Für die (anteilige) Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Mitunternehmerschaften ist der Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend. Für den zeitlichen Bezugspunkt stellte der BFH dabei bisher (wie die Finanzverwaltung) auf das Ende des Erhebungszeitraumes ab. Nun stellt der BFH bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Ende des Wirtschaftsjahres ab.
Insbesondere im Falle des unterjährigen Gesellschafterwechsels bei einer Mitunternehmerschaft kommt grundsätzlich eine Steuermäßigung in Form der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG nur für die diejenigen Gesellschafter in Frage, die zum Ende des Erhebungszeitraums Mitunternehmers der Personengesellschaft sind. Regelmäßig kann beim Erwerber bzw. übernehmenden Mitunternehmer das GewSt-Anrechnungspotential nicht vollständig ausgeschöpft werden (Begrenzung Anrechnungshöchstbeträge), sodass es zu steuerlichen Ineffizienzen kommt. Ob im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung auf den Gesellschafterbestand zum Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahres oder auf das Ende des Kalenderjahres (entspricht dem Erhebungszeitraum) abzustellen ist, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung ist bei Mitunternehmerschaften (i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen, § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Anteil eines Mitunternehmers richtet sich dabei nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (ohne Vorabgewinnanteile), § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Aufgrund der Anknüpfung an die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft stellte der BFH bisher beim zeitlichen Bezugspunkt (welche Mitunternehmer beteiligt waren) auf das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (damit das Ende des Kalenderjahres) ab (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2016, IV R 5/14 und IV R 48/12). Für Fälle eines unterjährigen Ausscheidens/Wechsels eines Mitunternehmers während des Wirtschaftsjahrs (bei Fortbestehen der Personengesellschaft) ist danach auf die Gesellschafter aufzuteilen, die zum Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind (vgl. auch BMF-Schreiben vom 03.11.2016, Rn. 28). Diese Urteile betrafen jedoch kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre. Für den (bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedenen) Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres modifiziert der BFH nun seine Sicht. Anders als bisher ist für den BFH nun zeitlicher Bezugspunkt des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (als maßgeblicher Verteilungsmaßstab) stets das Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahrs (BFH-Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22). Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren bleibt es damit im Ergebnis bei der bisherigen Sicht. Von Bedeutung sind die Ausführungen des BFH jedoch für abweichende Wirtschaftsjahre. Insoweit bleibt auch die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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