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2026 beginnen, auf den zuvor ausgelaufenen Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour (UTPR-Safe-Harbour) und ermöglicht eine Befreiung von der UTPR für den Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft, sofern dieser Staat über ein qualifiziertes UPE-Steuerregime verfügt. Ein qualifiziertes UPE-Steuerregime erfordert allein ein „eligible domestic tax system“ mit den gleichen Kriterien wie beim SbS-Safe-Harbour. Im Unterschied zum SbS-Safe-Harbour können aber nur die Staaten vom UPE-Safe-Harbour profitieren, die bereits am 01.01.2026 über ein qualifiziertes UPE-Steuerregime verfügen. Staaten können die Qualifikation ihres Steuersystems als qualifiziertes SbS-Steuerregime durch das Inclusive Framework entsprechend prüfen lassen. Bisher wurden keine Staaten mit einem qualifizierten UPE-Steuerregime in das Central Record aufgenommen.
Vorbehaltlich der Aufnahme weiterer Staaten mit einem qualifizierten SbS- oder UPE-Steuerregime sind die Side-by-Side-Regelungen für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2026 beginnen, zunächst nur für Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in den USA relevant. In Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen sehen die Regeln bis 2029 eine Überprüfung des Side-by-Side-Systems durch die Staaten des Inclusive Framework („Stocktake“) vor.
Simplified-ETR-Safe-Harbour: Der Simplified-ETR-Safe-Harbour soll i.d.R. auf Basis der für den Konzernabschluss verwendeten Buchhaltungsdaten eine vereinfachte Berechnung der ETR ermöglichen, welche gegenüber der Vollberechnung eine reduzierte Anzahl von Anpassungen erfordert. Dieser neue Safe-Harbour soll dauerhaft anwendbar sein. Grundlage der Berechnungen ist die Ermittlung eines effektiven Steuersatzes auf der Basis von „Simplified Income“ und „Simplified Taxes“. Er ist erfüllt, wenn der so berechnete landesbezogene effektive Steuersatz den Mindeststeuersatz von 15% nicht unterschreitet. Zur Berechnung des „Simplified Income“ sind u.a. Anpassungen für Dividenden, Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen oder Geldbußen verpflichtend. Die „Simplified Taxes“ basieren auf den laufenden und latenten Steuern, wobei z.B. Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen auszunehmen und latente Steuern auf 15 Prozent umzubewerten sind („Recast“). Eine Nachversteuerung latenter Steuerschulden („Recapture“) findet zwar nicht statt, jedoch werden nur die passiven latenten Steuern berücksichtigt, die von der Nachversteuerung nach Art. 4.4.5 Model Rules (= § 50a Abs. 7 MinStG) auszunehmen sind. Optional können Unternehmensgruppen weitere Anpassungsregelungen aus der Vollberechnung anwenden.
Zwar stellt der Simplified-ETR-Safe-Harbour gegenüber der Vollberechnung eine grundsätzlich begrüßenswerte Vereinfachung dar. Dass den neuen Regelungen jedoch allein 58 Seiten im Side-by-Side-Paket gewidmet sind, verdeutlicht ihre nicht unerhebliche Komplexität.
Der Simplified-ETR-Safe-Harbour soll erstmals für Geschäftsjahre anwendbar sein, die am oder nach dem 31.12.2026 beginnen. Die Regelungen erlauben unter gewissen Voraussetzung (u.a., wenn nur ein Staat Besteuerungsrechte für ein Steuerhoheitsgebiet hat) aber eine optionale Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.12.2025 beginnen. Der Simplified-ETR-Safe-Harbour ist dabei nur anwendbar, sofern für das betreffende Steuerhoheitsgebiet in den i.d.R. vorangegangenen zwei Geschäftsjahren keine Ergänzungssteuer zu entrichten war.
Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour: Um den Übergang vom CbCR- zum Simplified-ETR-Safe-Harbour zu erleichtern, wird der Anwendungszeitraum des CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert und umfasst damit auch noch Geschäftsjahre, die vor oder am 31.12.2027 beginnen, nicht mehr aber Geschäftsjahre, die nach dem 30.06.2029 enden. In einer Übergangsphase (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr das Geschäftsjahr 2027 und ggf. auch 2026) können Unternehmensgruppen mithin entscheiden, ob sie den CbCR- oder Simplified-ETR-Safe-Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet anwenden wollen.
