Es war „Eine Frage der Zeit“: Überprüfungsverfahren zum Vorsteuerabzug-Urteil eingeleitet

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Das Urteil des EuG aus dem letzten Monat zum Vorsteuerabzug trotz späteren Rechnungseingangs sorgte für Aufsehen. Nun beantragt der Erste Generalanwalt ein Überprüfungsverfahren des EuG-Urteils. Von Kurzschlussreaktionen ist insoweit abzuraten.

Das Europäische Gericht (EuG) sorgte mit seinem Urteil vom 11.02.2026 (T‑689/24) für erhebliche Diskussionen. Es entschied, dass ein Unternehmen die Vorsteuer für den Leistungszeitraum abziehen darf, obwohl die Rechnung erst im Folgezeitraum eingeht, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.02.2026). Dieses Ergebnis weicht von der bisherigen Praxis vieler Mitgliedstaaten ab und steht in engem Spannungsverhältnis zur bisherigen EuGH‑Rechtsprechung, insbesondere zu den Urteilen Terra Baubedarf und Senatex. Im Jahr 2024 wechselte die grundsätzliche Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte in Mehrwertsteuerthemen vom EuGH zum EuG. Der EuGH hat jedoch die Möglichkeit, Entscheidungen des EuG unter bestimmten Voraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen. 

Nun hat der Erste Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, beantragt, das Urteil des EuG einer Überprüfung zu unterziehen. Damit entfaltet das Urteil noch keine Wirksamkeit, da nach Art. 62b Abs. 2 der Satzung des EuGH ein EuG‑Urteil in Vorabentscheidungsverfahren erst wirksam wird, wenn kein Überprüfungsvorschlag gestellt wurde. 

Der Erste Generalanwalt am EuGH kann dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des EuG zu überprüfen, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht (Art. 62 Abs. 1 der Satzung i.V.m. Art. 256 Abs. 3 AEUV). Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des EuG erfolgen. Nach Eingang eines Überprüfungsvorschlags entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 62 Abs. 2 der Satzung innerhalb eines Monats, ob das Urteil überprüft werden soll. Wird das Verfahren eröffnet, entscheidet der EuGH im Eilverfahren nach Art. 62a Abs. 1 über die zur Rechtswahrung zentralen Fragen. Das Verfahren läuft bereits unter neuem Aktenzeichen C‑167/26 RX, wobei „RX“ die Überprüfung („réexamen“) kennzeichnet. 

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung: Eine Bestätigung des EuG‑Ansatzes würde das Verständnis von Entstehung und Ausübung des Vorsteuerabzugs unionsweit verändern. Solange der EuGH jedoch nicht entschieden hat, bleibt die Rechtslage offen. Eine Umsetzung der EuG‑Entscheidung wäre verfrüht. 


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