Das BMF hat einen Entwurf für ein Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten veröffentlicht. Der Entwurf enthält u.a. Maßstäbe der Einzelwertberichtigungen von Kundenforderungen sowie steuerliche Vereinfachungsregeln. Nach einer Veröffentlichung als BMF-Schreiben sollen die Inhalte grundsätzlich in allen offenen Fällen anwendbar sein.
Mit dem am 12.04.2023 an bestimmte Verbände versandten Entwurf eines BMF-Schreibens bezieht die Finanzverwaltung Position zum Themenkomplex der Einzelwertberichtigung (EWB) bei Kreditinstituten. Schwerpunkt des Entwurfs bilden Ausführungen zur Ermittlung der EWB dem Grunde und der Höhe nach sowie Besonderheiten bei pauschalierter Einzelwertberichtigung (pEWB). Ausführungen zu einem latenten Ausfallrisiko von Kreditforderungen mittels Pauschalwertberichtigung werden dagegen nicht behandelt. Für diese soll weiterhin das BMF-Schreiben vom 10.01.1994 Anwendung finden. Damit bezieht sich der Anwendungsbereich des Entwurfs nur auf das konkretisierte Ausfallrisiko von Forderungen.
Zunächst definiert das BMF Kriterien, wann eine dem Grunde nach voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein 90-tägiger ununterbrochener Zahlungsverzug besteht, drei aufeinanderfolgende Raten je Darlehenskonto rückständig sind ein Insolvenzantrag oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO durch den Schuldner vorliegt oder der Tod des Schuldners bei überschuldetem Nachlass eintritt. Dabei lässt das BMF auch andere Kriterien zur Feststellung einer akuten Zahlungsstörung zu, die das Kreditinstitut allerdings nachprüfbar aufzeichnen muss.
Des Weiteren enthält der Entwurf Ausführungen zur Ermittlung des Teilwerts bei besicherten und unbesicherten Forderungen. Das BMF geht davon aus, dass eine EWB nicht dazu führt, dass sofort eine vollständige Abschreibung der Forderung erforderlich ist, sondern die Forderung mit ihrem wahrscheinlich realisierbaren Wert anzusetzen ist. Letztlich bemisst sich der Wert einer Forderung nach der Dauer der Zahlungsstörung, dem Umfang der zu erwarteten Tilgungsanteile sowie dem Wert der vorhandenen Sicherheiten. Die Feststellungslast über den Nachweis des Teilwertes trifft dabei das Kreditinstitut. Insoweit weist die Finanzverwaltung auf eine angemessene Dokumentation hin.
Grundsätzlich akzeptiert das BMF auch den Ansatz von pEWB. Allerdings ist u.a. zu beachten, dass die Bewertung vorhandener Sicherheiten nicht im Rahmen einer pEWB erfolgen kann. Im Falle der Stellung einer Sicherheit wäre eine pEWB nur dann möglich, wenn der Nennbetrag der Forderungen den Wert der Sicherheiten zuzüglich erwarteter Tilgungsanteile übersteigt. Ebenso können einer pEWB nicht Sachverhalte zugänglich sein, die eine individuelle Betrachtung erforderlich machen. Auch im Zusammenhang mit der pEWB weist die Finanzverwaltung auf die Dokumentationspflichten der Kreditinstitute hin. IT-gestützte Verfahren sollen grundsätzlich zur Ermittlung der Wertberichtigungsquote verwandt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass keine zukünftigen Entwicklungen der Kreditforderungen antizipiert und die Angemessenheit der Wertberichtigungsquoten jährlich überprüft werden.
Anstelle einer Einzelwertberichtigung kann das Kreditinstitut einheitlich für Kundenforderungen (vgl. § 15 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute) eine standardisierte EWB mit festen, vom BMF vorgegebenen Wertberichtigungsquoten wählen (steuerliches Vereinfachungsverfahren). Die Entscheidung über die Anwendung des steuerlichen Vereinfachungsverfahrens kann bis zur erstmaligen Übermittlung der E-Bilanz getroffen und jährlich geändert werden. Das Verfahren darf nicht dazu führen, dass der Wertansatz der Forderung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz unterschreitet.
Das spätere BMF-Schreiben soll grundsätzlich auf alle offenen Fälle angewandt werden. Das Vereinfachungsverfahren soll erst für nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl. endende Wirtschaftsjahre, letztmals für vor dem 01.01.2031 endende Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden dürfen. Dabei werden eine Überprüfung und praxisnahe Verlängerung in Aussicht gestellt.
Die Verbände haben nun Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 10.05.2023 Stellung zu nehmen.
Der Volltext des Entwurfsschreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Entwurfsschreiben kommen Sie hier.