Substance-based-Tax-Incentive-(SBTI)-Safe-Harbour: Der SBTI-Safe-Harbour sieht eine gegenüber den bisherigen Pillar 2-Regeln günstigere Behandlung bestimmter substanzbasierter steuerlicher Zulagen („Qualified Tax Incentives“, QTI) vor. Unter QTI fallen allgemein anwendbare steuerliche Zulagen, die auf Grundlage entstandener Aufwendungen (z.B. R&D credits) oder produzierter Stückzahlen materieller Vermögenswerte basieren. Der Steuervorteil aus den QTI wird im Ergebnis den angepassten erfassten Steuern wieder hinzugerechnet, sodass sie die ETR nicht beeinflussen. Damit wird eine günstigere Behandlung als für als Einkommen behandelte anerkannte steuerliche Zulagen i.S.d. § 27 Abs. 2 MinStG gewährt. Für diese wird aber zugleich ein Wahlrecht geschaffen, sie unter dem SBTI-Safe-Harbour einzustufen, sofern sie die Voraussetzungen für QTI erfüllen. Die Begünstigung für QTI wird jedoch betragsmäßig durch einen Substance Cap beschränkt, der dem höheren Betrag von 5,5 Prozent der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und 5,5 Prozent der Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte entspricht. Auf Antrag können alternativ 1 Prozent der Buchwerte der im Staat belegenen materiellen Vermögenswerte als Substance Cap angesetzt werden. Steuertechnisch ist der SBTI als Safe-Harbour ausgestaltet und befreit von dem Teil der Ergänzungssteuer, der bei Anwendung der SBTI-Regeln nicht anfallen würde. Das Wahlrecht zum SBTI-Safe-Harbour kann erstmals für Geschäftsjahre ausgeübt werden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen.
Das Side-by-Side-System begünstigt zunächst nur Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in den USA (ob weitere Staaten hinzukommen, bleibt abzuwarten). Damit wird das politische Kernziel der US-Regierung in den Verhandlungen umgesetzt: US-Unternehmensgruppen sind dem ausländischen Besteuerungszugriff durch UTPR und IIR entzogen.
Die weiteren Maßnahmen stellen auch für Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in Deutschland und anderen Staaten Erleichterungen für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2026 beginnen, in Aussicht. Hierzu bedarf es aber zunächst einer Änderung des MinStG. Eine Änderung der EU-Richtlinie wird wie beim CbCR-Safe-Harbour voraussichtlich nicht erfolgen, da die Richtlinie in Art. 32 einen Vorbehalt zugunsten zukünftiger Safe-Harbour enthält. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr hat das Side-by-Side-Paket keine Auswirkungen auf die Geschäftsjahre 2024 und 2025.
Im Side-by-Side-Paket kündigt das Inclusive Framework zudem weitere Vereinfachungen an. So sollen in der ersten Jahreshälfte 2026 u.a. die laufenden Arbeiten am De Minimis Test und Routinegewinntest fortgeführt werden, die in einem dauerhaften De Minimis und Routinegewinn-Safe-Harbour münden könnten. Zudem sollen die im Side-by-Side-Paket enthaltenen Safe-Harbour im GloBE Information Return (Mindeststeuer-Bericht) und dem zugehörigen XML-Schema umgesetzt werden.
Von der Mindeststeuer betroffene deutsche Unternehmen sollten die Reaktion des Gesetzgebers zur Einbindung der neuen Regelungen in das deutsche MinStG verfolgen sowie die gesetzgeberischen Aktivitäten anderer aus Gruppensicht mindeststeuerlich relevanter ausländischer Gesetzgeber. Es ist damit zu rechnen, dass in Deutschland ggf. zeitnah ein Gesetzgebungsprozess gestartet wird, um die auf OECD-Ebene vereinbarten Änderungen umzusetzen.
Betroffene Unternehmensgruppen sollten entsprechend frühzeitig die neuen Safe-Harbour-Regelungen prüfen sowie deren mögliche Auswirkungen ab dem 01.01.2026 bewerten.
Weitere Informationen enthält ein englischsprachiger EY Global Tax Alert. Direkt zum Alert kommen Sie hier.
Unter diesem Link können Sie sich zudem zu einem globalen EY-Webcast zum Side-by-Side-Paket in englischer Sprache anmelden, der am 12.01.2026 um 16 Uhr MEZ stattfindet.
Daneben veranstaltet die OECD am 13.01.2026 ein Webinar zum Side-by-Side-Paket, zu welchem Sie sich auf der Internetseite der OECD anmelden können.
Der Volltext der OECD-Veröffentlichung steht Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
Direkt zum Dokument kommen Sie hier.