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Mit seiner Überarbeitung des BMF-Schreibens möchte das BMF u.a. den im Wachstumschancengesetz enthaltenen Änderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) Rechnung tragen. Ausführungen zu den mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm eingeführten Neuerungen (insbesondere Gemeinkostenzuschlag) sind in der neuen Fassung des Schreibens bislang nicht aufgegriffen worden.
Sowohl im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (vgl. Steuernachricht vom 28.03.2024) als auch des steuerlichen Investitionssofortprogramms (vgl. Steuernachricht vom 26.06.2025) hat der Gesetzgeber Änderungen am Forschungszulagengesetz vorgenommen. Mit der Neufassung des BMF-Schreibens passt er dieses nun (zumindest in Teilen) an die aktuelle Gesetzeslage an. Zu den wichtigsten Anpassungen gehören:
Neu hinzugefügt wurde, dass bei einer Kombination aus eigenbetrieblicher FuE und Auftragsforschung, sofern die Teilbereiche voneinander abgrenzbar sind, jeweils der Beginn des einzelnen Teilvorhabens entscheidend ist (Rn. 72a).
Für den Nachweis förderfähiger Lohnaufwendungen müssen weiterhin sowohl die Lohnkonten als auch individuelle Arbeitsaufzeichnungen der im FuE-Vorhaben eingesetzten Mitarbeitenden vorgehalten und auf Anfrage vorgelegt werden. Neu ist der abschließende Hinweis, dass die Beweislast ausdrücklich beim Antragsteller liegt – fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen gehen zu dessen Lasten. Erleichterung beim Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden und der förderfähigen Lohnaufwendungen gewährt die Finanzverwaltung demnach nicht (Rn. 128).
Weiter hat das BMF einen neuen Abschnitt zur Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 3 Abs. 3a FZulG) in das Schreiben eingefügt (Rn. 141b-141r). Der Abschnitt enthält erläuternde Hinweise zur Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Wertminderung für verschiedene Sachverhalte. Über die gesetzlichen Vorhaben hinaus können gemäß dem Entwurf Abschreibungen nur berücksichtigt werden, sofern das jeweilige FuE-Vorhaben, in dem die Wirtschaftsgüter eingesetzt werden, nach dem 27.03.2024 begonnen wurde (Rn. 141d).
Auch für als Auftragsforschung vergebene FuE-Vorhaben (§ 3 Abs. 4 FZulG), die nach dem 27.03.2024 beauftragt wurden, ergänzt das BMF die Regelungen, ab wann der von 60 auf 70 Prozent erhöhte Förderumfang in Anspruch genommen werden kann. Während das Gesetz nur auf die Auftragsvergabe nach dem 27.03.2024 abstellt, grenzt das BMF-Schreiben die Anwendung zusätzlich auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, und Aufwendungen, die nach dem 27.03. 2024 entstanden sind, ein (Rn. 143).
Hinsichtlich der Anhebung der pauschalen Stundensätze eines Einzel- oder Mitunternehmers auf EUR 70 für nach dem 27.03.2024 geleistete Arbeitsstunden und der Erhöhung des Fördersatzes für KMU auf 35 Prozent, für nach dem 27.03.2024 entstandene Aufwendungen sind im BMF-Schreiben dagegen keine Einschränkungen hinsichtlich des Beginns des Wirtschaftsjahres oder des Beginns des FuE-Vorhabens enthalten (Rn. 135-141a, Rn. 188-190).
Die bisher auf der Homepage des BMF veröffentlichte Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Festsetzungsfrist für Anträge auf FZul für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche wird in das BMF-Schreiben übernommen (Rn. 221a-221c). Die Bescheinigung nach § 6 FZulG ist ein zentraler Bestandteil des Forschungszulagenverfahrens und entfaltet als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Beurteilung, ob ein FuE-Vorhaben förderfähig ist und ob ein Wirtschaftsgut für dessen Durchführung erforderlich ist. Bisher kann das Finanzamt vom Anspruchsberechtigten eine neue Bescheinigung anfordern, wenn sich der Sachverhalt wesentlich verändert hat – etwa durch Überschreitung des finanziellen oder zeitlichen Rahmens. Im neuen Entwurf des BMF-Schreibens sieht die Finanzverwaltung stattdessen vor, dass das Finanzamt bei berechtigten Zweifeln an der Förderfähigkeit direkt bei der BSFZ eine punktuelle Überprüfung der bestehenden Bescheinigung anregen kann (Rn. 238a).
Das BMF hat zur Möglichkeit der Herabsetzung von Vorauszahlung (§ 10 Abs. 2a FzulG) im Falle einer festgesetzten FZul Erläuterungen und mehrere Beispiele hierzu aufgenommen (Rn. 265a-265e).
Eine zinslose Stundung fälliger Steuerbeträge (sog. Verrechnungsstundung) ist laut dem Entwurf zukünftig auch möglich, wenn ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 10 Abs. 2a FZulG gestellt wurde (Rn. 272a).
Das BMF bezieht in seinem Entwurf Stellung zur Abziehbarkeit der Kosten, die im Zusammenhang mit der FZul entstehen, und lässt diese zum Betriebsausgabenabzug zu (Rn. 285a).
Das überarbeitete BMF-Schreiben zur Forschungszulage soll nach seiner Fertigstellung das Schreiben vom 07.02.2023 (vgl. EY-Steuernachricht v. 09.02.2023) ersetzen und vorbehaltlich gesonderter zeitlicher Anwendungsregelungen in einzelnen Randziffern auf alle offenen Fälle anwendbar sein.
Es bleibt abzuwarten, ob in das finale Schreiben auch die Änderungen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm hinsichtlich der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage als auch der Einführung der Gemeinkostenpauschale einfließen werden (Rn. 174).
Eine schriftliche Stellungnahme zum BMF-Entwurf ist bis zum 11.11.2025 möglich.
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