Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Außenwerbung

Der BFH äußert sich erneut zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Lizenzen und Mietkomponenten. Konkret stand die Beurteilung von Außenwerbung im Fokus. Anders als die Finanzverwaltung im konkreten Fall verneinte der BFH die Hinzurechnung. Insbesondere die Ausführungen des BFH zur Einordnung der zugrunde liegenden Verträge dürften jedoch auch für andere Konstellationen von Bedeutung sein.  

Im konkreten Fall unterstützte eine Werbeagentur ihre Kunden bei der Konzeption und der Begleitung von Außenwerbekampagnen. In diesem Zuge beauftragte die Agentur auf eigenen Namen und eigene Rechnung verschiedene Werbeträger-Anbieter mit dem Anbringen und der Pflege von Außenwerbung.  Dabei oblag dem Werbeträger-Anbieter in der Regel die Auswahl der geeigneten Werbeflächen (mit Ausnahme bestimmter Premiumstandorte), das Anbringen sowie die Pflege der Werbeplakate (Sorgen für Sichtbarkeit). Auch dokumentierten die Werbeträger-Anbieter auf Wunsch den Erfolg der Kampagnen. Die Kosten wurden von der Agentur im Rahmen einer Gesamtrechnung über die komplette Leistung (ohne Aufschlag) an deren Werbekunden weitergegeben. Das Angebot unterteilte sich in Kontingente von herkömmlichen Plakaten und digitale Anzeigen sowie Werbung an individuellen Premiumstandorten (insoweit konkrete Auswahl durch Kunde). Das Finanzamt sah in der Leistung des Werbeträgeranbieters den Hinzurechnungstatbestand für Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfüllt und erhöhte den Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. 

Dem widersprach bereits das Hessische FG als Vorinstanz und verneinte eine Hinzurechnung. Dem folgte nun der BFH (Urteil vom 17.10.2024, III R 33/22). 

Dabei sah der BFH weder den Hinzurechnungstatbestand für Lizenzen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) noch den für Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) für erfüllt an.  

Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG zeichnen sich laut BFH als sog. Immaterialgüterrechte durch eine geschützte Rechtsposition aus, die Dritte von deren Nutzung ausschließt (wie z.B. bei Urheberrechten). Im vorliegenden Fall sah der Vertrag zwischen den Werbeträgeranbietern und der A-GmbH jedoch weder eine Wunschplatzierung der Außenwerbung vor noch wurde ausgeschlossen, dass Werbung konkurrierender Produkte nicht unmittelbar nebeneinander angebracht werden dürfe. Bereits die Vorinstanz hatte entschieden, dass ohne eine solche Vereinbarung der geschlossene Vertrag nicht den Übertrag eines Immaterialgüterrechts beinhaltete. Selbst wenn ein Konkurrenzschutz vereinbart worden wäre, sieht der BFH eine solche Verpflichtung typischerweise als vertragliche Nebenpflicht an. Eine Hinzurechnung konnte sich daher laut BFH nicht auf § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG stützen. 

Ebenfalls schloss der BFH eine Hinzurechnung der Kosten für die Werbung mittels herkömmlicher sowie digitaler Werbeträger (ohne Premiumstandorte) im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus, da dieser Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts erfordere. Dabei folgte der BFH der Einschätzung des FG, den zugrundeliegenden Vertrag zwischen dem Werbeträger-Anbieter und der A-GmbH nicht als Mietvertrag im bürgerlichen Sinne, sondern als Werkvertrag einzuordnen. Sowohl bei den digitalen als auch den analogen Werbeträgern habe damit nicht die Benutzung der Fläche, sondern eine zu erbringende Werbe-(Werk-)leistung im Vordergrund gestanden. Maßgeblich habe dem Vertrag als Hauptleistungspflicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis und nicht das (reine) Zur-Verfügung-Stellen der Fläche das Gepräge gegeben. 

Insoweit folgt der BFH auch seinem kürzlich ergangenen BFH-Urteil zur Beurteilung von Sponsoringaufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 5/22 und EY Steuernachricht vom 11.05.2023). 

Auch im Falle der sog. Premiumstandorte verneinte der BFH eine Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Für den BFH war die für eine Hinzurechnung erforderliche Einordnung der Werbeträger an den Premiumstandorten als fiktives Anlagevermögen der A-GmbH nicht erfüllt, da die Werbeflächen auf Werbeträgern an Premiumstandorten nicht dauerhaft dem Betrieb der A-GmbH zu dienen bestimmt sind. Insbesondere wegen der vorgelagerten (für die A-GmbH damit zufälligen) Entscheidung der Kunden über den besonderen Ort der Werbung seien die Flächen nicht austauschbar und lediglich der Art nach bestimmt. Damit hätten sie nicht von der A-GmbH vorgehalten werden können und auch nicht bestimmt, dauerhaft dem Betrieb der A-GmbH zu dienen. Insoweit zog der BFH auch eine Parallele zu dem Fall der Messedurchführungsgesellschaft, bei dem der BFH ebenfalls eine Hinzurechnung verneinte (vgl. BFH-Beschluss vom 23.03.2022 III R 14/21)   

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung. 

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