Auch Personengesellschaften können Organträger einer Organschaft sein. Neben der finanziellen Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft liegen) erfordert § 14 KStG für die Anerkennung der Organschaft auch eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft. Eine nur geringfügige gewerbliche Aktivität reicht dem BMF dabei nicht aus. Bei Holding-KGs sah die Finanzverwaltung die Anforderung an eine gewerbliche Tätigkeit durch die reine geschäftsleitende Tätigkeit bisher nicht als erfüllt an, sondern forderte eine eigene (darüberhinausgehende) gewerbliche Tätigkeit (etwa durch Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften, vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005). Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 23/21). Danach kann eine rein geschäftsleitende Holding-KG grundsätzlich bereits durch ihre Leitungsfunktion eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit entfalten. Zusätzliche konzerninterne Dienstleistungen oder andere operative Tätigkeiten forderte der BFH nicht (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.04.2025). Darauf reagiert das BMF und erkennt nun für den Einzelfall ebenfalls an, dass eine geschäftsleitende Holding-KG Organträgerin sein kann (BMF-Schreiben vom 17.07.2026). Allerdings verlangt das BMF ausdrücklich Beteiligungen an mehreren Tochterkapitalgesellschaften. Dabei zählt das BMF die Beteiligung an einer Komplementär-Kapitalgesellschaft, deren ausschließliche Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, nicht mit. Die Frage der Mindestbeteiligungszahl hatte der BFH in seinem Urteil ausdrücklich offengelassen. Die dortigen neun Beteiligungen reichten ihm jedenfalls aus. Hier bleibt abzuwarten, ob und wie sich der BFH zu Fällen mit nur einer Beteiligung (neben der oben beschriebenen Komplementärbeteiligung) positioniert.
Wie der BFH verlangt auch das BMF eine tatsächlich ausgeübte Geschäftsleitungsfunktion. Dabei weist das BMF zwar ausdrücklich darauf hin, dass der bloße Abschluss von Beherrschungsverträgen dafür nicht ausreichend ist, legt sonst allerdings keine konkreten Anforderungen dar. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente weist das BMF darauf hin, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein müssen, der Organträger jedoch nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 40/12).
Mit der Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung überarbeitet und ersetzt das BMF sein bisheriges BMF-Schreiben vom 10.11.2005. Im Zuge dessen arbeitet es weitere Rechtsprechung zu Aspekten der Organträgereigenschaft von Personengesellschaften ein, bleibt aber weitgehend bei seiner bisherigen Sichtweise (Behandlung von Betriebsaufspaltungen und der gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 zweite Alternative EStG). Auch erkennt es weiterhin an, dass auch Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns eine gewerbliche Tätigkeit begründen können, sofern sie gegen ein gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.
Nicht nur bezogen auf Personengesellschaften als Organträger bleibt das BMF dabei, dass ein Gewinnabführungsvertrag steuerlich nur dann die erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren erfüllt, wenn seine zivilrechtliche Wirksamkeit (Maßgeblichkeit der Handelsregistereintragung) ebenfalls über diesen Zeitraum besteht. Eine Vertragsregelung, welche den Beginn der Vertragslaufzeit auf das Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Handelsregistereintragung festlegt, wird vom BMF nicht beanstandet.
Das neue BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.