Der Entwurf nimmt an verschiedenen Stellen zu den durch das JStG 2024 neu gefassten Regelungen Stellung. Das betrifft insbesondere die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers nach § 20 Abs. 4 InvStG (Umstellung des maßgeblichen Nachweiszeitraums vom Geschäftsjahr des Investmentfonds auf das Kalenderjahr sowie neue Nachweis‑ und Vorlagepflichten bei Veräußerungsverlusten, jeweils ab dem 01.01.2025 anwendbar).
Mit dem Entwurf reagiert die Finanzverwaltung auch auf die BFH‑Urteile vom 25.11.2025 (VIII R 15/22, VIII R 22/23 und VIII R 31/23 NV) zur Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste aus in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen. In diesen Fällen hatte der BFH entschieden, dass die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG nicht anzuwenden ist, soweit ein nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten übersteigen (vgl. EY-Steuernachricht vom 29.01.2026).
Diese Prinzipien werden zunächst für Privatanleger, die in Aktien- oder Mischfonds investiert haben, grundsätzlich übernommen. Auf umgekehrte Fälle, in denen Veräußerungsgewinne darauf beruhen, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten unterschreiten, will das BMF die BFH-Grundsätze dagegen nicht anwenden. Zudem stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Anwendung der Rechtsprechung ausschließlich im Veranlagungsverfahren erfolgt; eine Korrektur im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren ist ausgeschlossen. Eine Anwendung der BFH‑Grundsätze erfolgt laut BMF nicht, soweit der Verlust durch Ausschüttungen oder Vorabpauschalen verursacht wurde. Eine Übertragbarkeit der Urteilsgrundsätze auf betriebliche Anleger und Körperschaften, die in Aktien- oder Mischfonds investiert haben, besteht laut BMF nur, sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Sätze 4 oder 5 InvStG erfüllt sind, in denen die erhöhten Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger und Körperschaften nicht zur Anwendung gelangen (betrifft nur Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Finanzunternehmen und Pensionsfonds). Für alle anderen betrieblichen Anleger und Körperschaften wird die Übertragbarkeit hingegen verneint. Für alle Anleger, die in Immobilienfonds oder Auslands-Immobilienfonds investiert haben, sollen die BFH-Grundsätze nur Anwendung finden, wenn diese Investmentfonds keine ausländischen Immobilien halten, für die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland eine Freistellung der Immobiliengewinne (realisierte oder unrealisierte Wertveränderungen der ausländischen Immobilien) vorgesehen ist.
Zu den investmentsteuerrechtlichen Änderungen durch das Standortfördergesetz (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.01.2026) äußert sich die Finanzverwaltung in ihrem Entwurf indes nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zu dem zum Beginn des Jahres verabschiedeten Gesetz ein weiteres BMF‑Schreiben veröffentlicht werden wird, um das Anwendungsschreiben zum InvStG entsprechend zu ergänzen.