Familienheimregelung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Flurstücke

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Erbschaftsteuerfrei kann ein Familienheim auch bleiben, wenn es mehrere Flurstücke umfasst. Die für Kinder maßgebliche Wohnfläche von 200 Quadratmetern muss sich laut BFH nicht auf das konkrete Flurstück beziehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Flurstücken besteht. Eine vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte Einheit ist auch für die Erbschaftsteuerfestsetzung durch das für den Erbfall zuständige Finanzamt bindend.

Ein geerbtes Familienheim bleibt für Kinder und Kinder verstorbener Kinder unter Umständen steuerfrei, wenn sie dieses 10 Jahre lang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG). Die Befreiung greift jedoch nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht übersteigt. Bei größeren Immobilien wird die Steuerbefreiung anteilig gewährt. 

Streitanfällig können dabei Fälle sein, in denen das Familienheim mehrere Flurstücke umfasst, die als eine wirtschaftliche Einheit nach § 70 Abs. 1 BewG gelten. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 17.06.2026, II R 27/23) bestätigt der BFH, dass die Familienheimregelung nicht nur für das einzelne Flurstück greift, auf dem das Familienheim errichtet ist. Im Streitfall versagte das Finanzamt die Anwendung der Regelung für ein benachbartes, unbebautes Gartengrundstück sowie ein Flurstück, das als Zufahrt genutzt wurde. Die Steuerbefreiung gilt laut BFH für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Eine weiterführende Bestimmung, in welchem Umfang der zum Gebäude gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält der Gesetzeswortlaut hingegen nicht. Bereits in früherer Rechtsprechung hatte der BFH ausgeführt, dass hierfür einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne oder andererseits die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG in Betracht kämen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021, II R 29/19, BStBl II 2023, 191). Die erforderliche wirtschaftliche Einheit bestimme sich durch örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbe¬stimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirt¬schaftsgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG). Damit können auch Garten-, Wege- oder Zufahrtsgrundstücke von der Familienheimbefreiung erfasst werden, sofern sie gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzt werden und Teil des familiären Lebensbereichs sind.

Besonders praxisrelevant sind insbesondere die Ausführungen des BFH zur Bindungswirkung. Denn als wirtschaftliche Einheit wurde das Grundstück im Streitfall bereits vom Belegenheitsfinanzamt im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer angesehen. Das entfalte laut BFH auch im Hinblick auf den Erbschaftsteuerbescheid Bindungswirkung. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Entscheidung über zu gewährende Steuerbefreiungen vom Erbschaftsteuerfinanzamt zu treffen sind, nicht vom Belegenheitsfinanzamt des Familienheims. Fehler bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit können später in der Regel nicht mehr vom Erbschaftsteuerfinanzamt korrigiert werden. Einwendungen müssen daher bereits gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden.  

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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