Deutschland suspendiert DBA mit Russland ab 2027

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Nachdem Russland das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bereits im August 2023 einseitig teilweise ausgesetzt hatte, suspendiert nun Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen mit Wirkung zum 01.01.2027 vollständig. Die entsprechende Notifizierung gegenüber Russland ist am 30.06.2026 erfolgt.

Bereits im August 2023 hatte Russland 38 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit „unfreundlichen“ Staaten in Teilen ausgesetzt, wodurch insbesondere vergünstigte Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren seither wegfallen (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.08.2023). Das BMF vertrat in diesem Zusammenhang bislang die Auffassung, dass die einseitige Suspendierung völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens führe und das DBA daher weiterhin Bestand habe. 

Mit Mitteilung vom 09.07.2026 gab das BMF nun bekannt, dass Deutschland seinerseits das Abkommen mit Wirkung zum 01.01.2027 suspendiert. Die entsprechende Notifizierung Deutschlands gegenüber Russland sei am 30.06.2026 erfolgt. 

Dabei ist zu beachten, dass deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit Russland bereits seit dem 01.01.2024 aufgrund der zuvor erfolgten Aufnahme Russlands in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „EU-Blacklist“, vgl. EY-Steuernachricht vom 15.02.2023) und darauf folgend in die Steueroasenabwehrverordnung nicht mehr berührt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG).

Die Mitteilung steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zur Mitteilung des BMF kommen Sie hier.



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