Geschäftsleitende Holding-KG als Organträgerin

Auch eine Personengesellschaft kann grundsätzlich als Organträgerin innerhalb einer ertragsteuerlichen Organschaft fungieren, allerdings nur, wenn sie gewerblich tätig ist. Laut BFH kann eine rein geschäftsleitende Holding-KG dieses Kriterium auch ohne konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten erfüllen. In diesem Punkt widerspricht er der Finanzverwaltung.

Eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland kann Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit (i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) ausübt, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Bisher umstritten ist, ob eine rein geschäftsleitend tätige Personengesellschaft diese Anforderung an eine solche gewerbliche Tätigkeit erfüllt. Die Finanzverwaltung lässt eine rein geschäftsleitende Tätigkeit nicht ausreichen, sondern fordert eine eigene (darüber hinausgehende) gewerbliche Tätigkeit, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005, Rz. 18). Dem widerspricht nun der BFH. Unter Rückgriff auf seine (alten) Grundsätze zur (nun nicht mehr erforderlichen) wirtschaftlichen Eingliederung genügt für den BFH, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 27.11.2024, I R 23/21).

Die geschäftsleitende Tätigkeit muss jedoch für den BFH nach außen erkennbar sein. Unter seiner o.g. alten Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Eingliederung konnte das etwa durch die Vorgabe von Richtlinien über die Geschäftspolitik für die beherrschten Unternehmen erfolgen, durch schriftliche Weisungen an diese oder schriftlich festgehaltene Empfehlungen oder gemeinsame Besprechungen und Beratungen. Nicht genügend sei die Tätigkeit eines reinen „Holding-Mantels“, der lediglich Gesellschafterrechte ausübt, aber keine substanzielle Einflussnahme auf das operative Geschäft der Beteiligungsunternehmen erkennen lässt. Ob mit der geschäftsleitenden Tätigkeit die Schwelle der gewerblichen Tätigkeit überschritten wird, ist dabei laut BFH anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Im konkreten Fall war die (Organträger)-KG an insgesamt neun Tochtergesellschaften beteiligt. Sie erbrachte keine eigenen operativen Leistungen und verfügte über kein eigenes Personal. Der BFH beanstandete nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung maßgeblich auf eines der Protokolle der in einem Zeitrhythmus von 14 Tagen abgehaltenen Geschäftsführersitzungen abgestellt hat. Danach seien das Tagesgeschäft erörtert und Maßnahmen festgelegt worden, die der Margenverbesserung und der Ausbildungsanpassung dienen sollten, selbst Einzelheiten des Tagesgeschäfts seien abgestimmt und durchgesetzt worden.

Ob dabei eine geschäftsleitende Holding erst bei der Leitung von mindestens zwei Tochtergesellschaften als gewerblich tätig anzusehen ist, hat der BFH im Urteil ausdrücklich offengelassen. Im entschiedenen Fall war die Holding-KG an neun Organ(tochter)gesellschaften beteiligt und die Leitungsfunktion insoweit unstreitig.

Sollte die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung aus dem BMF-Schreiben vom 10.11.2005 nicht anpassen, können Steuerpflichtige ggf. erwägen, vergleichbare Fälle selbst vor ein Finanzgericht zu bringen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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