Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer KGaA

Für die Besteuerung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und deren persönlich haftenden Gesellschafter ist laut BFH eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen.   

Die hybride Rechtsform der KGaA mit kapital- und personengesellschaftsrechtlichen Elementen macht deren Besteuerung mitunter komplex. Auch die Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters (phG) der KGaA wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Der BFH hatte sich in jüngster Vergangenheit bereits zu materiell-rechtlichen Steuerfragen der KGaA und deren phG betreffend geäußert (vgl. EY-Steuernachricht v. 06.10.2022 zu Dividenden und EY-Steuernachricht v. 02.05.2024 zur Gewerbesteuer).  

Mit einem weiteren Urteil (BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 24/22) wurde nun eine verfahrensrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Besteuerung des phG geklärt. Demnach ist für eine KGaA und deren phG eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO durchzuführen. Diese Frage ist bislang umstritten. Der BFH hat sich hierzu bislang nicht abschließend geäußert. Die Vorinstanz lehnte eine gesonderte und einheitliche Feststellung für die Einkünfte des phG der KGaA ab, da die KGaA eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt sei und keine gemeinsame Einkunftsquelle der phG vorliege (vgl. FG Köln, Urteil vom 04.05.2022, 12 K 1274/18). Der BFH sieht jedoch aufgrund der transparenten Betrachtungsweise der KGaA für den phG eine gemeinsame Einkunftsquelle für KGaA und phG. Selbst wenn der phG vermögensmäßig nicht an der KGaA beteiligt ist und nur eine Tätigkeitsvergütung erhält, sei hiervon nicht abzuweichen. Die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens entspricht auch dem Zweck der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens. Hierdurch sei auch die Änderbarkeit der Steuerfestsetzung beim phG nach einer Außenprüfung bei der KGaA gewährleistet. Zum materiell-rechtlichen Inhalt der gesonderten und einheitlichen Feststellung musste sich der BFH im Streitfall nicht äußern.  

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung. 

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