Am 30.10.2024 hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren, die Importeure erfüllen müssen, um ab dem 01.01.2026 als zugelassene CBAM-Anmelder auftreten zu können.
Mit der Verordnung zur Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) sollen ab dem 01. Januar 2026 nur noch zugelassene CBAM-Anmelder, Waren einführen dürfen, die unter die Regelung des EU-Grenzausgleichs fallen.
Es wird in der Durchführungsverordnung festgelegt, dass Antragsteller einen Bewilligungsantrag im festgelegten Format über das CBAM-Übergangsregister einreichen müssen. Zusätzlich beschreibt der Entwurf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der EU-Kommission. Anpassungen an den eingereichten Anträgen sowie die Weiterleitung relevanter Informationen werden in einem strukturierten Prozess abgewickelt, um den Informationsfluss effizient zu gestalten.
Des Weiteren beschreibt die Verordnung u.a. die Bewilligungsanforderungen. Folgende Aspekte sind hervorzuheben (vereinfacht und verkürzt):
- Antragsverfahren und -zeitplan: Anträge werden elektronisch in den Mitgliedstaaten eingereicht, in denen der Antragsteller ansässig ist. Die zuständige Behörde hat ab Eingang des Antrags 120 Tage Zeit, um den Antrag zu bewerten. Die Bewertung umfasst eine Konsultationsphase, in der die Kommission und andere Mitgliedstaaten (zusammen die „Konsultationsparteien“) die Möglichkeit haben, Beiträge zur Bewertung zu leisten. Die endgültige Entscheidung wird im CBAM-Register mitgeteilt.
- Bewertungskriterien: Antragsteller werden auf der Grundlage der in der CBAM-Verordnung festgelegten Kriterien bewertet, einschließlich der Frage, ob sie über eine EU-EORI verfügen; ob der Antrag im Niederlassungsmitgliedstaat eingereicht wird; ob der Antragsteller, bei ihm tätige oder diesen kontrollierende Beteiligte in den letzten 5 Jahren an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Zollgesetze, Steuervorschriften usw. im Zusammenhang mit der CBAM-Verordnung beteiligt waren und die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann, um Verpflichtungen gemäß der CBAM-Verordnung nachzukommen.
- Bedingungen für finanzielle und operative Leistungsfähigkeit: Der Antragsteller muss vier Bedingungen erfüllen:
- Kein Insolvenzverfahren anhängig.
- Kein Zahlungsrückstand bei der Zahlung von Zöllen, Steuern oder anderen Abgaben im Zusammenhang mit dem Import von Waren und seinen wirtschaftlichen Aktivitäten.
- Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Verpflichtungen.
- Nachweis einer (angemessenen) Organisation, einschließlich präventiver und detektiver interner Kontrollen, die für die ordnungsmäßige CBAM-Abwicklung geeignet ist.
- Die zuständigen Behörden werden im Rahmen der Bewerbung auch zusätzliche Faktoren wie das geschätzte Importvolumen und die jährlichen CBAM-Zertifikatspflichten bewerten.
- Bürgschaft: Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Bewerbung seit weniger als zwei Geschäftsjahren bestehen, benötigen eine Bürgschaft, die im CBAM-Register eingetragen wird. Gemäß der CBAM-Verordnung legt die zuständige Behörde die Höhe der Bürgschaft fest und es liegt in der Verantwortung des Anmelders, zu überwachen und sicherzustellen, dass die Garantie ausreicht, um die Anzahl der CBAM-Zertifikate abzudecken.
- Neubewertung, Widerruf und Anhörungsrecht: Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften durch den autorisierten Anmelder und kann in bestimmten Fällen den Status der Genehmigung neu bewerten. Wenn festgestellt wird, dass der Anmelder die Vorschriften nicht einhält, kann die zuständige Behörde die Genehmigung aufgrund unzureichender Prozesse zur Berechnung und Abgabe von CBAM-Zertifikaten, vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens oder anderer Kriterien widerrufen. Wie beim Antragsverfahren wird der Widerrufsprozess durch eine Konsultationsphase unterstützt, nach deren Ablauf der Anmelder sein Anhörungsrecht ausüben kann, bevor die Genehmigung widerrufen wird. Der Anmelder selbst kann den Widerrufsprozess ebenfalls einleiten. In beiden Fällen definiert die Durchführungsverordnung die zu befolgenden CBAM-Konformitätsanforderungen.
Der Verordnungsentwurf steht bis zum 27.11.2024 zur öffentlichen Konsultation bereit, und die finale Annahme durch die EU-Kommission wird in Kürze erwartet. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und soll ab dem 31.12.2024 Anwendung finden.
Den vollständigen Entwurf der Durchführungsverordnung finden Sie auf der Website der EU-Kommission.