Ob ein leistender ausländischer Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer selbst schuldet oder ob die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, hängt davon ab, ob er im Inland ansässig ist. Ansässig ist er nach Art. 192a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG bereits dann, wenn er im Inland eine feste Niederlassung unterhält, die an der Leistung beteiligt ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH setzt eine feste Niederlassung eine Struktur voraus, die nach personeller und technischer Ausstattung eine autonome Erbringung der Dienstleistung ermöglicht. Offen ist, ob dies auch für weitgehend automatisierte Anlagen gilt, die ohne eigenes Personal auskommen und aus dem Ausland ferngesteuert werden, und ob das vor Ort eingesetzte Personal eines Subunternehmers dem leistenden Unternehmer zugerechnet werden kann. Der BFH hat dem EuGH hierzu eine Vorlagefrage gestellt und das Revisionsverfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt (BFH-Beschluss vom 07.05.2026, V R 12/24).
Im vorliegenden Streitfall betrieb ein österreichisches Unternehmen auf dem Gelände einer deutschen Gemeinde eine weitgehend automatisierte Anlage zur Trocknung von Klärschlamm. Überwacht und gewartet wurde die Anlage vom Sitz in Österreich aus. Inländisches Personal wurde ausschließlich vom Subunternehmer des österreichischen Unternehmens eingesetzt. Das Finanzamt behandelte das österreichische Unternehmen als nicht im Inland ansässig und nahm die Gemeinde als Steuerschuldnerin in Anspruch.
Bedeutung dürfte die Vorlage für sämtliche grenzüberschreitenden Strukturen haben, in denen im Inland eine technische Einrichtung ohne eigenes Personal betrieben wird, etwa Rechenzentren, Windparks oder Photovoltaikanlagen.
Der Volltext des Vorlagebeschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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