Erbschaftsteuer: Bundesverfassungsgericht terminiert mündliche Verhandlungen

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Insbesondere für Familienunternehmen sind die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ein zentraler Baustein der langfristigen Nachfolgeplanung. Mit den vom BVerfG nun terminierten mündlichen Verhandlungen über die Verschonungsregelungen sowie (in einem weiteren Verfahren) über Bewertungs-, Freibetrags- und Steuersatzregelungen rücken die Entscheidungen zu zentralen Fragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts in greifbare zeitliche Nähe.

Mit zwei Pressemitteilungen vom 30.07.2026 hat das BVerfG die mündlichen Verhandlungen in den Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22 terminiert. Damit besteht nun eine zeitliche Orientierung für die schon seit Längerem erwarteten Entscheidungen zu wesentlichen Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beide Verfahren betreffen Regelungsbereiche, die für die Nachfolgeplanung von Privatpersonen und Familienunternehmen erhebliche praktische Bedeutung haben.

Normenkontrollantrag zur Gesetzgebungskompetenz (1 BvF 1/23): Am 12.10.2026 verhandelt das BVerfG über den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung. Diskutiert werden die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Die Antragstellerin hält die Vorschriften bereits für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. In materieller Hinsicht rügt sie insbesondere, dass Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preisentwicklung der vergangenen Jahre angepasst worden seien und das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise unberücksichtigt bleibe (vgl. Pressemitteilung 48/2026 vom 30.07.2026).

Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22): Am 13.10.2026 steht die Begünstigung betrieblichen Vermögens im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Privatvermögen geerbt und macht geltend, gegenüber Erwerbern begünstigten Betriebsvermögens in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligt zu werden. Auf dem Prüfstand stehen damit insbesondere die Begünstigungen für Betriebsvermögen, darunter die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG, die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG, die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG sowie bewertungsrechtliche Vorschriften. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere die Frage, ob die steuerliche Privilegierung betrieblichen Vermögens gegenüber Privatvermögen verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl. Pressemitteilung 49/2026 vom 30.07.2026).

Wann die Entscheidungen verkündet werden, hat das BVerfG bislang nicht mitgeteilt. Wer eine Vermögens- oder Unternehmensnachfolge erwägt, sollte das nun noch bestehende Zeitfenster mit seinen derzeit geltenden Begünstigungen nutzen. Eine zeitnahe Umsetzung sollte umso mehr in Betracht gezogen werden, da ebenfalls offen ist, ob das Gericht im Falle einer Beanstandung eine befristete Weitergeltung der bisherigen Regelungen anordnet und welche Frist es dem Gesetzgeber für eine etwaige Neuregelung einräumt.

Die beiden Pressemitteilungen (48/2026 und 49/2026) vom 30.07.2026 stehen Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.

Direkt zur Pressemitteilung 48/2026 (1 BvF 1/23) kommen Sie hier.

Direkt zur Pressemitteilung 49/2026 (1 BvR 804/22) kommen Sie hier.