Systemwechsel sind komplex, wie die Übergangsvorschrift des § 56 InvStG zur Darstellung des 2018 erfolgten Systemwechsels im Investmentsteuerrecht zeigt. Der BFH hält die Übergangsregelung grundsätzlich für verfassungsgemäß, will aber bestimmte nur fiktiv entstandene Werterhöhungen bei der Frage der Teilfreistellung von Verlusten aus der Veräußerung der Anteile zugunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigt wissen.
Zur Umsetzung des Systemwechsels in der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger durch die Investmentsteuerreform 2018 fingiert der Gesetzgeber eine Veräußerung betroffener Investmentfonds-Anteile zum 31.12.2017 (fiktive Veräußerung, § 56 InvStG). Die Anteile gelten entsprechend mit Beginn des 01.01.2018 als (neu) angeschafft. Dies führt dazu, dass Wertveränderungen vor und nach dem Systemwechsel getrennt ermittelt und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung steuerlich berücksichtigt werden. Für nach dem Systemwechsel entstandene Wertveränderungen gelten grundsätzlich die Teilfreistellungsquoten (§ 20 InvStG, je nach Anlage- bzw. Rechtsform prozentuale Steuerfreistellung der Erträge), für davor eingetretene Wertveränderungen dagegen noch nicht.
Insbesondere in Fällen, in denen zum 31.12.2017 Kursanstiege zu verzeichnen waren, die Kurse aber bis zur tatsächlichen Veräußerung wieder fielen, besteht die Gefahr der Besteuerung von nur fiktiven Werterhöhungen.
Der BFH sieht die Grundkonzeption des § 56 InvStG wie auch die Vorinstanzen (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.01.2023) als grundsätzlich verfassungsgemäß an. Allerdings reduzierte der BFH die Teilfreistellungsnorm des § 20 InvStG teleologisch. Zwar sei § 20 InvStG nicht nur auf Gewinne, sondern auch auf Verluste anwendbar (und damit nur prozentuale steuerliche Teilberücksichtigung der Verluste). Soweit der Verlust jedoch darauf beruhe, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 höher sind als die historischen Anschaffungskosten, sei die Teilfreistellung nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 25.11.2025, VIII R 15/22, VIII R 22/23 und VIII R 31/23 NV). Übersteigt ein realer Verlust den fiktiv verursachten Wertanstieg, unterliegt der „reale“ Verlustanteil der Teilfreistellung (also nur begrenzt nutzbar), während der „fiktive“ Verlustanteil ungekürzt anzusetzen ist.
Für betroffene Anleger kann die Rechtsprechung damit zu einer Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Fällen führen, in denen Banken die Teilfreistellung automatisiert und unterschiedslos auf sämtliche Verlustkomponenten angewandt haben. Bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten sollten im Einzelfall geprüft werden.
Der Volltext der Urteile steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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