Im Zuge der Grundsteuerreform haben einige Bundesländer von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Landesmodelle entwickelt, die sich teils deutlich vom sogenannten Bundesmodell unterscheiden. In Baden-Württemberg ergibt sich der Grundsteuerwert ausschließlich aus dem Bodenwert, das heißt aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Eine eventuell vorhandene Bebauung bleibt hingegen vollständig unberücksichtigt.
Nachdem der BFH bereits beim Bundesmodell keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.12.2025 und EY-Steuernachricht vom 22.01.2026), sieht er nun auch das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) als verfassungskonform an (vgl. Pressemitteilung des BFH vom 20.05.2026 zu den beiden Entscheidungen vom 20.05.2026 II R 26/24 und II R 27/24). In den Verfahren wurde klägerseitig insbesondere eine Differenzierung des Bodenrichtwerts nach Teilflächen und die Berücksichtigung wertmindernder Lagefaktoren beabsichtigt sowie die Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW geltend gemacht. Nach Überzeugung des BFH ist das LGrStG BW jedoch formell und materiell verfassungskonform und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Umstand der ausschließlichen Berücksichtigung des Bodenwerts, spreche laut BFH nicht gegen eine Grundsteuer im Sinne des Grundgesetzes. Die Einbeziehung des aufstehenden Gebäudes sei daher für eine formell verfassungsgemäß konzipierte Grundsteuer nicht notwendig. Denn auch bei der ausschließlichen Einbeziehung des Bodenwerts ließe sich die individuelle Leistungsfähigkeit erfassen. Nach Ansicht des BFH schlagen sich kommunale Infrastrukturleistungen nicht im Wert eines aufstehenden Gebäudes, sondern insbesondere im Bodenwert nieder. Zusätzlich führt der BFH an, dass Baden-Württemberg eine Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken über eine Ermäßigung der Steuermesszahl berücksichtige.
Darüber hinaus sei die Ermittlung des Bodenrichtwerts ohne Berücksichtigung grundstücksindividueller Besonderheiten in einem derartigen Massenverfahren durch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Zur Abmilderung von Härtefällen reiche die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW hinreichend aus. Diese sei zudem großzügiger gestaltet als diejenige im Bundesmodell, da der Nachweis bereits bei einer Abweichung von 30 Prozent gegenüber dem typisiert ermittelten Wert geführt werden könne.
Mangels verfassungsrechtlicher Zweifel legte der BFH nicht dem BVerfG vor. Es bleibt daher abzuwarten, ob gegen die beiden Urteile klägerseitig Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Im Falle des Bundesmodells sind bereits Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig (unter 1 BvR 472/26, 1 BvR 551/26). In seiner Pressemitteilung weist der BFH darauf hin, dass die vollständig abgefassten Urteile in einigen Wochen veröffentlicht werden. Weiterhin anhängig sind noch Verfahren zu den Landesmodellen in Hamburg, Hessen und Bayern. Die mündlichen Verhandlungen für Hamburg und Hessen finden voraussichtlich im November 2026 und für Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 statt.
Die Pressemitteilung steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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